Grossvater
ohne Elektriktrick
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Schon mal an nen Youtube Kanal gedacht?Es gibt Leute die erwarten heute Vormittag ihr geliebtes TrashTV. Und dafür bin ich hart am arbeiten.
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Schon mal an nen Youtube Kanal gedacht?Es gibt Leute die erwarten heute Vormittag ihr geliebtes TrashTV. Und dafür bin ich hart am arbeiten.
Letzteres, also ob der DAV was ausschließt oder nicht, interessiert maximal seine Mitglieder, sonst Niemanden. Der DAV ist keine Behörde und macht keine Gesetze. Und in Österreich kann er die Mountainbiker selbstreden ausschließen, denn sie dürfen von Gesetzeswegen dort nicht fahren. Der DAV könnte es ihnen folglich auch nicht erlauben. Und hier kann er es nicht verbieten.
Geht das aus dem Artikel über "Mountainbiken in Österreich" hervor? (bitte nur mit JA oder NEIN antworten denn ich muß das wohl selbst durchkauen um es zu verstehen wie alle anderen Mitglieder der DIMB auch).
!NICHTS!, weil es wurde ja bereits höchstinstanzlich festgestellt. Das habe ich Dir auch bereits zwei mal verlinkt, einmal in einem anderem Betreff zitiert, und hier verlinke ich es nochmal und zitiere daraus einen anderen Satz, da Du den Vorwurf, den Du mindestens sieben mal Anderen - auch mir - gemacht hast, nämlich lange Texte nicht zu verstehen, in erster Linie auf Dich selbst beziehen musst.Was wäre falsch daran höchst gerichtlich fest stellen zu lassen das speziell diese Umstände wie beschränkte Einsehbarkeit oder wechelnde Wegbreiten in der Natur von jedem als absolut typisch akzeptiert werden müssen?
Wir halten zum wiederholtem Male fest: Die gesetzgebende Landesregierung in Baden-Württemberg gibt vor, Menschen auf schmalen wegen durch eine 2-Meter Regel besonders schützen zu wollen. Faktisch wird diese Regel von kaum Jemandem beachtet. In der Folge kommt es trotz der Missachtung der Regel durch MTBler nicht zu einem Anstieg an Unfällen, Schädigungen oder Belästigungen. Vor Allem, im Vergleich der geographisch ähnlich strukturierten Nachbarbundesländer, bildet BaWü keinen "Außreisser" in vorgenannten Problemen - trotz der kollektiven Regelmissachtung. Die Landesverwaltung ist hoheitlich an das Land gebunden. Der Bund hat das im Falle des Waldes so geregelt. Das steht im Bundeswaldgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html (...die wievielte Verlinkung von mir ist das jetzt?) Die Regierung in BaWü hält entgegen besseren Wissens um die Faktenlage des Ignorierens der Regel durch sehr viele MTBler und um die Faktenlage, dass im Zuge dieses Ignorierens, die ursprüngliche Befürchtung einer erhöhten Unfallzahl, Schädigung, Belästigung ausgeblieben ist, und statistisch im Mittel vergleichbarer Bundesländer liegt, an dieser Landeswaldgesetzlichen Regelung fest, da weitere Interessengruppen (hier Forstbetriebe, Wandervereine, Jäger) die politisch und persönlich mit Entscheidungsträgern der Regierung intensiv vernetzt sind, ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse daran haben, möglichst wenig Bevölkerung am freien Betretungsrecht teilhaben zu lassen. Der Versuch der politischen Willensbildung und Einflussnahme der Interessengruppen rund um die Ausübung des Befahrens von Waldwegen mit dem Rad, die schmaler als 2 Meter sind, scheiterte bisher an den politischen Machtverhältnissen. Exekutive Entscheidungsträger in BaWü haben es deshalb bisher auch tunlichst vermieden, einen "Präzedenzfall" durchkommen zu lassen. Im allgemeinen bleibt es bei einer mündlichen Verwarnung. So gibt es keinen Angeklagten, und auch kein Gerichtsurteil, welches dann womöglich die 2-Meter Regelung als obsolete Funktion zur Klärung und Änderung an den Landeswaldgesetzgeber zurück gäbe. Frage ausreichend beantwortet?BGH ist der Bundesgerichtshof weshalb sieht sich Badenwürtemberg dann dazu gezwungen den Menschen auf schmalen Wegen besonders zu schützen wo man die Gesetze der Natur laut Bundesentscheid in erster Linie respektieren muß?
...mit Sicherheit nicht! Die Folge wäre, dass neben der Wegbreite, auch Steigung, Gefälle, Beschaffenheit, etc. berücksichtigt und in jedem Einzelfalle erfasst werden müsste. DU! hängst Dich heute hier an der Wegbreite auf. Morgen kommt jemand Anderes, und hängt sich an der Steilheit auf. Übermorgen möchte dann ein Anderer gerne das Verletzungsrisiko im Verhältnis zum Böschungswinkel geregelt haben. NEIN! Weil:...Es sollte jedenfalls im Interesse der Mountainbiker sein das genau diese Eigenschaften ganz explizit als typische Gefahren eingestuft werden...
