Dann muss ich nochmal nachhaken, weil du dich m.E. neulich zu den absurden Schildern am Taubenberg etwas anders geäußert hast: sehe ich das richtig, dass mir durch diese neue VwV überall wo Schilder stehen Bußgeld und Fahrradklau drohen, auch wenn die Schilder so "falsch" sind wie zb am Taubenberg!? Diese Schilder stehen dort übrigens überall ...
Bei den Schildern am Taubenberg ist auch ohne Erste Juristische Staatsprüfung ersichtlich, dass sie unwirksam sind.
Das mag aber einen Förster nicht hindern, dass er meint, er müsse beschlagnahmen.
 
Dass der Forst mit Harvester und Forwarder einen Großteil der Wanderwege platt macht ist wieder ein anderes Problem.... da scheiterts an der Einteilung und Planung
Ich meine die zerstörten Wege sind noch das geringere Übel. Aber aller 50m querfeldein und flächendeckend durch den Wald pflügen und dann wegen ein paar Trails ein Fass aufmachen, das passt so nicht zusammen. Da müsste so ein Wald schon von hunderten Radlern, welche wöchentlich neue Trails anlegen überrannt werden. Gibt sicher solche Stellen, dürften aber landesweit eher eine grosse Ausnahme sein.

Lies nochmals Naturschutzgebiet
Passt auch dort, oder? "Bike&Hike nur auf befestigten Wegen und dafür ausgewiesenen Pfaden."
 
Passt auch dort, oder? "Bike&Hike nur auf befestigten Wegen und dafür ausgewiesenen Pfaden."
ich hab’s nicht so mit dem Englisch. Du willst also das Gehen und Radfahren nur noch auf befestigten Wegen und ausgewiesen Pfaden erlauben? Und das in Naturschutzgebieten? Du kannst „befestigt“ zuordnen? Ausgewiesen = beschildert?
Ich kann jetzt nicht verstehen, ein vernünftiges Rahmengesetz, das etwa das Radfahren zum Zweck der Erholung auf eigenes Risiko auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt, zu ändern. Nein, da ist dein Vorschlag komplett untauglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei den Schildern am Taubenberg ist auch ohne Erste Juristische Staatsprüfung ersichtlich, dass sie unwirksam sind.
Das mag aber einen Förster nicht hindern, dass er meint, er müsse beschlagnahmen.
entscheidend dürfte der Standort des Schildes sein. Bei den beiden hier gezeigten Schildern werden auch Wege gesperrt, die breit genug zum Passieren sind und in den amtlichen Karten verzeichnet sind.
Tatsächlich würde es mich interessieren, ob der Satz „bleiben Sie...“ überhaupt einer Behörde angemessen ist.
 
Hab heute meinen Schwiegervater (MDL) zu diesem Thema interviewt. Folgendes kann und wird mit relativer Sicherheit passieren: Sperrung, Kontrollen durch Polizei, Ordnungsamt oder Ranger, Bußgeldbescheide. Beschlagnahmung setzt immer die Verhältnismäßigkeit voraus und kann rein praktisch eigentlich nur von der Polizei durchgeführt werden.
Nichts gegen Deinen Schwiegervater, aber ist er denn mit dieser Materie im Detail vertraut? Meines Wissens nach sind Abgeordnete eher "Universaldilettanten", und das ist gar nicht böse gemeint - es geht einfach bei >90% aller Themen nicht anders.
Deswegen bekommt eine gezielt vorgehende Ministerialbürokratie auch oft ihre Themen in der Legislative durch ;)
 
Bei den Schildern am Taubenberg ist auch ohne Erste Juristische Staatsprüfung ersichtlich, dass sie unwirksam sind.
Das mag aber einen Förster nicht hindern, dass er meint, er müsse beschlagnahmen.
Dann traue ich mich ja fast nicht zu fragen: Wieso?

