Da ist doch auch sicher noch mehr gewesen als nur das Befahren des Wanderweges deinerseits, oder?Ich will das hier nicht weiter platt treten.
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Da ist doch auch sicher noch mehr gewesen als nur das Befahren des Wanderweges deinerseits, oder?Ich will das hier nicht weiter platt treten.
Genau um dieses Thema ging es mir (nicht nur bezogen auf den Taubenberg, sondern generell). Es dürfte nämlich so sein, dass man nicht bei jedem rechtswidrigen Schild "auf dem Klageweg die Rücknahme des Bußgelds erwirken" kann, sondern abhängig vom jeweiligen Fall eventuell auch dann ein Bußgeld zahlen muss, wenn das Verbot rechtswidrig ist. Zumindest im normalen Straßenverkehr gibt es diese Fälle (z.B. Bußgeld bei Verstoß gegen rechtswidrige Park-Regelung).Irgendein "offizieller" könnte dies jedoch erstmal anders sehen und ein Bußgeld verhängen. Ich kann dann mit Einspruch auf dem Klageweg die Rücknahme des Bußgelds erwirken.
Auf den neuen Schildern am Taubenberg steht unten ("Landratsamt Miesbach Untere Naturschutzbehörde"). Die Schilder dürften also nicht von "Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten" sein, sondern das LRA MB dürfte sie als untere Naturschutbehörde nach Art. 31 (1) BayNatSchG aufgestellt haben (oder es ist überhaupt keine Anordnung, sondern die Schilder sollen nur ein aus Sicht der Behörde bereits bestehendes gesetzliches Verbot hinweisen). Die Pflicht, auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage hinzuweisen (Art. 27 (3) S. 3) BayNatSchG besteht nur für Beschilderungen nach Art. 27 (2) S. 2 BayNatSchG, also Schilder der Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter.Auf dem Schild steht, dass das Befahren verboten sei. Es handelt sich also um eine Sperre i.S.d. Art. 27,3, Art. 33 u. 34. Nach Art. 27,2, Satz 3 sind Beschilderungen nur wirksam, wenn Sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen. Der Hinweis auf Art. 30, 2 auf dem Schild ist ungeeignet, insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung auf dem Schild, das Befahren würde zu Schäden führen. Entlang des bereits vielstrapazierten Urteiles des AG Aichach kann nicht in Allgemeinheit festgestellt werden, ob das Befahren zu Schäden führt, sondern nur im individuellen Fall. Damit ist es unzulässig, einen Weg pauschal als "nicht geeignet" zu klassifizieren und zu sperren.
Vom Prinzip her ist es fast egal nach welcher Rechtsgrundlage ein Schild rechtswidrig im Wald steht:
Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
z.B.:
Wirksam oder unwirksam und damit zu beachten oder nicht.
Rechtmäßig oder rechtswidrig und damit rechtlich erfolgreich angreifbar oder nicht.
Privat oder von einer Behörde.
Von der zuständigen Behörde oder von einer unzuständigen.
Verkehrszeichen, Phantasiezeichen, anderes Schild.
Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).
Private Schilder, die nur das Radfahren ausschließen, offensichtich rechtswidrig und unwirksam.
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen - meist rechtswidrig und unwirksam.
Hinweisschild auf Radfahrverbot in Schutzgebietsverordnung. Wirksam - Schutzgebietsverordnung mutmaßlich in diesem Punkt angreifbar.
Kannst du das näher erläutern? Wegen Rechtsfrieden, Sicherheit im Straßenverkehr etc. sind rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam, solange sie nicht nichtig sind. Bei Verordnung wäre mir das aber neu. Diese werden meines Wissens durch ein Gericht immer voll geprüft und bleiben unangewandt, wenn sie rechtswidrig sind.Das ist eine Frage des Rechtsfriedens - aber der ist demnächst sowieso dahin...
Stammen dies Informationen/diese Rechtsauslegung offiziell von der DIMB mit dem Hinweis, die Schilder zu ignorieren, oder von einem Forumsteilnehmer hier?Es wäre schön, wenn die DIMB hierzu auch aufklären würde. Wenn ich bei meiner Vermutung recht habe, wäre das sicherlich eine relevante Information für alle. Denn wenn hier durch die DIMB-Informtionen der Eindruck entsteht, dass ohnehin (fast) alle Schilder rechtswidrig sind und ich überall fahren kann, ohne dass mir etwas passiert (Bußgeld etc.), würde das ja nicht ganz zutreffen, da mann ggf. auch unter Ausschöpfung des ganzen Rechtswegs ein Bußgeld zahlen müsste, selbst wenn man parallel das Schild erfolgreich "wegklagen" kann. Aber vielleicht habe ich ja auch unrecht und es ist hier anders als im normalen Straßenverkehr... Auch das wäre aber gut zu wissen.
Ein Gericht würde eine Verordnung bzw. Teile davon aufheben, wenn es denn prüfen würde und dabei Rechtsverstöße feststellte.Bei Verordnung wäre mir das aber neu. Diese werden meines Wissens durch ein Gericht immer voll geprüft und bleiben unangewandt, wenn sie rechtswidrig sind.
