Wir haben festgestellt, dass wir das Problem der Überbevölkerung der Menschheit nicht lösen können, nicht lösen wollen.
Dafür haben wir @johnarbuckle
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Wir haben festgestellt, dass wir das Problem der Überbevölkerung der Menschheit nicht lösen können, nicht lösen wollen.
Müssen sie das? Da gibt es genügend Gerichtsurteile, die das Gegenteil aussagen. Bei einem Schlagloch auf einen großstädtischem Radweg oder der Radautobahn zwischen Worms und Mainz, träfe das wohl zu. Doch wenn Du schon neben der Radautobahn oben auf dem Rheindammtrampelpfad fahren und in einem Schlagloch verunglücken würdest, hättest Du ganz schlechte Karten.
...oooh! Soll die DIMB jetzt das allgemeine Betretungsrecht (wenn auch nur partiell) aushebeln?!
Der Gesetzgeber hat durch die Einräumung dieses Rechtes gar keine Pflicht. Erst für den Rechtenutzer, den Betretenden, entstehen Pflichten. Diese sind dann in diversen anderen Gesetzen, Verordnungen und Einzelfallvorschriften geregelt.
Stell Dir vor: Ich habe keinen Leitfaden, keine Vorschrift, kein Handbuch gebraucht, um das erste Mal, als mir eine Douglasie vor der Nase lag, im Telefonbuch nach "F wie Forstamt" zu suchen, und den Förster anzurufen. Alles weitere ergibt sich dann im Zwischenmenschlichem. Mann kennt und vertraut sich mit den Jahren. Korrekterweise hätte ich heute zum Forstamt fahren müssen, mir eine Fahrgenehmigung für den Wald ausstellen lassen müssen, einen Holzaufarbeitungsschein bekommen müssen, mein Sachkundenachweis vorlegen und kopieren lassen müssen, mit dem Forst einen Begehungstermin vereinbaren müssen, um dann das Totholz von den Wegen zu räumen. Das wäre "Dienst nach Vorschrift" und die Wege wären dann bis Mai immer noch nicht frei. Letzteres wäre "Deine" Methode. Leitfäden, Regeln, Rückversicherungen... ...mir drängt sich ganz arg der Verdacht auf, dass Du auch einer dieser wenigen (nett ausgedrückt) "Perfektionisten" bist, die im Wald in einer Pfütze vom Rad fallen, sich den Arm brechen, und dann klagen.
...hab mich gerade letzten März mit einem Frankfurter über die Rinne und den Taunus ausgetauscht, als wir beide beruflich einen Lehrgang hatten, und feststellten, das wir zufällig recht aktiv das gleiche Hobby haben. Und nun? Und weiter? Wir haben festgestellt, dass wir das Problem der Überbevölkerung der Menschheit nicht lösen können, nicht lösen wollen.
Sicher klärt die DIMB irgendwo darüber auf Österreich gehört ja immerhin zum Einzugsgebiet deutscher Mountainbiker.
Und was soll nun wieder das "Fass" mit den waldtypischen und atypischen Gefahren?Wenn du oder ihr nicht verstehen wollt auf was ich im großen und ganzen hinaus will macht es keinen Sinn das weiter zu besprechen.
Aber wozu gibt es denn die Abgrenzung der Waldtypischen und nicht typischen Gefahren wohl ? Ich habe da einige Texte gelesen wo das anders rüber kommt.