Vielleicht haben die Schilder ja gar keinen Regelungscharakter, sondern verweisen nur auf ein (vermeintliches) Verbot, das aus dem Wort "geeignet" in Art. 30 II BayNatschG herrührt...

Ansonsten, wenn man einen Regelungscharakter annimmt, könnten sie auch wirksam sein, auch wenn sie rechtswidrig sind. Oder gibt es Nichtigkeitsgründe? Das schließt auch nochmal an meine obige Frage an. In dem Fall dürfte es ja eine Allgemeinverfügung sein, keine Verordnung.

Ich finde es schon relevant, ob ein rechtswidriges Verbot wirksam ist oder nicht - also ob ein Verstoß dagegen mit einem Bußgeld belegt werden kann, selbst wenn das Verbot rechtswidrig ist. Aber hast natürlich Recht, das kann sich ewig ziehen, wenn man das ausfechten will...
 
Nichts gegen Deinen Schwiegervater, aber ist er denn mit dieser Materie im Detail vertraut? Meines Wissens nach sind Abgeordnete eher "Universaldilettanten", und das ist gar nicht böse gemeint - es geht einfach bei >90% aller Themen nicht anders.
Deswegen bekommt eine gezielt vorgehende Ministerialbürokratie auch oft ihre Themen in der Legislative durch ;)
Mit der bayrischen Materie ist er nur insofern vertraut, als dass ich ihm die VWV weitergleitet habe und nach seiner Einschätzung gefragt habe. MTB und Wegenutzung ist aber tatsächlich sein Thema und ebenso sitzt er im Petitionsausschuss (anderes Bundesland). Hauptsächlich für mich relevant ist seine verwaltungsrechtliche Einschätzung bezüglich Gegenmaßnahmen oder einfach gesagt: Was kann der Bürger zu diesem Zeitpunkt unternehmen?
 
...
Vielleicht haben die Schilder ja gar keinen Regelungscharakter, sondern verweisen nur auf ein (vermeintliches) Verbot, das aus dem Wort "geeignet" in Art. 30 II BayNatschG herrührt...

Ansonsten, wenn man einen Regelungscharakter annimmt, könnten sie auch wirksam sein, auch wenn sie rechtswidrig sind. Oder gibt es Nichtigkeitsgründe? Das schließt auch nochmal an meine obige Frage an. In dem Fall dürfte es ja eine Allgemeinverfügung sein, keine Verordnung.
...
Auf dem Schild steht, dass das Befahren verboten sei. Es handelt sich also um eine Sperre i.S.d. Art. 27,3, Art. 33 u. 34. Nach Art. 27,2, Satz 3 sind Beschilderungen nur wirksam, wenn Sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen. Der Hinweis auf Art. 30, 2 auf dem Schild ist ungeeignet, insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung auf dem Schild, das Befahren würde zu Schäden führen. Entlang des bereits vielstrapazierten Urteiles des AG Aichach kann nicht in Allgemeinheit festgestellt werden, ob das Befahren zu Schäden führt, sondern nur im individuellen Fall. Damit ist es unzulässig, einen Weg pauschal als "nicht geeignet" zu klassifizieren und zu sperren.
 
Auf dem Schild steht, dass das Befahren verboten sei. Es handelt sich also um eine Sperre i.S.d. Art. 27,3, Art. 33 u. 34. Nach Art. 27,2, Satz 3 sind Beschilderungen nur wirksam, wenn Sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen. Der Hinweis auf Art. 30, 2 auf dem Schild ist ungeeignet, insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung auf dem Schild, das Befahren würde zu Schäden führen. Entlang des bereits vielstrapazierten Urteiles des AG Aichach kann nicht in Allgemeinheit festgestellt werden, ob das Befahren zu Schäden führt, sondern nur im individuellen Fall. Damit ist es unzulässig, einen Weg pauschal als "nicht geeignet" zu klassifizieren und zu sperren.
Vielen Dank für die Aufklärung. Irgendein "offizieller" könnte dies jedoch erstmal anders sehen und ein Bußgeld verhängen. Ich kann dann mit Einspruch auf dem Klageweg die Rücknahme des Bußgelds erwirken. Soweit habe ich das verstanden.

