"11Besteht die Gefahr, dass durch das Befahren des Wegs die Bodenoberfläche gelockert und damit das Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird, ist der Weg regelmäßig für das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft ungeeignet. "

Da können Sie den Wald ja gleich abschließen 🤷‍♂️🤦‍♂️
Diese Gefahr besteht NATÜRLICH durch Wanderer NIEMALS!!!^^
 
Möglicherweise, aber was kann man dagegen tun?
Da wird man nicht mehr dran rütteln können. Da bedeutet man ist absofort vom good will der UNB abhängig und muss zugleich hoffen das die Wanderverbände sich nicht täglich dort melden. Meiner Meinung nach kommt jetzt erst das wieder richtig ins Rollen was sie vermeiden wollen. Der illegale Trailbau.
Bin mal gespannt wie es mit offiziellen Strecken läuft da diese jetzt mit Sicherheit auch wieder nachgeprüft werden.
 
Möglicherweise, aber was kann man dagegen tun?
Es ist eine Verwaltungsvorschrift. Also eine Dienstanweisung an die ausführenden Behörden. Gegen die kann man nicht vorgehen. Aber wenn Wege gesperrt werden, dann kann gegen die einzelne Sperrung vorgegangen werden. Und wenn man Recht bekommt, dann wir die Verwaltungsvorschrift ggf. angepasst werden müssen.
 
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@ciao heiko
Verstehe ich das jetzt richtig?
Damit wäre das freie Betretungsrecht für MTB ausgehebelt.

Die ausführenden Behörden können jetzt erstmal jeden Weg gemäß dieser Verwaltungsvorschrift (Trail, Wanderweg) für MTB sperren? Damit da wieder gefahren werden kann muss jemand gegen die Sperrung klagen? Wer sind diese "ausführenden Behörden", Forstämter, Landratsamt, Gemeinde, Grundbesittzer?
 
Diese Verwaltungsvorschrift ist doch nur für die dem Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nachgeordneten Verwaltungsbehörden relevant.
Ja, zur Not müsste man Klagen, aber bei diesen selbst ausgedachten, absolut abwegigen „Vorschriften“ sollte das kein großes Risiko sein.

Im Endeffekt trägt diese VwV nur dazu bei, dass wirklich niemand mehr für irgend welche Verbotsschilder interessiert.
Für offizielle Verbotsschilder sind im übrigen die Straßenverkehrsbehörden zuständig, welche soweit ich gesehen habe nicht dem oben genannten Ministerium unterstellt sind.

Da hatte wohl ein Praktikant viel Arbeit und wenig Ahnung
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Formulierung:
"Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an".
steht in direktem Widerspruch zur diesbezüglichen Wertung des AG Aichach. Da Gericht hat nämlich klar entschieden, dass ein Weg dann objektiv geeignet ist, wenn er befahren werden kann.

Da hat der Laden des Herrn Glauber offenbar eine saumäßige Stümperei hingelegt.

Ich werde rechtswidrige Sperren nicht beachten. Sollten Bußgelder kommen, werde ich mich durch den gesamten Instanzenweg klagen.
 
Die Formulierung:
"Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an".
steht in direktem Widerspruch zur diesbezüglichen Wertung des AG Aichach. Da Gericht hat nämlich klar entschieden, dass ein Weg dann objektiv geeignet ist, wenn er befahren werden kann.

Da hat der Laden des Herrn Glauber offenbar eine saumäßige Stümperei hingelegt.

Ich werde rechtswidrige Sperren nicht beachten. Sollten Bußgelder kommen, werde ich mich durch den gesamten Instanzenweg klagen.
Nicht unbedingt, das AG Ansbach hätte anhand dieser Verordnung wohl anders entschieden. Das läuft wohl oder übel auf eine Klagewelle raus und in sich das viele antun?
 
Je weiter man ließt, desto mehr Perlen kann man finden.

In 1.3.4 geht es um § 29, Sportliche Betätigung. Der § enthält eine nicht abschließende, sondern nur beispielhafte Aufzählung, was unter sportlicher Betätigung fällt und stellt diese dem Betreten gleich.
In der VwV postuliert man jetzt, dass motorlose Fahrzeuge nicht unter § 29 fallen können, sondern unter § 28 zu fallen haben. => Fahrrad fahren ist nie eine sportliche Betätigung. :spinner:
Als Krönung wird das Reiten, welches sogar namentlich in der Aufzählung von § 29 erwähnt wird, in der VwV als nicht unter den § 29 fallend deklariert. => Wir interpretieren und stellen nicht klar, sondern ändern mal einfach durch eine VwV das Gesetz. :wut:
 
Somit entscheidest also Du was rechtskonform und was rechtswidrig ist.
Lieber Jammerwoch (das ist, soweit ich weiß, ja die korrekte Übersetzung von "Jabberwocky"), nein, das entscheide ich nicht, sondern das steht schon vorher fest. Ich nehme mir jedoch jederzeit das recht heraus, dies beurteilen zu können. Und aufgrund der Beurteilung der nach dieser Verordnung möglichen Sperren, welche eben dem Gesetz widersprechen, erlaube ich mir, solche Sperren zu ignorieren, weil sie eben rechtswidrig sind.
 