Wenn Du "Österreich" und "Mountainbiking" erwähnst,
Wie man gerade am Kuh Fall in Österreich (Tirol, Pinnisalm) sieht, beschäftigt die Frage der Selbsteinschätzung, Menschenverstand, Verantwortung und Verkehrssicherungspflicht auch die österreichische Bundesregierung. Da wird auch gerade angedacht, und mit ziemlicher Sicherheit auch so kommen, dass man etwas mehr auf sich und die umliegende Umgebung schaut. Also wo man mit seinen Füßen hintritt oder mit seinem Fahrrad (hin-)fährt.Bei legalen atypischen Gefahren käme das hier zum Tragen:
https://www.dimb.de/images/stories/..._Usingen_Urteil_vom_27.02.1976_2_C_607_75.pdf
Bei illegalen atypischen Gefahren... ...man stelle sich vor, Du befährst einen Trail, und daneben tut sich ein aus Paletten gebasteltes NorthShore Element auf. Neugierig lenkst Du darauf und hast natürlich auch Speed. Dieses Element endet nun allerdings als Road Gap über einen Forstweg. Du stürzt, und nimmst dabei noch einen zufällig vorbeilaufenden Spaziergänger mit. Stelle nun diese Frage fünf Anwälten für Strafrecht. Wieviel stark differierende Antworten wirst Du wohl bekommen? ...ok, der Spaziergänger ist immer "fein raus". Wenn Du nun dafür von der DIMB oder sonstwem eine rechtsverbindliche Antwort erwartest, dann wird es die nicht geben, solange nicht genau solch ein Fall letztinstanzlich entschieden wurde.
Wenn der Forst einen illegalen Trail platt machen lässt, dann ist das Haftungsthema nur einer von vielen -teils vorgeschobenen - Gründen.
Nein. Auch nicht in Österreich.Wenn es einen schon aufhaut/auflegt, dann verklagt man doch, irgend wen. Die Chancen stehen mittlerweile, zumindest beim ersten Mal, schon recht gut .
Wenn Du "Österreich" und "Mountainbiking" erwähnst, dann lese Dich erst mal hier ein
Da Du ja das Handbuch des DAV ins Spiel brachtest... ...ich weiß nicht ob Du es gelesen hast. Der Verein existiert seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts, hat somit traditionell eine ganz andere Struktur, als die sehr junge Freizeit-u-Sportbeschäftigung "Mountainbiking".
Und trotz des Handbuches findest Du auch dort das, was sowohl ich, als auch Andere, Dir hier immer versuchen klar zu machen; auf S.11
Und was soll nun wieder das "Fass" mit den waldtypischen und atypischen Gefahren?
Was möchtest Du da haben?
Also was willst Du? Du hast exakt 10!!!, in Worten zehn , Worte dafür zur Verfügung. Probiers mal.
n der ganzen Zeit hätte man zig Wege wieder fit machen können oder irgendwo neue Trails bauen können.
...aha! https://www.google.com/search?clien....157.157.0j1......0....1..gws-wiz.Mb0PyrkC2-0Ich habe das Buch im Zusammenhang mit den Wegpatenschaften (das Wort habe ich erfunden)...
...da fürchtet sich niemand. Das sagen die nur. Das wurde Dir auch schon erklärt - auch von mir. Die wollen nicht, und suchen vorgeschobene Gründe. Und wenn morgen vom EuGH ein ultimativer Haftungsfreispruch käme, dann würde der Waldbesitzer plötzlich den Umwelt- u. Naturschutz entdecken, und darüber das Befahren versuchen zu verhindern. Und wenn das auch nicht klappt... ...es findet sich immer was.Einerseits für Waldbesitzer die sich fürchten ihre Wege zu öffnen
War es von mir nicht eindeutig genug? Ast=waldtypisch Schranke=atypisch. Und nun Du: Pfütze=? Schonungszaun=? Tipp: Die Antworten findest Du im Thread auf S.12 .Man müsste die Zusammenhänge für solche Idioten wie mich mal ganz klar in einfachen Worten darstellen.
Ja!So wie ich es jetzt verstanden habe
Ja! ...aber!!! ...schau nochmal in das BGH Urteil, oder/und das von mir dazu rot Markierte! Auvh walduntypische Gefahren sind haftungsbefreit, wenn sie für das "Opfer" bei normaler Sorgfalt und gesundem Menschenverstand erkennbar gewesen sind. Das Loch zum Entwässerungsrohr eines Entwässerungsgrabens an der Hangseite eines Forstweges zählt dazu. Ebenso die "Schlaglöcher" und "Rinnen" die bsp.ein Harvester verursacht. Man kann das nun immer weiter runter deklinieren, bis am Ende bsp. die mit Laub bedeckte Nagelfalle oder der auf Halshöhe gespannte dünne Draht als "unvorhersehbar" übrig bleiben. Es bringt Dir nichts, sich dauernd mit typischen und atypischen Gefahren auseinander zu setzen. Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an.Dann gibt es noch die Walduntypischen Gefahren.
