Mhh...so wie ich das u.a. aus
dieser Diskussion lese, wird das Verbot von der UNB als Einzelanordnung(?) erlassen bzw. ist es schon, nur die Schilder dazu sind noch nicht aufgestellt.
aus
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7912_5_U_11632-18#BayVV_7912_5_U_11632-25
"2.5 Hoheitliche Anordnungen, Art. 31 BayNatSchG
2.
5.1 Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung, Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG
1Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann das Betretungsrecht nach Art. 31 BayNatSchG sowohl durch Rechtsverordnung als auch durch Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls beschränken. 2Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 BayNatSchG schreibt Art. 53 Abs. 2 BayNatSchG die sinngemäße Anwendung des Art. 53 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 BayNatSchG vor. 3Das bedeutet, dass die Beschränkungen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden sollen. 4Dies wird regelmäßig die Aufstellung von Hinweistafeln erfordern, auf denen die Art der Beschränkung, möglichst auch der Grund hierfür und die für die Beschränkung verantwortliche Behörde anzugeben sind (zum Beispiel mit folgendem Text: „Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen. Schutz wertvoller Pflanzenbestände. Landratsamt ...“ oder „Wege nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer. Unübersichtlicher Streckenverlauf. Landratsamt ...“). 5Auch Beschränkungen durch Einzelanordnung sind im Regelfall durch das Aufstellen von Schildern kenntlich zu machen. 6Darüber hinaus können zur Sicherstellung von Beschränkungen auch weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel die Errichtung von Schranken oder Zäunen erforderlich werden. 7Zudem kann es sinnvoll sein, dass eine Aufklärung im Gelände erfolgt, zum Beispiel durch Naturschutzwächter, Ranger, Gebietsbetreuer und andere Naturschutzbeauftragte, wobei allein die Angehörigen der Naturschutzwacht sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter der Naturschutzbehörden befugt sind, hoheitliche Einzelanordnungen zu treffen und durchzusetzen. 8Die Arbeit der anderen Naturschutzbeauftragten beschränkt sich auf deklaratorische Aufklärung. 9Die Kosten für die Aufstellung von Hinweistafeln können nicht dem Eigentümer auferlegt werden; sie sind vielmehr von der anordnenden Behörde zu tragen. 10Die Unterlassung der Kennzeichnung berührt nicht die Gültigkeit der Verordnung oder Einzelanordnung.
2.
5.1.1 Gründe
Als Gründe des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Regelung des Erholungsverkehrs oder als andere zwingende Gründe des Gemeinwohls kommen beispielsweise in Betracht:
– Schutz der Brut- und Lebensstätten von störungsempfindlichen Tierarten und Pflanzenbeständen
– Schutz von Rekultivierungs- oder Anpflanzungsmaßnahmen (zum Beispiel Begrünungen, Aufforstungen),
–
Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Erholungsbetätigungen (zum Beispiel Sperren von Wegen für Radfahrer, um Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern auszuschließen)"
Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?