Nicht unbedingt, das AG Ansbach hätte anhand dieser Verordnung wohl anders entschieden. Das läuft wohl oder übel auf eine Klagewelle raus und in sich das viele antun?
Sicher nicht. Lies Dir das Urteil doch mal genau durch.
Dann findest Du genau eine Beurteilung, die Dir zeigt, dass die Verordnung hier rechtswidrig ist.
Es war das AG Aichach, nicht Ansbach übrigens.
 
Die Formulierung:
"Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an".
steht in direktem Widerspruch zur diesbezüglichen Wertung des AG Aichach. Da Gericht hat nämlich klar entschieden, dass ein Weg dann objektiv geeignet ist, wenn er befahren werden kann.

Da hat der Laden des Herrn Glauber offenbar eine saumäßige Stümperei hingelegt.

Ich werde rechtswidrige Sperren nicht beachten. Sollten Bußgelder kommen, werde ich mich durch den gesamten Instanzenweg klagen.
Schön wenn du Zeit und Geld hast den Klageweg zu gehen.. das wird nicht jeder haben.

Ach ja:
Ich werde es auch drauf ankommen lassen, jetzt erst recht.
 
Diese Verordnung ist schlichtweg rechtswidrig.

Sicher nicht. Lies Dir das Urteil doch mal genau durch.
Dann findest Du genau eine Beurteilung, die Dir zeigt, dass die Verordnung hier rechtswidrig ist.
Es war das AG Aichach, nicht Ansbach übrigens.
Hast du denn ein Urteil das diese Verordnung als rechtswidrig erklärt?
Das AG Aichach hat sich am Gesetz und den Verordnungen die es zum Zeitpunkt des Urteils gab orientiert, falls du mit Sicherheit sagen kannst das es mit dieser neuesten Verordnung ebenfalls so entschieden hätte schick mir deine Visitenkarte per PN für den Fall dass ich Mal einen Anwalt bräuchte
 
Das ist auch richtig gut...
ich werde in Zukunft nciht mehr stehenbleiben wenn mich wer anhält.

1.7.
Ordnungswidrigkeiten und Einziehung, Art. 57, 58 BayNatSchG
Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor.
Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich.
 
nein, das entscheide ich nicht, sondern das steht schon vorher fest. Ich nehme mir jedoch jederzeit das recht heraus, dies beurteilen zu können. Und aufgrund der Beurteilung der nach dieser Verordnung möglichen Sperren, welche eben dem Gesetz widersprechen, erlaube ich mir, solche Sperren zu ignorieren, weil sie eben rechtswidrig sind.
Man kann so denken, muss man aber nicht.
Lieber Jammerwoch (das ist, soweit ich weiß, ja die korrekte Übersetzung von "Jabberwocky"),
Zitat Wiki Originalgedicht - Eine Übersetzung im traditionellen Sinn ist nicht möglich.....
Deshalb wäre Jabberwoky meine Anrede ;)

.... und nun ist gut. Letztendlich wollen wir alle das Gleiche - in Ruhe Radeln. :bier:
 
Das Gesetz hat sich nicht geändert!
Das ist nur eine VwV.

Ehrlich gesagt verstehe ich das ganze (noch) nicht.

Einerseits ist es "nur" eine VwV, andererseits schreibt @ciao heiko , dass weitreichende MTB-Verbote in Bayern drohen. Was hat diese VwV genau für eine Auswirkung auf unseren Sport? Das Gesetz hat sich ja bisher nicht geändert, somit sind wir ja noch legal unterwegs, oder? Können jetzt Wege einfacher gesperrt werden? Müssen diese dann mit Verbotsschilder versehen werden? Wer hat Interesse daran, so ein Fass aufzumachen?
 
Hast du denn ein Urteil das diese Verordnung als rechtswidrig erklärt?
Das AG Aichach hat sich am Gesetz und den Verordnungen die es zum Zeitpunkt des Urteils gab orientiert, falls du mit Sicherheit sagen kannst das es mit dieser neuesten Verordnung ebenfalls so entschieden hätte schick mir deine Visitenkarte per PN für den Fall dass ich Mal einen Anwalt bräuchte
Es handelt sich hier um eine Verwaltungsvorschrift, also um eine Anweisung an die dem Bay. Umweltministerium nachgeordneten Behörden, wie sie das BayNatSchG "anzuwenden", also auszulegen hätten. Etliches in dieser VwV widerspricht nun aber mal dem Gesetz bzw. dem, wie die Rechtsprechung das Gesetz angewendet und ausgelegt hat, ist also demnach rechtswidrig.