Warum sollten sie? Wer eine walduntypische Gefahr herstellt, muss ggf. für entsprechende Sicherungsmaßnahmen sorgen, und dann dies ggf. auch versichern. Das ist dann allerdings Fall- bzw. Anwendungsbezogen; der Jäger, der Forstwirt, etc. . Dem Holzselbstwerber, dem ehrenamtlichen Wegewart reicht da die private Haftpflichtversicherung. Doch auch dieses "Fass" ist ein Thema für sich, das hier erst mal gar nicht interessiert.Man kann davon ausgehen das private Waldbesitzer aber auch die Länder hinsichtlich der Walduntypischen Gefahren versichert sind.
....ääääh... ...was ist an einer nicht einsehbaren Stelle eines Weges im Bergland untypisch? Und was hat das mit der Haftung des Bundes, des Landes, des Wald/Grundbesitzers im öffentlich zugänglichem Raum zu tun? Auch das wurde Dir schon x mal erklärt. Wenn Du mit Jemand Anderem an einer unübersichtlichen Stelle zusammenrumpelst,und es passiert etwas Gerichtsrelevantes, dann ist das etwas zwischen Dir und Deinem Unfallgegner. Es sei denn Du bist in dem Moment einem abstürzendem Baumstamm ausgewichen, der sich aus der Klaue eines Harvesters im Weg 20 Meter über Euch gelöst hat. Dann ist es ein Problem zwischen dem Opfer und dem Harvesterfahrer im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis kann der Harvesterfahrer dann vielleicht den Hersteller der Klaue wegen Funktionsmangel verklagen. Der "Betreiber" des Wegs hat damit gar nichts zu tun. Ähnlich wie bei Verkehrsunfällen in der Stadt. In Deinem Falle in der Fußgängerzone. Wenn Du Jemanden in der Fußgängerzone umrennst, weil Du einem Mülleimer ausweichst, da an diesem Tag Müllabfuhr ist, und da sonst kein Mülleimer steht, bist Du trotzdem allein Schuld. Jetzt verstanden?Die entscheidenen Fragen im Bezug zum Mountainbiken sind in wie fern Gefahren wie die Einsehbarkeit oder der Begegnungsverkehr auf Wegen unter diese Walduntypischen Gefahren fallen.
...na Du bist ja ein richtiger Erfinder....In anderen Verkehrsräumen (das Wort habe ich erfunden)...
Wozu? Im Wald gilt auch die StVO. Steht in jedem Waldgesetz. Und da gibt es sogar in vielen Bundesländern ein generelles Tempolimit von 30 Km/h für Kraftfahrzeuge. Und andere Waldnutzer haben sich "angemessen und angepasst" zu verhalten. Hier diient als Analogie der §1 der StVO bzw. der kategorische Imperativ. Solltest Du ja jetzt kennen.Sicher ist aber das für den Wald keine spezielle Verkehrsordung erlassen wurde.
...das verlinkst Du mir mal bitte...Interessant ist das man seitens des DAV die Mountainbiker nicht als von der Haftungspflicht abgedekt sieht unabhängig vom Legalitätsstatus
der Befahrung.
Verkehrssicherungspflicht hatten Wir schon wie oft?? https://de.wikipedia.org/wiki/VerkehrssicherungspflichtVelleicht kann man einfach auch im Falle der Verkehrssicherungspflicht dem Mountainbiker als spezielle Benutzergruppe einen Sonderstatus einräumen sodas tatsächlich in jedem Fall von reiner Eigenverantwortung im Wald ausgegangen werden muß. Ob das so im möglich und im Interesse des Mountainbikers währe kann man sich aber auch fragen.