Das fragst Du am Besten mal hier nach: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/service-portal/Wo finde ich die aufgearbeitete Historie zu diesen Gesetzen ?
Ich hatte es Dir schon in großen Lettern geschrieben, in meinem Beitrag auf den Du Dich beziehst... "IG" !Von den Vorteilen der Vereinsstrukturen einer DIMB IG wird im Leitfaden absolut nichts erwähnt.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5782775,16Wo steht das denn genau? Im Bundeswaldgesetz? in dem von dir verlinkten Text zum hessischen Waldgesetz jedenfalls nicht.
Nein! Deine Argumentation ist wirr und zusammenhanglos, dreht sich wider aller Nachweise, die Dir Dritte bieten, immer um die selben Themen, die hier schon merhrfach erklärt wurden. Du selbst verdrehst Deine Argumentation. Und zwar so, dass jeder MTB-Gegner sich die Hände reibt, ob der Regelungsflut die Du gerne hättest.Ich denke du hast meine Argumentation verstanden und verdrehst sie aus persönlichen Gründen absichtlich.
Bravo!Und ich habe sogar versucht Antworten drauf zu finden weshalb man die Befahrung solcher Wege auch nicht verbieten muß ,weil es nämlich abseits von Verboten Lösungsansätze für sich stellende Probleme gibt , die nur ein wenig Wissen ,Rücksichtsnahme und Geduld brauchen. Mehr nicht.
...wurde bereits beantwortet. Siehe meinen Text oben. NEIN! Der DAV kann in Deutschland nicht selbsttätig Radfahrverbote auf öffentlichen Wegen verhängen. NEIN! Der DAV kann in Österreich nicht selbsttätig das allgemeine Radfahrverbot aufheben.
aus dem BGH Urteil: http://wbvfs.de/wp-content/uploads/2014/01/BGH-Urteil-zu-waldtypische-Gefahren.pdf
Das gilt auch für unübersichtliche Stellen auf Wandersteigen. Ich wiederhole mich zum wiederholtem Male (und nicht nur ich, auch andere Threadteilnehmer) : Du möchtest Dinge regeln, die entweder nicht regelbar sind, oder die bereits geregelt sind, oder deren Regelbarkeit oder auch Unregelbarkeit bereits als ebensolche Regelbarkeit oder Unregelbarkeit durch alle Regelungsinstanzen festgestellt wurde.
DU! hängst Dich heute hier an der Wegbreite auf.
Das fragst Du am Besten mal hier nach: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/service-portal/
Die Interessengemeinschaft kann nicht im Namen des Vereins handeln. Nur ein Einzelmitglied der Interessengemeinschaft, welches gleichzeitig auch im Verein Mitglied ist, und vom Verein dazu, situativ, bevollmächtigt wurde, darf im Namen des Verein handeln. Ich weiß zwar nicht, warum derart juristische Details für Dich wichtig sind, doch alle nötigen Antworten findest Du in den Links.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5782775,16
Hessisches Waldgesetz §15 ...hatten wir auch schon mehrfach. Es steht also doch da. Sonst hätte ich ja keinen Kursivtext per copy &paste einsetzen können.
Du vermischst ein Landeswaldgesetz mit der StVO. Die StVO gillt nicht auf Wirtschaftswegen und Waldwegen nur die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht ist aus der StVO entlehnt. Was du über Tempolimits usw. gesagt hast konnte ich nirgends finden und ich vermute es ist einfach falsch. Worüber man ja auch froh sein kann denn wäre es öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO wäre die Entscheidung zur Verkehssicherungsplicht eventuell anders ausgefallen.
Du vermischst ein Landeswaldgesetz mit der StVO. Die StVO gillt nicht auf Wirtschaftswegen und Waldwegen nur die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht ist aus der StVO entlehnt. Was du über Tempolimits usw. gesagt hast konnte ich nirgends finden und ich vermute es ist einfach falsch. Worüber man ja auch froh sein kann denn wäre es öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO wäre die Entscheidung zur Verkehssicherungsplicht eventuell anders ausgefallen.
Nie im Leben!Können Wir das so, als Abschluss stehen lassen?
Ich kapiers nicht.
aber auch ein nicht gewidmeter Weg ist öffentlicher VerkehrsraumArt. 6
Widmung
(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
In der StVO findet sich das hier:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden"
Da ist er wieder der gesunde Menschenverstand, der bsp. auch in der StVO geregelt ist. https://dejure.org/gesetze/StVO/1.html Doch auch dieser Punkt wurde Dir hier schon mindestens einmal erklärt.
Eine weitere wichtige Rolle in dem Zusammenhang sind die Verkehrsregeln.
Im Straßenverkehr gillt die StVO die auch die Paragraphen zur gegenseitigen Rücksichtsmaßnahme enthält.
In anderen Verkehrsräumen (das Wort habe ich erfunden) können aber andere Regeln gelten z.B. auf Firmengeländen ,Hafengeländen usw.