Aber....so macht das Radfahren für mich keinen Spaß mehr, wenn ich nach einer Tour erst einen Rechtsbeistand konsultieren muss.

Im Straßenverkehr ist klar geregelt, was ich wo darf und was nicht. Ich kann nicht einfach ein mir erdachtes Schild malen, z.b. Einbahnstrasse und dann Leute abkassieren. Hier kommt es mir grad so vor, als wenn jeder ein Verbotsschild nach Gusto bemalen und beschriften kann?
 
Im Straßenverkehr ist klar geregelt, was ich wo darf und was nicht.
Das ist im Bayerischen Naturschutz auch genauso geregelt ...
Ich kann nicht einfach ein mir erdachtes Schild malen, z.b. Einbahnstrasse und dann Leute abkassieren. Hier kommt es mir grad so vor, als wenn jeder ein Verbotsschild nach Gusto bemalen und beschriften kann?
... und das ist das was die Verwaltungsvorschrift daraus macht.
 
Steht im BayNatschG nicht auch: "Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."?
Also warum kein Schild nach StVO verwenden? Was nebenbei den Vorteil hat, dass nicht nur deutschsprachige Nutzer über das Verbot informiert werden.
Um den Anspruch der Information über den Grund des Verbotes genüge zu tun, kann ja ein entsprechendes Zusatzschild, wie in der StVO vorgesehen, angebracht werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vom Prinzip her ist es fast egal nach welcher Rechtsgrundlage ein Schild rechtswidrig im Wald steht:
Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
z.B.:
Wirksam oder unwirksam und damit zu beachten oder nicht.
Rechtmäßig oder rechtswidrig und damit rechtlich erfolgreich angreifbar oder nicht.
Privat oder von einer Behörde.
Von der zuständigen Behörde oder von einer unzuständigen.
Verkehrszeichen, Phantasiezeichen, anderes Schild.

Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).
Private Schilder, die nur das Radfahren ausschließen, offensichtich rechtswidrig und unwirksam.
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen - meist rechtswidrig und unwirksam.
Hinweisschild auf Radfahrverbot in Schutzgebietsverordnung. Wirksam - Schutzgebietsverordnung mutmaßlich in diesem Punkt angreifbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Steht im BayNatschG nicht auch: "Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."?
Also warum kein Schild nach StVO verwenden? Was nebenbei den Vorteil hat, dass nicht nur deutschsprachige Nutzer über das Verbot informiert werden.
Um den Anspruch der Information über den Grund des Verbotes genüge zu tun, kann ja ein entsprechendes Zusatzschild, wie in der StVO vorgesehen, angebracht werden.
Das geht eben nicht.
Der §45 StVO und insbesondere §15 VII der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" geben das nicht her, ein Verkehrszeichen 254 aufzustellen, weil der "Weg nicht geeignet" sei für Fahrräder. Mit der Aufstellung solchen Verkehrszeichens würde dargestellt, dass es sich um einen Weg handelt. Die "Nichteignung" kann, wie bereits erschöpfend erörtert, nur individuell und nicht allgemein festgestellt werden.

 
Damit wäre das Ansinnen die Eignung allgemein zu regeln, eben auf diesem Weg vom Tisch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei den Schildern am Taubenberg ist auch ohne Erste Juristische Staatsprüfung ersichtlich, dass sie unwirksam sind.
Das mag aber einen Förster nicht hindern, dass er meint, er müsse beschlagnahmen.
Könnte dann nicht die DIMB zB gegen diese Schilder klagen? Müsste doch zumindest relativ erfolgsversprechend sein....
 