Das kann ich mir inzwischen lebhaft vorstellen. Bis jetzt wirbelst Du hier alle möglichen Fachbegriffe munter durcheinander. Und wenn Andere Dir diese Bauklötzchen wieder richtig anordnen, dann wirbelst Du sie abermals durcheinander.Also für mich sind die Erklärungen dieser Zusammenhänge und Herleitungen auf Seiten der DIMB nicht sehr allgemeinvertändlich und in einem Gesammtkontext aufbereitet.
http://wbvfs.de/wp-content/uploads/2014/01/BGH-Urteil-zu-waldtypische-Gefahren.pdfEine in einem Gesammtkontext eingebundene ausführliche und verständliche Aufarbeitung der Haftungsfragen und der Herleitung der Verkehrsordnung im Wald.
https://www.dimb.de/Ausserdem die Bereitstellung von mehr Infomaterial zu verschiedensten Themen (auch Umweltfragen wie es alle anderen Natursportverbände tun) in Form von ausgewählten externen Quellen.
https://www.mtb-geo-naturpark.de/Informationen rund um die Wegpatenschaft die auch ganz direkt mit den Rechten und Pflichten in Verbindung steht.
Wenn man irgendwo im Hinterwald wohnt ist das vielleicht tatsächlich ohne weiteres möglich.
Ich wohne gerne im Hinterland, engagiere mich im Verein und sorge mit dafür, dass es mehr legale Möglichkeiten fürs uns Biker gibt. Mal anpacken und sich die Hände schmutzig machen ist da nen schöner Ausgleich und bestimmt auch irgendwo in Ballungsgebieten möglichen, bringt mehr als diese Diskussion im Kreise.
...da fürchtet sich niemand. Das sagen die nur. Das wurde Dir auch schon erklärt - auch von mir. Die wollen nicht, und suchen vorgeschobene Gründe. Und wenn morgen vom EuGH ein ultimativer Haftungsfreispruch käme, dann würde der Waldbesitzer plötzlich den Umwelt- u. Naturschutz entdecken, und darüber das Befahren versuchen zu verhindern. Und wenn das auch nicht klappt... ...es findet sich immer was.
Ja! ...aber!!! ...schau nochmal in das BGH Urteil, oder/und das von mir dazu rot Markierte! Auvh walduntypische Gefahren sind haftungsbefreit, wenn sie für das "Opfer" bei normaler Sorgfalt und gesundem Menschenverstand erkennbar gewesen sind. Das Loch zum Entwässerungsrohr eines Entwässerungsgrabens an der Hangseite eines Forstweges zählt dazu. Ebenso die "Schlaglöcher" und "Rinnen" die bsp.ein Harvester verursacht.
...na Du bist ja ein richtiger Erfinder....
Wozu? Im Wald gilt auch die StVO. Steht in jedem Waldgesetz. Und da gibt es sogar in vielen Bundesländern ein generelles Tempolimit von 30 Km/h für Kraftfahrzeuge. Und andere Waldnutzer haben sich "angemessen und angepasst" zu verhalten. Hier diient als Analogie der §1 der StVO bzw. der kategorische Imperativ. Solltest Du ja jetzt kennen
...das verlinkst Du mir mal bitte...
Der Mountainbiker ist weder ein brüchiger Ast noch eine Baugrube. Er ist Waldnutzer, so wie der Fußgänger, der Jäger, etc. .
https://www.dimb.de/
...und dort weiterführende Links.
https://www.mtb-geo-naturpark.de/
...erfährst Du dann wenn Du Streckenpate werden willst. Einfach eine Mail dahin. Die DIMB selbst betreut keine Strecken. Doch das wurde Dir ja auch schon mehrfach gesagt, dass es Vereine oder staatliche/kommunale Stellen sind, die das machen, und das Du dort für "Deine" Strecke individuell nachfragen musst. Die Anforderungen an einen Streckenpaten in Schleswig-Holstein auf einem Feld- u. Forstweg ist anders geregelt, als die Anforderung an einen Streckenpaten auf einem S2 Trail im Schwarzwald. Das verstehst Du? Und verstehst Du auch, dass man dafür keine allgemeingültigen Regeln aufstellen kann? Zudem jedes Bundesland sein eigenes Landeswaldgesetz hat?
