Rechtslage in Bayern - Diskussionsthread

Muss ein geeigneter Weg überhaupt durchgehend befahrbar sein? Dass man bei ab und zu mal absteigt, finde ich zuwenig um zu sagen, dass ein Weg ungeeignet sei. Sonst könnte man ja einfach überall Drehkreuze aufstellen und damit die einfachsten Wege ungeeignet machen.
Ein geeigneter Weg ist (für das jeweilige Fahrzeug und den betreffenden Lenker/Lenkerin) befahrbar.
Ein nicht befahrbarer Weg ist nicht geeignet bzw. sind nicht geeignete Wege nicht befahrbar.

Sind Abschnitte eines Weges befahrbar, andere Abschnitte nicht, dann ist der Weg in den befahrbaren Abschnitten geeignet, in den nicht befahrbaren Abschnitten nicht geeignet.

Dies ist eine individuelle Eigenschaft.
So gibt es sicherlich auch Personen, für welche die Stelle auf meinem Avatar-Bild hier nicht befahrbar und damit auch ein nicht geeigneter Weg ist. Trotzdem kann der Weg vor und nach dieser Stelle, insbesondere auch die Umfahrung dieser Stelle durchaus befahrbar und damit geeignet sein.
 
Ein geeigneter Weg ist (für das jeweilige Fahrzeug und den betreffenden Lenker/Lenkerin) befahrbar.
Ein nicht befahrbarer Weg ist nicht geeignet bzw. sind nicht geeignete Wege nicht befahrbar.

Sind Abschnitte eines Weges befahrbar, andere Abschnitte nicht, dann ist der Weg in den befahrbaren Abschnitten geeignet, in den nicht befahrbaren Abschnitten nicht geeignet.

Dies ist eine individuelle Eigenschaft.
So gibt es sicherlich auch Personen, für welche die Stelle auf meinem Avatar-Bild hier nicht befahrbar und damit auch ein nicht geeigneter Weg ist. Trotzdem kann der Weg vor und nach dieser Stelle, insbesondere auch die Umfahrung dieser Stelle durchaus befahrbar und damit geeignet sein.
Eben. Die Behörde in dem Bericht zu den Holzbrücken behauptet ja, dass der Weg insgesamt ungeeignet sei, weil bestenfalls einzelne Stellen nicht geeignet sein könnten. Wenn es aber gar nicht erforderlich ist, dass ein Weg durchgehend befahrbar ist, dann ist die Argumentation mit den angeblich ungeeigneten Holzbrücken sowieso nicht stichhaltig...
 
Eben. Die Behörde in dem Bericht zu den Holzbrücken behauptet ja, dass der Weg insgesamt ungeeignet sei, weil bestenfalls einzelne Stellen nicht geeignet sein könnten. Wenn es aber gar nicht erforderlich ist, dass ein Weg durchgehend befahrbar ist, dann ist die Argumentation mit den angeblich ungeeigneten Holzbrücken sowieso nicht stichhaltig...
Ein Amtsträger hat die seiner Geschäftsführung zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen zu kennen und hat sie richtig anzuwenden. Tut er das nicht, so begeht er ein Dienstvergehen.
 
Es dürfte Bikern mit entsprechenden Fähigkeiten ein Leichtes sein, aufzuzeigen, dass die Brücken trotz der mutwillig hoch angelegten Stufen zum Befahren geeignet sind.
Wie das AG Aichach in einem Urteil unmissverständlich festgestellt hat, ist die Eignung eines Weges kein allgemeines, objektives Kriterium, sondern ist vom Fahrzeug und vom Fahrer abhängig. Ein Weg ist dann geeignet, wenn er sich befahren lässt. Ungeeignete Wege lassen sich nicht befahren.
Eine generelle Sperrung des Weges aus seiner angeblichen Nichteignung herzuleiten, entspricht nicht dem geltenden Recht.