An der Gesetzeslage hat sich mit dieser VwV nichts geändert. Es gibt also keinen Grund, weshalb wegen dieser VwV Gerichte jetzt anders entscheiden sollten. Niemand kann Dir aber mit Sicherheit sagen, dass die Gerichte weiterhin im Sinne der bisherigen Urteile entscheiden werden. Gerichte sind unabhängig und nicht an die bisher ergangenen Entscheidungen gebunden. Sie müssten allerdings schon begründen, warum sie dies anders sehen. Letztlich ist man auf Hoher See und vor Gericht bekanntlich in Gottes Hand.

Einen guten Anwalt wirst Du im Bedarfsfall leicht finden können.
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage (Deutsche initiative Mountainbike e.V.) ist da ein guter Einstieg.
 
Ehrlich gesagt verstehe ich das ganze (noch) nicht.

Einerseits ist es "nur" eine VwV, andererseits schreibt @ciao heiko , dass weitreichende MTB-Verbote in Bayern drohen. Was hat diese VwV genau für eine Auswirkung auf unseren Sport? Das Gesetz hat sich ja bisher nicht geändert, somit sind wir ja noch legal unterwegs, oder? Können jetzt Wege einfacher gesperrt werden? Müssen diese dann mit Verbotsschilder versehen werden? Wer hat Interesse daran, so ein Fass aufzumachen?
Siehe meine vorheriges posting.
Diese VwV "hetzt die Behörden auf" zu weitreichenden Sperrungen.
Es sind also solche Sperrungen mannigfaltig zu befürchten.


Das Gesetz und die Gerichte haben z.B. die Eignung des Weges individuell vom Fahrzeug und vom Fahrer abhängig gemacht und verneint, dass es eine "allgemein objektive" Eignung und Nichteignung geben könne. Das stellt die VwV nun auf dem Kopf und redet von einer "objektiven Eignung" im Gegensatz zum "subjektiven Können" des Fahrers. Damit würde also jeder Weg "nicht geeignet", der nicht vom Dreijährigen mit dem Laufrad befahrbar ist. Überdies ist es absurd, dass die VwV davon redet, dass "nicht geeignete Wege" gesperrt werden können - solche Wege nämlich können - nicht dürfen - bereits auch ohne eine explizite Sperre ja nicht befahren werden, wie das AG Aichach unmissverständlich festgestellt hatte.

Und vieles andere mehr in diesem Machwerk.
 
Es ist eine Verwaltungsvorschrift. Also eine Dienstanweisung an die ausführenden Behörden. Gegen die kann man nicht vorgehen. Aber wenn Wege gesperrt werden, dann kann gegen die einzelne Sperrung vorgegangen werden. Und wenn man Recht bekommt, dann wir die Verwaltungsvorschrift ggf. angepasst werden müssen.
Das klingt nach einem ganz kleinen Hoffnungsschimmer in ganz weiter Ferne -:)
 
Die bayerische Verwaltung legt das Betretungsrecht für Radfahrer restriktiv aus.
"Verfälschen" trifft es wohl eher.
Es sind wieder, wie zu Beginn des Threads, Ferien und es wird wohl Zeit für eine Fortführung.
Zur "Einstimmung" empfehle ich meine letzten Posts in diesem Thread ab Beitrag #53 (sind nicht so viele und die meisten dann auch kürzer ;)).
Wer möchte kann auch auf Seite 2 beginnen, um sich auf den aktuellen Stand der Rechtslage in Bayern zu bringen.
Wer diesen Thread verfolgt hat, weiß diese Bekanntmachung richtig einzuschätzen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Auch ein Blick in meine Signatur gibt vielleicht etwas Halt.

Letztlich ist diese Bekanntmachung der klägliche Versuch einer von der Alm- und Alpwirtschaft gedrängten Ministerialbürokratie das geltende Recht zu verbiegen.
Hintergründe können den Protokollen der ARGE Arbeitsgemeinschaft für Bergbauernfragen entnommen werden (u.a.):
Sitzungsprotokoll vom 25.04.2018:
"Der zunehmende Radverkehr bereitet im Alpgebiet Probleme. Dies berührt das Betretungsrecht und das STMUV wird gebeten, auf dem Verordnungswege zu sorgen, die Rechte der Grundsstückseigentümer bei der Ausweisung von Wegen zu stärken, die Haftungsfrage zu klären und ggf. über Beteiligung der öffentlichen Hand nach österreichischem Vorbild."
Protokoll AG Berglandwirtschaft 2019 12 [...]
TOP 6 (vorgezogen): Landwirtschaft und Betretungsrecht (Radlerproblematik)
 
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