..er will halt nicht verstehen, dass die DIMB eine Art Dachverband ist, und dass dann die Vereine vor Ort individuell ihre Möglichkeiten aushandeln, so wie Wir Beide es jeweils tun. Er versteht den Unterschied in der Struktur zwischen dem DAV únd der DIMB nicht. Er erwartet von der DIMB gerichtsfeste Auskünfte, die ihm nicht mal eine Behörde geben könnte. Auch in Ballungsgebieten geht so Einiges, selbst in BW (bsp. Stuttgart, Korb, etc.). Die Darmstädter Rinne ist nun mal eines der wenigen Beispiele, wie so was schief läuft, weil da keine Gruppe für "die Anderen" den Hut aufhaben will.
Interessant ist das man seitens des DAV die Mountainbiker nicht als von der Haftungspflicht abgedekt sieht unabhängig vom Legalitätsstatus
der Befahrung.
...etwas nicht "sehen" und etwas nicht "tun" sind vom Verständnis zwei Paar Stiefel. Im ersteren Falle würde der DAV ein ihm übergeordnetes Gesetz/übergeordnete Vorschrift interpretieren. Im zweiten Falle, also dem Tatsächlichen, ist es der DAV selbst, der von sich aus MTBler aus der Wegehalterhaftung ausschließt. Das gilt allerdings nur für Österreich. Wie Du im Kontext von Seite 165 bis 167 lesen kannst. Die Wegehlaterhaftung und Österreich hatten wir doch auch schon. Sie ist hier uniteressant. Und Du hast auf der Seite auch wirklich alles gelesen?? 7.1.10.2Steht im Handbuch des DAV auf Seite 166:
" Für Wege,die der Alpenverein betreutbeziehungsweise markiert ,übernimmt er auch die Wegehalterhaftung .Diese bezieht sich selbstverständlich nur auf die Benützung durch Wanderer – nicht durch Radfahrer oder Reiter."
...verlinkst Du mir das bitte auch nochmal?Und im Fallbeispiel in Bayern heist es das die Uneinsehbarkeit eines Weges ein Grund für eine Sperrung sein kann dieser aber im Falle nicht vorliegt. Ja es ist eine Einzellfallentscheidung das ist klar.
...kann die DIMB nicht, es sei denn sie wird zur Verlinkungsanstalt für Gesetzestexte. Weiter unten in dem obigen Beitrag findest Du dazu einen Link. Da Du das wohl nicht in Zusammenhang brachtest, oder den Link nicht geöffnet hast, hier noch einmal:Ich hatte das versucht durch die Suchmaschine herraus zu finden konnte aber kein entsprechendes Gesetz finden.
Vor allem aber dachte ich das wenn dies so ist es gerade die DIMB besonders hervor heben würde.
Kannst du hier ja mal verlinken
...ooohhh! Da schaffen Wir es sogar bald zu einer bundesweiten 2 Meter Regel für Fußgänger. Und da ist er wieder, der gesunde Menschenverstand, die Eigenverantwortung. Wenn ich mich dort nicht entlang traue, kehre ich um. Es gäbe nach Deiner Vorsichtsdefinition keine Wanderpfade mehr. Es IST!! ganz eindeutig geklärt. Zum xten Mal verweise ich auf das BGH Urteil.Ja diesen Gedanken habe ich auch schon verworfen. Aber eine Kurve hinter einer Kurve oder eine Breite von 50cm wären eventuell physische Gefahren die man nicht beseitigen kann sondern höchstens durch Verkehrsregelungen entgegnen kann. Und in wie fern das Waldtypisch ist oder nicht ist die Frage. Denn im Fallbeipiel der Wegsperrung in Bayern geht hervor das dies der Fall sein kann oder aber auch nicht.