Bei der Zeitschrift vermutete ich zunächst eher weitere Eskalierungen. Tatsächlich lese ich dann einen ziemlich ausgewogenen Bericht über die Inhalte der Verwaltungsvorschrift. Interessant auch das Interview, auf das zum Ende des Artikels hingewiesen wird:
Ist wieder wie immer. Der kleine wird wegen 100 oder 200 € sich den bürokratischen Aufwand nicht antun. Zusätzlich müßte er sich noch zertifizieren. Die großen Waldbesitzer profitieren da etwas leichter
Ich denke nicht, dass die DIMB offiziell dazu aufruft, Schilder zu ignorieren. Mir scheint hier eben nur teilweise der Eindruck zu entstehen, dass man rechtswidrig gesperrte Trails problemlos befahren kann. Ich vermute nämlich, dass jemand ohne rechtliches Vorwissen schon davon ausgehen wird, dass er rechtswidrige Schilder ignorieren kann...Stammen dies Informationen/diese Rechtsauslegung offiziell von der DIMB mit dem Hinweis, die Schilder zu ignorieren, oder von einem Forumsteilnehmer hier?
Das ist wichtig und das sollte man sich auch nicht verderben lassen.
Aber das braucht es vielleicht auch viel mehr in der Natur. Mehr von den Dimb-Schildern und vielleicht auch noch weitere Hinweistafeln, dort wo es Probleme gibt. Ich denke da zB auch an die Schilder zu den Wildschutzgebieten, in die Skitourengeher nicht rein sollen. Sowas hat auf mich viel mehr Wirkung, als ein Verbot...Bei der Zeitschrift vermutete ich zunächst eher weitere Eskalierungen. Tatsächlich lese ich dann einen ziemlich ausgewogenen Bericht über die Inhalte der Verwaltungsvorschrift. Interessant auch das Interview, auf das zum Ende des Artikels hingewiesen wird:
https://www.jagderleben.de/praxis/jaeger-mountainbiker-aerger-wald-712190Es hilft ja meist, auch die Denke der anderen Seite(n) zu kennen, daher ist das Lesen durchaus zu empfehlen. Und jetzt bitte keine Diskussion über die Jagd per se beginnen
Da bin ich ehrlich gesagt auch gespannt, bzw ich befürchte schlimmes nachdem diesen Winter die Zahl der Skitourengeher deutlich zunehmen wird...Wird sich diese Vorschrift, bzw. eine folgende dann demnächst auch aufs Skitouren auswirken?
Wird sich diese Vorschrift, bzw. eine folgende dann demnächst auch aufs Skitouren auswirken?
Da bin ich ehrlich gesagt auch gespannt, bzw ich befürchte schlimmes nachdem diesen Winter die Zahl der Skitourengeher deutlich zunehmen wird...
Insbesondere im Bereich der Kandahar-Abfahrt ist eine Pistenpräparierung dringend erforderlich, da am letzten Januar- und am ersten Februarwochenende hier alpine Weltcup-Rennen ausgetragen werden.
Gerichte entscheiden auf der Basis von Gesetzen, nicht auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften.Nicht unbedingt, das AG Ansbach hätte anhand dieser Verordnung wohl anders entschieden. Das läuft wohl oder übel auf eine Klagewelle raus und in sich das viele antun?
Siehste doch in Söders Corona Zirkus recht schön wie das läuft.Statt einer Gesetzes/Verfassungsänderung, die eine breite öffentliche Debatte auf sich ziehen würde und verschiedene Instanzen durchlaufen müsste, kann die Bürokratie mir nix dir nix eine Vorschrift erlassen, die das von der Verfassung garantierte Betretungsrecht einschränkt, ohne dass man dagegen vorgehen könnte. Demokratie beschde!
Wobei der Unterschied nach meinem Verständnis ist, dass es sich im Zusammenhang mit Covid-19 um Verordnungen o.ä. handelt, hier reden wir jedoch von einer Verwaltungsvorschrift. Gegen eine Verordnung kannst du klagen, bei einer Verwaltungsvorschrift nicht, sondern erst gegen den Vollzug, also etwa das aufgestellte Schild...Siehste doch in Söders Corona Zirkus recht schön wie das läuft.
Es werden Verbote erlassen, dann klagt einer dagegen und bekommt Recht. Bestes Beispiel Silvester Böllerverbot auf Privatgrundstück.
das ist (hoffentlich) richtig. Allerdings sollte man beachten, dass Gesetze häufin einen Interpretationsspielraum haben, der sich u.a. auch durch gesellschaftliches Nutzerverhalten ändern kann. Das mag auch sinnvoll sein und etwa die Stärke eines Gesetzes sein. Die sog. Herrschende Meinung o.ä. berücksichtigt daher durchaus das jeweils „aktuelle gesellschaftliche Leben“ in ihrer Rechtssprechung. Wenn nun eine Verwaltungsvorschrift eine Änderung des Verhaltens bewirkt, etwa indem Sperrungen (gleichwohl ggf. gesetzeswidrig) allgemeinen akzeptiert werden, dann kann dies auch Auswirkungen auf die Justiz haben...Gerichte entscheiden auf der Basis von Gesetzen, nicht auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften.
Wobei der Unterschied nach meinem Verständnis ist, dass es sich im Zusammenhang mit Covid-19 um Verordnungen o.ä. handelt, hier reden wir jedoch von einer Verwaltungsvorschrift. Gegen eine Verordnung kannst du klagen, bei einer Verwaltungsvorschrift nicht, sondern erst gegen den Vollzug, also etwa das aufgestellte Schild...
So wird`s kommen. Wir Mountainbiker sollten dabei aber anständig bleiben und weiterhin Rücksicht nehmen. Denn im Gegensatz zu den bevorstehenden Einschränkungen sollten wir uns im Rahmen der Verfassung bewegen.Das nervt mich dann soweit, dass ich mir denke, warum soll ich überhaupt noch Rücksicht auf die ganzen anderen Interessen nehmen, weil egal wie ich mich verhalte, ich als MTBler bin eh der Buhmann.