Mit dem Betretungsrecht des Mountainbikers wurde im Wald ein zusätzlicher Verkehrsraum geschaffen und in wie fern dort die StVO gillt habe ich nicht herraus gefunden.
Sicher ist aber das für den Wald keine spezielle Verkehrsordung erlassen wurde.
Jetzt kann man sagen solange es keine spezielle Verkehrsordnung gibt muß man sich an dem Rücksichtsnahmegebot anderer bestehender Verkehrsordnungen orientieren. Und das tuen die Waldgesetze auch allerdings nur sehr grob.
Die DIMB scheint vor allem ihre Formulierung zur gegenseitigen Rücksichtsnahme, die ja im Prinzip nur die Formulierungen der StVO oder der Waldgesetze vereinheitlichen und vereinfachen versucht, als Verkehrordnung für den Wald an zu sehen.
Wozu? Im Wald gilt auch die StVO.[Bezugnahme zum Thema Rücksichtnahme...]* Steht in jedem Waldgesetz[...und wo man die Bezugnahme findet]*. Und da gibt es sogar in vielen Bundesländern ein generelles Tempolimit von 30 Km/h für Kraftfahrzeuge. Und andere Waldnutzer haben sich "angemessen und angepasst" zu verhalten. Hier dient als Analogie der §1 der StVO bzw. der kategorische Imperativ. Solltest Du ja jetzt kennen.
...das Bundeswaldgesetz hatte ich Dir bereits verlinkt; passend! Es verweist auf die Landeswaldgesetze. Und ich erinnere mich gaaaanz dunkel, aber wirklich nur vielleicht, gaaanz dunkel... ...dass ich vor wenigen Beiträgen davon schrieb, dass die Landeswaldgesetze "ANALOG!!!" zur StVO verfasst sind.
Schau mal: [Waldgesetz]*
2) 1Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
[StVO-Analogie]*
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Das scheint sich nicht zu ändern und dabei kann man es auch belassen.Ich kapiers nicht.
...aber nicht in Bordellen und Swingerclubs!Also gillt die StVO wohl für alle öffentlichen Verkehrswege auf dem festland.
Weil die DIMB Mitglieder alle Pipi Langstrumpf Fans sind...Und warum behauptet die DiMB das Gegenteil ,lässt es unter den Tisch fallen und bringt eigene Regeln herraus?
...man kommt auch mit einem Lottoschein an die Trails. ...und was für eine Prüfung? Wozu? ... hinter den Begriff Straße verbirgt sich der Strich?! Hatten wir aber schon in Bezug auf die StVO! ...die technische Definition reicht zur Erklärung allein nicht aus, denn dazu gehört zwingend noch er...Weil man um die Trails zu erreichen sowieso einen Führerschein braucht und in der Prüfung erklärt bekommen hat was sich hinter dem Begriff Straße verbirgt und das die techische Definition zur Erklärung nicht ausreicht?
Richtig! Einen Helm sollte man dabei immer auf haben.Wenn man genauer drüber nach denkt bleibt auch für den Radfahrer mehr als nur der §1 von Bedeutung.
...man muss es nicht mit Realität lösen. Es löst sich auch alternativ auch Branntweinessig. Der macht auch keine Flecken.Das ist dann wohl entsprechend der Erwartungshaltung von Realität gelöst.
Das spielt immer mal wieder eine Rolle: Mal als Django Unchained in "Weg mit dem DAV", oder auch mal als Ivan Rebrow in "Spiel mir das Lied vom Weg". Weitere Beispiele findest Du hier: https://www.google.de/Und das die Klarstellung ob im Wald die Beschaffenheit eines Weges den zumindest der DAV selbst als Bauwerk bezeichnet wie Breite ,Steilheit und Einsehbarkeit Eigenschaften baulicher Natur oder waldtypisch sind spielt dann ja auch weiter mal überaupt keine Rolle.
Das wird nicht passieren. Es gibt 7,3 Millionen Lottospieler, von Denen laut Statista.de 73,85% mit ihrem Lottoschein zu den Trails fahren. Lediglich die SKL-Spieler sind außen vor. Die müssen sich an die 2 Meter Regel halten.Kann man nur hoffen das die Trails nicht irgendwann alle zuwachsen.
Aber das ist wahrscheinlich alles einfach gelebte Realität
...das sagen mir die Pedelecgegner auch immer.... kauf dir ein Fahrrad und geh biken.
Sicher gibt es schlechteres aber
Ich kapiers nicht
Nein. Abet einer der auch viel unnötiges inhaltsleeres unnützes und unzusammenhängendes labert.Hä? Mach deinen Scheiß doch alleine. Bin ich etwa die @Forums-Polizei?![]()
War "Wer im Glashaus sitzt soll nicht mit Steinen werfen" schon?Nein. Abet einer der auch viel unnötiges inhaltsleeres unnützes und unzusammenhängendes labert.
Nur halt in kurz(Form).
Wenn du mich meinst, wo?War "Wer im Glashaus sitzt soll nicht mit Steinen werfen" schon?
Wenn du mich meinst, wo?
Wer im Glashaus sitzt sollte vor allem beim Kacken die Tür zu machen