Was bedeutet das konkret?
Die Zeitungsberichte lassen die Situation vor Ort als festgefahren erscheinen. Rechtmäßig lassen sich die bestehenden Wege weder durch Schilder noch durch Verordnungen sperren. Und spätestens, wenn aufgrund der neuen VwV viel beschildert und gesperrt werden wird, wird man feststellen, dass die zu erwartende Verbotsorgie Konflikte nicht befrieden wird.

Rechtlich sauber lässt sich das Radfahren nur einschränken, wenn es keine Wege gibt auf denen man fahren kann. Also müsste man die Wege, auf denen man keine Radfahrer haben will, zurückbauen. Die neue VwV versucht diesen Umstand durch diverse Kniffe, Falschbehauptungen, ignorieren des Gesetzestextes und der Rechtsprechung zu umgehen.

Den Rückbau der Wege müsste man als Radfahrer letztlich ebenso akzeptieren, wie den daraus folgenden Verlust des Betretungsrechts.

Zum einen wird man aus verschiedenen Gründen nicht alle Wege zurückbauen wollen. Das heißt, dass dort - unabhängig davon, ob dort nun Verbotsschilder stehen und ab und an jemand meint kontrollieren zu müssen, weiterhin unter Berufung auf die Bayerische Verfassung gefahren werden wird. Zum anderen wird man die Leute, die bisher schon nicht davor zurückgeschreckt sind eigenmächtig und ohne Absprache mit den Grundbesitzern Veränderungen vorzunehmen, wenn ohnehin "alles verboten" ist, nicht dauerhaft im Zaum halten können. Dafür muss man kein Prophet sein. Auch das spricht dagegen, dass durch die aktuellen und noch angedachten Maßnahmen die Situation am Taubenberg nachhaltig verbessert wird und die Grundstückseigentümer dauerhaft besänftigt werden können.

Könnte dann nicht die DIMB zB gegen diese Schilder klagen? Müsste doch zumindest relativ erfolgsversprechend sein....

Falls man sich nicht anderweitig zu vernüftigen rechtmäßigen Lösungen durchringt, wird man sich so oder so vor Gericht wiederfinden.

Wieder Zeit für Werbung für eine rechtmäßige alternative Beschilderung:
aHR0cHM6Ly93d3cubXRiLW5ld3MuZGUvZm9ydW0vYXR0YWNobWVudHMvMTU5OTAxOTM5MTMyNC1wbmcuMTEwOTE0NC8.png


Wenn man sich nicht ungerechtfertigt ausgeschlossen fühlt, ist man auch eher bereit sich an die Regeln zu halten. Man kann entweder Konflikte verschärfen oder die Situation der Rechtslage entsprechend im Sinne aller Beteiligten und der Natur beruhigen. Die DIMB sollte bereit sein hierzu beitragen zu können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kleines Update von der DIMB
https://www.dimb.de/2020/12/22/dimb-befuerchtet-wegesperrungen-in-bayern/

UPDATE 22.12.2020: DIMB befürchtet Wegesperrungen in Bayern


Update vom 22.12.2020
Die Veröffentlichung der bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Erholung in der freien Natur hat in den letzten Tagen für viel Wirbel gesorgt. Heute vormittag haben sich die Verbände Bayerischer Radsportverband, DAV, ADFC, DIMB sowie das Kuratorium für Sport und Natur in einer Videokonferenz darauf verständigt, wie wir weiter vorgehen. Wir werden noch einmal gemeinsam an das Ministerium herantreten und um Erklärung und Klarstellung bitten. Wir werden dann Anfang Januar auf Verbandsebene erneut zusammen kommen, um zu beraten, wie wir mit dieser Stellungnahme umgehen und welche Wege eingeschlagen werden können.
 
6.2.2 Urteil des VG Augsburg vom 17.11.2015, Az. Au 2 K 15.160

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Verpflichtung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zur Anordnung der Beseitigung der Beschilderung, die das Mountainbike-Fahren auf zwei Privatwegen in einem zum Naturpark „...“ gehörenden Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen betreffen.