Es wäre von Vorteil diese Frage ganz eindeutig zu klären und fest zu stellen ob diese Eigenschaften der Beschaffenheit eines Weges in freier Natur in jedem Fall als typisch hingenommen werden müssen und es demnach auch niemanden gibt der das beurteilen muß.
Du hast nichts verstanden. Wozu willst Du bei der DIMB per Mail nachfragen, wenn Du die Rinne legalisieren willst. Du weißt ja hoffentlich noch von dem Link zum Thread der Rinne. Wie Du in der Planung vorzugehen hast findest Du auf der DIMB Seite und es wurde nun schon etliche Male hier für Dich verlinkt.Jetzt vertehe ich das schon besser. Hätte ich wohl per Email bei der DIMB nachfragen müssen.
Ich finde die Art und Weise wie die DIMB informiert weiterhin sehr seltsam.
Die Aufarbeitung einer Frage oder eines Problems zu Streckenbau, Haftungsrecht, Umweltschutz, etc. geht nicht einseitig, und sie geht nur gerichtsfest. Alles Andere ist sonst wertloses Geschwafel wie hier die ganze Zeit in diesem Thread. Ratschläge hingegen findest Du in den Links, hier nochmal, falls Du sie vergessen haben solltest:Ich erwarte keine Gerichtsfesten Auskünfte sondern eine nicht einseitige Aufarbeitung der Fragen oder Probleme.
...etwas nicht "sehen" und etwas nicht "tun" sind vom Verständnis zwei Paar Stiefel. Im ersteren Falle würde der DAV ein ihm übergeordnetes Gesetz/übergeordnete Vorschrift interpretieren. Im zweiten Falle, also dem Tatsächlichen, ist es der DAV selbst, der von sich aus MTBler aus der Wegehalterhaftung ausschließt. Das gilt allerdings nur für Österreich. Wie Du im Kontext von Seite 165 bis 167 lesen kannst. Die Wegehlaterhaftung und Österreich hatten wir doch auch schon. Sie ist hier uniteressant. Und Du hast auf der Seite auch wirklich alles gelesen?? 7.1.10.2
...verlinkst Du mir das bitte auch nochmal?
...ooohhh! Da schaffen Wir es sogar bald zu einer bundesweiten 2 Meter Regel für Fußgänger. Und da ist er wieder, der gesunde Menschenverstand, die Eigenverantwortung. Wenn ich mich dort nicht entlang traue, kehre ich um. Es gäbe nach Deiner Vorsichtsdefinition keine Wanderpfade mehr. Es IST!! ganz eindeutig geklärt. Zum xten Mal verweise ich auf das BGH Urteil.
Du hast nichts verstanden. Wozu willst Du bei der DIMB per Mail nachfragen, wenn Du die Rinne legalisieren willst. Du weißt ja hoffentlich noch von dem Link zum Thread der Rinne. Wie Du in der Planung vorzugehen hast findest Du auf der DIMB Seite und es wurde nun schon etliche Male hier für Dich verlinkt.
https://www.dimb.de/images/stories/pdf/anlagen/Verkehrssicherungskonzept_Muster_2013.pdf
https://www.dimb.de/images/stories/pdf/anlagen/dimb_lf.pdf
https://www.dimb.de/images/stories/pdf/anlagen/kriterien_flowtrail_120701_handout.pdf
Wie häufig benötigst Du die Links noch?
Die Aufarbeitung einer Frage oder eines Problems zu Streckenbau, Haftungsrecht, Umweltschutz, etc. geht nicht einseitig, und sie geht nur gerichtsfest. Alles Andere ist sonst wertloses Geschwafel wie hier die ganze Zeit in diesem Thread. Ratschläge hingegen findest Du in den Links, hier nochmal, falls Du sie vergessen haben solltest:
Da möchte man nach der gesamten Lektüre der Beiträge des TE jetzt auch nicht unbedingt widersprechen.... aber ich bin auch ein Idiot.
Es hat noch nie eine Blockierung eines Wanderers durch einen Mountainbiker gegeben, so dass beide nicht weitergekommen wären, weil dort wo ein Radfahrer unterwegs ist auch immer zwei Menschen aneinander vorbei kommen; auch wenn einer ein Radl dabei hat - und wenn das nicht klappt, liegt`s nicht am Radfahrer.