Ja, das ist mir bekannt.
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Weg offensichtlich nun erst einmal offiziell verboten worden ist.

Ehrlich gesagt hoffe ich, dass hier die DIMB gegen dieses Verbot vorgeht und notfalls ein Gerichtsurteil erzwingt. Wahrscheinlich wird es aber dann genauso sein wie im Altmühltal, wo die rechtswidrigen Schilder noch lange geblieben sind oder sogar immer noch stehen?

Eines dürfte jedenfalls klar sein....viele werden das Verbot nicht einsehen und deshalb werden dann trotzdem noch viele durchfahren. Entsprechende Verbotsschilder werden also nicht zur Befriedung beitragen (sofern es überhaupt ernstzunehmende Konflikte gab?), sondern genau das Gegenteil wird der Fall sein. Schade.
 
Es gibt kein Verbot.
Es gibt nur die Behauptung, der Weg sei ungeeignet.
Diese Behauptung ist unzutreffend.
Werden Sperrschilder aufgestellt, sind diese sicher unbeachtlich, weil sie keinen zulässigen und zutreffenden Gesetzesgrund für die Sperrung angeben.
Unbeachtliche Schilder müssen aber nicht beachtet werden.
 
Mhh...so wie ich das u.a. aus dieser Diskussion lese, wird das Verbot von der UNB als Einzelanordnung(?) erlassen bzw. ist es schon, nur die Schilder dazu sind noch nicht aufgestellt.

aus https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7912_5_U_11632-18#BayVV_7912_5_U_11632-25

"2.5 Hoheitliche Anordnungen, Art. 31 BayNatSchG
2.5.1 Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung, Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG
1Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann das Betretungsrecht nach Art. 31 BayNatSchG sowohl durch Rechtsverordnung als auch durch Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls beschränken. 2Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 BayNatSchG schreibt Art. 53 Abs. 2 BayNatSchG die sinngemäße Anwendung des Art. 53 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 BayNatSchG vor. 3Das bedeutet, dass die Beschränkungen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden sollen. 4Dies wird regelmäßig die Aufstellung von Hinweistafeln erfordern, auf denen die Art der Beschränkung, möglichst auch der Grund hierfür und die für die Beschränkung verantwortliche Behörde anzugeben sind (zum Beispiel mit folgendem Text: „Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen. Schutz wertvoller Pflanzenbestände. Landratsamt ...“ oder „Wege nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer. Unübersichtlicher Streckenverlauf. Landratsamt ...“). 5Auch Beschränkungen durch Einzelanordnung sind im Regelfall durch das Aufstellen von Schildern kenntlich zu machen. 6Darüber hinaus können zur Sicherstellung von Beschränkungen auch weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel die Errichtung von Schranken oder Zäunen erforderlich werden. 7Zudem kann es sinnvoll sein, dass eine Aufklärung im Gelände erfolgt, zum Beispiel durch Naturschutzwächter, Ranger, Gebietsbetreuer und andere Naturschutzbeauftragte, wobei allein die Angehörigen der Naturschutzwacht sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter der Naturschutzbehörden befugt sind, hoheitliche Einzelanordnungen zu treffen und durchzusetzen. 8Die Arbeit der anderen Naturschutzbeauftragten beschränkt sich auf deklaratorische Aufklärung. 9Die Kosten für die Aufstellung von Hinweistafeln können nicht dem Eigentümer auferlegt werden; sie sind vielmehr von der anordnenden Behörde zu tragen. 10Die Unterlassung der Kennzeichnung berührt nicht die Gültigkeit der Verordnung oder Einzelanordnung.

2.5.1.1 Gründe
Als Gründe des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Regelung des Erholungsverkehrs oder als andere zwingende Gründe des Gemeinwohls kommen beispielsweise in Betracht:

– Schutz der Brut- und Lebensstätten von störungsempfindlichen Tierarten und Pflanzenbeständen
– Schutz von Rekultivierungs- oder Anpflanzungsmaßnahmen (zum Beispiel Begrünungen, Aufforstungen),
Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Erholungsbetätigungen (zum Beispiel Sperren von Wegen für Radfahrer, um Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern auszuschließen)"


Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?
 
Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?
So seh ich das auch; Durch diese unsägliche Verwaltungsverordnung (oder wie das Ding heißt) scheint das wohl so erstmal möglich zu sein...bis mal einer klagt...dann schaun mer mal, denn das Ding stellt ja wohl "nur" die Rechtsauffassung des Ministeriums dar 🤔
 
Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?
Dazu braucht es aber erst mal korrekte Schilder. Wir haben hier in meiner Gegend Schilder, die das Landratsamt aufgestellt hat. Auf den Schildern steht weder eine Verordnung oder ein Beschluss, auf dem das Verbot beruht (in diesem Fall gibt es da keinen Beschluss oder eine Verordnung, war wahrscheinlich eine Einzelentscheidung im LRA), noch sind die Sperren sauber aufgeführt (Originalzitat "auf den Trails": sehr präzise, welche Wege sind jetzt gemeint?). Sprich, die Schilder kann man ignorieren. Das Problem ist, dass der normale Waldbesucher kein halbes Jurastudium hinter sich hat und sieht, dass es vom Landratsamt kommt und dien Paragraf aus dem BayNatSchG erwähnt wird, und deshalb davon ausgeht, dass die Schilder rechtlich in Ordnung sind. Und genau das bringt dann die vielzitierten Probleme zwischen Radfahrern und Fußgängern überhaupt auf.

Weitere Fälle hier in der weiteren Gegend sind von Gemeinden aufgestellte Schilder, die genauso unwirksam sind.
 
"Die Phasen der Venus ändern ihren Hintern nicht" lässt Berthold Brecht den Galileo Galilei zu dessen Schwiegersohn in spe über seine Tochter sagen.

Eine Verwaltungsvorschrift ändert die Gesetzeslage nicht.
Diese "unsägliche Verwaltungsvorschrift" ist eine interne Dienstanweisung an die Behörden. Sie hat keine Gesetzes- oder Verordnungskraft.
Im Übrigen ist sie in weiten Teilen, u.a. im zitierten Punkt 2.5. gesetzeswidrig.
 
Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?
Nein, das tun sie eben nicht.
Es mag sein, dass erst mal Bußgelder verhängt werden, diese sind aber dann auch rechtswidrig.
 
Nein, das tun sie eben nicht.
Es mag sein, dass erst mal Bußgelder verhängt werden, diese sind aber dann auch rechtswidrig.
Aber man muss diese Schilder dennoch zunächst beachten, so wie sich das hier liest:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/m...möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
 
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
Darauf würde ich mich nicht verlassen. Ich habe mal eine Baustellenbeschilderung an einem Kreisverkehr gesehen, bei denen an allen möglichen Stellen (also sowohl die in den Kreis einfahrenden als auch im kreis befindlichen) ein "Vorfahrt"-Schild (also das gelb-weiße Quadrat auf der Spitze gestellt) war. Das war offensichtlich "rechtswidrig", und wenn man sich darauf verlassen hätte, wäre das in eine ordentliche Massenkarambolage ausgeartet.

In deinem Beispiel ist das Zauberwort "möglicherweise". In meinem Fall war es offensichtlich. Im Bikebereich, von dem wir reden, ist es aber weder "möglicherweise" noch "offensichtlich" rechtswidrig, wenigstens nicht für einen Juristen. Und genau das provoziert ja die Konflikte. Und ich behaupte mal, dass das einigen Verantwortlichen bewusst ist.
 