Bei der Beschilderung eines der Wege handelt es sich um eine rechteckige, weiße, etwa 30 auf 20 cm große Tafel, die im oberen Drittel einen mit schwarzen Linien abgesetzten rot-weißen Streifen aufweist über dem mit schwarzer Schrift links beginnend zum einen aufgedruckt ist: „Mountainbike & Downhill ...“ und im rechten Teil in teils schwarzer und teils roter Schrift zum anderen „Respektiere“, wobei in Fortsetzung dieses Schriftzuges unmittelbar unter dem rot-weißen Streifen in schwarzer Schrift angefügt ist: „deine Grenzen“. In der Mitte des Schildes steht in schwarzer Schrift: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht Befahren! Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!“ Im linken unteren Bereich des Schildes sind zwei Logos und ein Gemeindewappen aufgedruckt („Allgäu“, „Naturpark ...“ und „Gemeinde ...“) sowie rechts unten in kleiner Schrift „...“. Bei dem Weg über das „...“ zur Bildkapelle handelt es sich nach
den Angaben der Beteiligten um eine ca. vier Kilometer lange unbefestigte Strecke, die zu drei Vierteln bzw. vier Fünfteln im Wald und in relativ steilem Gelände verläuft.

Die Beschilderung des anderen Weges ist mit Ausnahme der den „Grund:“ angebenden Textzeile identisch. Diese Tafeln weisen in Abweichung zum Text des oben beschriebenen Schildes die Zeile auf: „Grund: neu angepflanzter Schutzwald“. Der etwa drei bis vier Kilometer lange Weg führt im ersten Viertel über Wiesen und verläuft dann steil bergab im Wald. Dort befindet sich die in der Beschilderung genannte neu angepflanzte Schutzwaldfläche, an der der Weg teilweise seitlich vorbei und durch die er teilweise hindurchführt.

Aus der Urteilsbegründung:

Die angebrachte Beschilderung stelle im vorliegenden Fall jedoch keine „Sperre“ im
Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar... (RdNr. 30).

… Diesem Befund ist bei der Bewertung der Beschilderung wegen der Bedeutung des Schutzes des Grundrechts auf freien Naturgenuss (Art. 141 Abs. 2 Satz 1 BV) gleichsam als Korrektiv mit Kontrollfunktion gegenüber zu stellen inwieweit der Beschilderung (auch) ein benutzungsabwehrendes Element innewohnt, indem bestimmte Benutzergruppen appellativ dazu angehalten werden, sich aufgrund der Hinweise auf mögliche Gefährdungssituationen oder die Schutzbedürftigkeit bestimmter Naturräume mit der Entscheidung, ob der Weg geeignet ist und benutzt bzw. befahren werden kann, auseinanderzusetzen (RdNr. 31).

Anmerkung:

Letztlich kommt das VG Augsburg zu dem Schluss, dass die Feststellung „Weg zum Radfahren nicht geeignet!“ keinen Hinweis auf ein gesetzliches Verbot enthält und daher das Radfahren auf den betroffenen Wegen, welche von „Wanderern stark frequentiert“ (RdNr. 7 u. 32) und „steil und hindernisreich“ seien (RdNr. 10 des Urteils) erlaubt ist (RdNr. 32).

Interpretation des Herrn Gottfried Mayrock, Abteilungsleiter Landratsamt Oberallgäu:

Herr Mayrock wird im Protokoll der Sitzung der Bayerische Arbeitsgemeinschaft für Bergbauernfragen vom 12.10.2016 mit folgender Aussage zitiert:
"Geradelt werden darf in Bayern jeder Weg, der dafür „geeignet" ist. Nach derzeitiger
Rechtsauffassung bestimmt dies vor allem das Können des jeweiligen Fahrers. …"