Viele vom TE mit Leidenschaft und Fantasie aufgeworfene Probleme sind schlicht keine und es ist müßig sich damit weiter auseinanderzusetzen.
...Ersteres zieht sich wie ein roter Faden durch den Thread. Letzteres, also ob der DAV was ausschließt oder nicht, interessiert maximal seine Mitglieder, sonst Niemanden. Der DAV ist keine Behörde und macht keine Gesetze. Und in Österreich kann er die Mountainbiker selbstreden ausschließen, denn sie dürfen von Gesetzeswegen dort nicht fahren. Der DAV könnte es ihnen folglich auch nicht erlauben. Und hier kann er es nicht verbieten. Das steht aber im DAV Leitfaden, hab ich Dir benannt.Keine Ahnung was du meinst der DAV schließt das aus und fertig.
...und? Ist doch eindeutig. Ich kann nicht nachvollziehen was für Ableitungen Du daraus ziehst. Hier haben halt irgendwelche MTB-Gegner auf unterer Behördenebene mal ihre Kompetenz etwas überspannt, und dafür einen Rüffel bekommen. Passiert jeden Tag, irgendwo, immer wieder. Du selbst hast es ja auch schon als Einzelfall bezeichnet. Und deshalb willst Du jetzt ein allgemeingültiges Gesetz? Obwohl es Dich gar nicht betrifft?Das ist der Gesammtkontext und unter Punkt 32 nochmal zusammengefasst:
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S...-B-2015-N-49706?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Da widerspricht gar nix, denn wie Du selbst sagst, es bleibt ja "offen". Und genau das soll es auch! Und da erinnere ich Dich nochmal an Deinen geliebten DAV und das von mir zitierte Vorwort von S.11. Jeder Weg, jede Situation ist anders und muss individuell bewertet werden.Das wiederspricht der Zusammenfassung von dem gerade angebrachten Fallbeispiel in dem offen bleibt in welchen Fällen Sperrungen auf grund dieser Umstände genau gerechtfertigt sind.
Und was willst Du klären? Das Wege mit mehr als 13,5% Gefälle und unter 56cm Breite bei Neumond zwischen November und März nur nach 03:00 Uhr nachts begangen werden dürfen? Denk mal drüber nach was Du da schreibst.Und eine Klärung an zu streben muss nicht auf eine Bundesweite 2m Regel hinaus laufen sondern könnte klären statt verunsichern.
Das BGH Urteil HAT das klargestellt!Immerhin würde bei einer Klarstellung das die Uneinsehbarkeit und ständig wechselnde Wegbreiten in der Natur vollkommen normal und in jedem Fall hinzunehmen sind klären das niemand dafür verantwortlich ist solche Gegebenheiten im Vorraus selbst zu beurteilen und auch kein Gericht bemüht werden muß speziell diese Umstände zu klären.
...und fällt Dir da was auf?? Die zwei Großbuchstaben "IG"? ...für "Interessengemeinschaft"? Und dass es die IG Odenwald gibt, wurde Dir wie oft geschrieben? Und wie oft wurde Dir nahegelegt DIMB Mitglied zu werden - solltest Du schon sein um bei so einer IG mitzumachen? Und wie oft wurde Dir gesagt doch einem MTB Verein beizutreten? Womöglich ein MTB Verein, der eine Vereinsmitgliedschaft bei der DIMB hat, und dann halt nicht "IG Irgendwas" heißt sondern "MTB Verein Klein-Kleckersdorf". Auch da hast Du offensichtlich eine große Denkblockade.Ich suche nochmal den Artikel der Trailnews (was etwas dauern kann) in dem auf die Vorteile eingegangen wird die eine lokale DIMB IG als bereits bestehende Vereinsstruktur bietet.
Und hier :
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5782775,16
ist leider überhaupt nichts über den Geltungsbereich der StVO im Wald zu finden und überhaupt ist das nur das hessische Waldgesetz. Eventuell lässt sich im Bundeswaldgesetz etwas finden ich glaube aber die Suchmaschine hätte es mir angezeigt.
