Falls es in diesem Thread noch nicht angemerkt wurde: Der Schutzumfang des besagten
US-Patents von SRAM ist meiner Meinung nach aus zweierlei Gründen eher eng.
Erstens wird im (den Bremsenträger bzw. „brake mount“ als solchen betreffenden) Anspruch 1 sehr detailliert auf die Art der Befestigung der Bremsenhalterung („bracket“) am Rahmen, nämlich per Klemmung mittels einer Klemmschraube (siehe z. B. Fig. 5F), eingegangen: „a clamp bolt to be threadably inserted into the fastener opening to reduce an inner diameter of the second opening to clamp the bracket onto the post“. Das ist bereits eine sehr spezielle Ausführungsform, die unter Umständen leicht umgangen werden kann.
Zweites wird im Anspruch 1 merkwürdigerweise (und ungeschickterweise) eine
Kombination aus der Bremsenhalterung („bracket“) und der Aufnahme am Rahmen („post“, siehe z. B. Fig. 11) beansprucht. Somit würde ein Wettbewerber, der nur die Bremsenhalterung ohne die Aufnahme herstellt oder verkauft (oder umgekehrt), den Anspruch 1 nicht unmittelbar verletzen. Üblicherweise formuliert man in solchen Fällen drei unabhängige Ansprüche, nämlich einen ersten Anspruch auf das erste Element der Kombination (hier „bracket“), einen zweiten Anspruch auf das zweite Element der Kombination (hier „post“) und einen dritten, sogenannten Systemanspruch auf die Kombination aus beiden Elementen (hier „brake mount“). Merkwürdig ist, dass bereits in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung nur diese Kombination beansprucht wurde (siehe den ursprünglichen Anspruch 8, der mit dem erteilten Anspruch 1 identisch ist).