Zum einen ist diese Rechtsauffassung dem Urteil des VG Augsburg vom 17.11.2015 nicht zu entnehmen, allerdings löst sie sich von der bisherigen Auffassung des BayVGH. Zum anderen lassen aber weder die Regelungen des Bayerischen Naturschutz- bzw. des Waldgesetzes selbst noch eine immanente Schranke des Grundrechts Raum für diese Interpretation. Sie würde ja ein gesetzliches Verbot mit allen damit verbundenen privat- und öffentlich-rechtlichen Folgen bedeuten, Wege mit dem Fahrrad zu befahren, für die der Erholungsuchende möglicher Weise nicht die Fähigkeiten besitzt. Schon ein Versuch könnte demnach verbotswidrig und damit unzulässig sein. Tatsächlich scheitert in einem solchen Fall die Ausübung des Betretungsrechts in der Form des Radfahrens schlicht an den persönlichen Möglichkeiten des Erholungsuchenden, ohne, dass dies irgendwelche weiteren Konsequenzen, außer für den Radfahrer selbst, hätte.

So auch die Position der Bayerischen Bergwacht im Hinblick auf Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
„Der Mensch ist grundsätzlich mündig und frei in seinen Entscheidungen. Es ist sein
freies Recht, das Abenteuer, die Unsicherheit, die Gefahr und das Risiko zu suchen.
Der Mensch ist nicht verpflichtet, Risiken zu meiden oder sich gegen Risiken zu
versichern, er ist jedoch verpflichtet, für die Folgen seines Handelns die
Verantwortung zu übernehmen und diese zu tragen.

Die Bergwacht Bayern vertritt die folgenden Standpunkte:


  • Der Mensch ist verantwortlich für die Folgen seines Handelns und seines Tuns.
  • Er ist frei darin, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuerkennen und sich dieser zu bedienen.
  • Er ist frei darin, sich moderner Ausrüstung und Gerätschaften zu bedienen, die sein Tun und Handeln beeinflussen.

Nachtrag:
Die Auffassungen, dass es "vor allem auf das Können des jeweiligen Fahrers" ankäme, wie Herr Mayrock meint oder "es nicht auf das subjektive Können des Einzelnen" ankäme, wie der DAV (Beitrag #343) meint, sind juristisch, wie oben bereits dargestellt, nicht relevant. In beiden Fällen beruhen sie auf einer Fehlinterpretation des Fazits der Veröffentlichung der Deutschen Initiative Mountianbike e.V. (DIMB) Der „geeignete Weg“ – ein Irrweg vom September 2015:

"III. Fazit

Nach der von uns kritisierten Auffassung des BayVGH wären vorhandene Wege über den Begriff des „ungeeigneten Weges“ schon kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen, ohne dass dafür gesetzliche Vorgaben, Maßstäbe oder Verfahren bestünden. Diese Auffassung ist jedoch weder vom Wortlaut noch vom Sinn der betreffenden Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes abgedeckt. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007) sowie der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 (GVBI S.203) für eine solche Auslegung keine Grundlage bieten. In diesem Sinne führt das Urteil des BayVGH in die Irre und auf den falschen Weg.

Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG enthält lediglich eine Konkretisierung des Grundrechts auf Erholung in der freien Natur dahingehend, dass einerseits die Eigentümer zur Duldung der genannten Erholungsformen auf ihren Privatwegen verpflichtet sind und andererseits der Erholung suchende Bürger keinen Anspruch darauf hat, dass sich vorhandene Wege für eine bestimmte Nutzungsart auch tatsächlich eignen.

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen. Insbesondere sind die Grundeigentümber nicht verpflichtet, Wege für eine bestimmte Nutzungsart auszubauen oder zu unterhalten. In diesem Sinne dient die Formulierung auch dem Zweck, die Grundeigentümer vor einemunzumutbaren Haftungsrisiko zu schützen.

Von diesem Verständnis ausgehend entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist und trägt damit auch das Risiko einer falschen Beurteilung der Eignung. Schätzt er seine Fähigkeiten falsch ein bzw. überschätzt er sich, so trägt er alleine dafür die Verantwortung. Und dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Betretungsrecht “auf eigene Gefahr” wahrgenommen wird, auch richtig so.