Lass es besser bleiben nun auch noch nach Rechtfertigungsgründen für die 2M Regel zu suchen. Allein Dein "blabla" Text zeigt doch, dass Du null Plan davon hast, wie und warum das damals gekommen ist, und warum es immer noch existiert.blabla.... untermauert nur die Befürchtungen der Zuständigen in Badenwürtemberg die nicht auf die Eigenverantwortung ihrer Bürger vielleicht sogar speziell der Mountainbiker vertrauen. Es ist einfach nicht ehrlich.
...blabla.
Denk da mal drüber nach!Viele vom TE mit Leidenschaft und Fantasie aufgeworfene Probleme sind schlicht keine und es ist müßig sich damit weiter auseinanderzusetzen.
...etwas nicht "sehen" und etwas nicht "tun" sind vom Verständnis zwei Paar Stiefel. Im ersteren Falle würde der DAV ein ihm übergeordnetes Gesetz/übergeordnete Vorschrift interpretieren. Im zweiten Falle, also dem Tatsächlichen, ist es der DAV selbst, der von sich aus MTBler aus der Wegehalterhaftung ausschließt. Das gilt allerdings nur für Österreich. Wie Du im Kontext von Seite 165 bis 167 lesen kannst. Die Wegehlaterhaftung und Österreich hatten wir doch auch schon. Sie ist hier uniteressant. Und Du hast auf der Seite auch wirklich alles gelesen?? 7.1.10.2
https://www.alpenverein.at/portal_wAssets/docs/berg-aktiv/wege_touren/wegehandbuch_digital.pdf
..und? Ist doch eindeutig. Ich kann nicht nachvollziehen was für Ableitungen Du daraus ziehst. Hier haben halt irgendwelche MTB-Gegner auf unterer Behördenebene mal ihre Kompetenz etwas überspannt, und dafür einen Rüffel bekommen. Passiert jeden Tag, irgendwo, immer wieder. Du selbst hast es ja auch schon als Einzelfall bezeichnet. Und deshalb willst Du jetzt ein allgemeingültiges Gesetz? Obwohl es Dich gar nicht betrifft?
Das BGH Urteil HAT das klargestellt! ...Da widerspricht gar nix,
Allein Dein "blabla" Text zeigt doch, dass Du null Plan davon hast, wie und warum das damals gekommen ist, und warum es immer noch existiert.
...und fällt Dir da was auf?? Die zwei Großbuchstaben "IG"? ...für "Interessengemeinschaft"? Und dass es die IG Odenwald gibt, wurde Dir wie oft geschrieben? Und wie oft wurde Dir nahegelegt DIMB Mitglied zu werden - solltest Du schon sein um bei so einer IG mitzumachen? Und wie oft wurde Dir gesagt doch einem MTB Verein beizutreten? Womöglich ein MTB Verein, der eine Vereinsmitgliedschaft bei der DIMB hat, und dann halt nicht "IG Irgendwas" heißt sondern "MTB Verein Klein-Kleckersdorf". Auch da hast Du offensichtlich eine große Denkblockade.
...das Bundeswaldgesetz hatte ich Dir bereits verlinkt; passend! Es verweist auf die Landeswaldgesetze. Und ich erinnere mich gaaaanz dunkel, aber wirklich nur vielleicht, gaaanz dunkel... ...dass ich vor wenigen Beiträgen davon schrieb, dass die Landeswaldgesetze "ANALOG!!!" zur StVO verfasst sind.
Schau mal:
2) 1Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Was fällt Dir auf?
Lass es besser bleiben nun auch noch nach Rechtfertigungsgründen für die 2M Regel zu suchen.
All Deine hypothetischen oder tatsächlich erlebten Problembeschreibungen zeigen letztlich nur Eines: Das Problem ist nie die Situation. Das Problem bist ganz allein nur Du. Du verweigerst Dich beharrlich eines eigenverantwortlichen Handelns.