Für die Wahrnehmung des Betretungsrechts kommt es daher primär darauf an, dass sich der Erholungssuchende, und dazu gehören auch Radfahrer und Mountainbiker, an die in der Bayerischen Verfassung und im Bayerischen Naturschutzgesetz aufgeführten Verhaltenspflichten halten.

So schreibt Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV vor:
„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

Art 26 Abs. 2 BayNatschG konkretisiert diese Pflicht weiter:
„Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).“

Und natürlich gilt für Radfahrer auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG:
“Den Fußgängern gebührt der Vorrang.“

Wie man diese einfachen und unverzichtbaren Grundsätze in der Praxis natur- und sozialverträglich einhalten und umsetzen kann, zeigen exemplarisch die DIMB Trailrules."



Fortsetzung folgt ...

Mhh...wenn man jetzt dies so liest und dann die Begründung des Waldeigentümers am Taubenberg in dem Bericht vom BR sieht, dann könnte man aber schon auch auf die Idee kommen, dass manche Strecken dort wirklich nicht mehr befahren werden sollten, oder? Mir geht es um das Argument mit den freigelegten Wurzeln und der daraus resultierenden Rotfäule. Das gleiche Argument hatte mir mal vor paar Jahren ein Arbeitskollege erzählt, der auch Waldbesitzer ist. Ist da was dran?
 
Mir geht es um das Argument mit den freigelegten Wurzeln und der daraus resultierenden Rotfäule. Das gleiche Argument hatte mir mal vor paar Jahren ein Arbeitskollege erzählt, der auch Waldbesitzer ist. Ist da was dran?
Mhmmmm..... bin kein Botaniker und kanns ned bewerten, aber ich kenn Waldbereiche dort bin ich vor 35 Jahren schon über großflächige herausschauende Wurzelfelder beim Wandern hin- und hergesprungen....
Vielleicht liegts am Bodenmilieu, Saurer Regen o.ä. :ka:
 
ist ein Thema... Die Wissenschaft sieht jedoch v.a. die offenen Stümpfe als die große Gefahr, Wurzeln werden kaum/wenig thematisiert. Interessant auch, dass Rotfäule v.a. bei den Fichten auftritt und die Fichte primär im Industriewald vorkommt. Daher erkennen einige die Rofäule als Reaktion der Natur und sehen das durchaus positiv. Ähnlich wie bei der Haftung ist die Rotfäule ein Punkt, den viele nicht hinterfragen wollen, weil die Argumente der Gegnerschaft doch so stichhaltig sind und kaum jemand möchte, dass jemand Schaden durch eine Nutzung bekommt, wenn er denn schon seinen Wald zur Verfügung stellt und das Mountainbiken auf seiner Fläche toleriert.

Wer sich mal auf Wegen im Wald bewegt, die kaum frequentiert sind, wird sehen, dass oberirdische Wurzeln häufig frei von Rinde o.ä. sind. Das ist also sicher kein mountainbikespezfisches Phänomen.
 
Beitrag auf Facebook unter OpenTrails:

Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V.
Auszug aus der Stellungnahme der VFD Bayern: "Leider wurden die bayerischen Reit- und Fahrverbände bisher nicht eingebunden. Da in diesen Vollzugshinweisen auch wesentliche Aussagen zum Reiten und Gespannfahren in der freien Natur getroffen werden, erlauben wir uns, hierzu einige Anmerkungen aus der Sicht der Freizeitreiter anzubringen. Die VFD-Bayern schließt sich vollumfänglich der Stellungnahme der DIMB an."
https://vfdnet.de/index.php/11378-vollzug-bayern
 
Ist jetzt das Radfahrverbot des Tegernseer Höhenwegs und seiner Ableger Wege rechtlich in Ordnung oder zu beanstanden :ka:
 
Zurück
Oben Unten