Aber man muss diese Schilder dennoch zunächst beachten, so wie sich das hier liest:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
...
Hier geht es um Verkehrszeichen nach StVO, welche von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung erlassen werden. Im Regelfall unter Mitwirkung des Straßenbaulastträgers und der Polizei.
Sprich es gibt eine gewisse Kontrolle durch weitere Stellen, was vermuten lässt, dass hier das Problem von rechtswidrigen Verkehrszeichen eher gering ist.
 
Aber man muss diese Schilder dennoch zunächst beachten, so wie sich das hier liest:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/muessen-auch-rechtswidrig-aufgestellte-verkehrsschilder-beachtet-werden_035264.html#:~:text=Müssen auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrsschilder beachtet werden?,-03.12.2012&text=Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit,es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.

Leider hat @robzo das Urteil, welches er zitiert, nicht verstanden.

Es geht darum, ob ein Schild unbeachtlich ist, nicht, ob es rechtswidrig ist.

Das Urteil führt klar aus, warum im Straßenverkehr die Sicherheit höherwertig ist als die Rechtskonformität.
Würde jemand nämlich ein rechtswidrig aufgestelltes Schild nicht beachten, welches die Vorfahrt regelt, während sich der andere Verkehrsteilnehmer auf diese rechtswidrige Regelung verlassen, könnte dadurch ein Unfall heraufbeschworen werden. Ein rechtswidrig aufgestelltes Schild ist eben nicht sofort auch unbeachtlich.

Der Artikel 34 des BayNatSchG legt fest, dass auf Sperrschildern der Rechtsgrund für die Sperrung angegeben werden muss. Ist der angegebene Rechtsgrund unrichtig, so ist das Schild unbeachtlich. Die Argumentation "gesperrt nach Art. 28 BayNatSchG, weil ungeeigneter Weg" ist grundsätzlich fehlerhaft. Einen ungeeigneten Weg muss man gar nicht sperren, weil er sich nämlich nicht befahren lässt. Insofern sind solche Schilder eben unbeachtlich.

Das hier zitierte Urteil handelt von einem völlig anderen Sachverhalt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Erholungsbetätigungen (zum Beispiel Sperren von Wegen für Radfahrer, um Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern auszuschließen)"
Ich zitiere mal nur diesen einen Satz. Für Kontext ggfs. den Original-Post konsultieren.

Bezeichnend ist obige Formulierung. Wieso steht da nicht zum Beispiel:
– Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Erholungsbetätigungen (zum Beispiel Sperren von Wegen für Wanderer, um Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Radfahrern auszuschließen)"

Ich wüsste nicht, wieso Wanderer als Erholungssuchende irgendein Vorrecht vor Mountainbikern als Erholungssuchende haben sollten. Man darf das nicht mit Fußgängerzonen in Städten durcheinander bringen. In Städten ist das Zu-Fuß-Gehen in gewissen Bereichen eine primäre Bewegungsform, man kann ja beispielsweise nicht mit einem Rad in ein Geschäft fahren. Bei Erholung würde ich das anders sehen, da gibt es eigentlich keinen Grund, warum eine Form der anderen gegenüber bevorzugt werden sollte, solange beide nicht anderweitig unterschiedliche Auswirkungen haben (z.B. Auswirkungen auf die Natur).

Allein das zeigt ja schon, dass diese Verwaltungsanordnung auf wackligem Boden steht.

Aber man muss diese Schilder dennoch zunächst beachten, so wie sich das hier liest:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/muessen-auch-rechtswidrig-aufgestellte-verkehrsschilder-beachtet-werden_035264.html#:~:text=Müssen auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrsschilder beachtet werden?,-03.12.2012&text=Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit,es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde.
Ohne eine entsprechende Qualifikation vorweisen zu können, würde ich behaupten, man muss das differenziert sehen. Im Falle des Verkehrsschilds führt eine Nicht-Beachtung eventuell zu einer Gefährung der allgemeinen Verkehrssicherheit. In dem Fall kannst du wahrscheinlich, selbst wenn sich das Schild als nicht-rechtmäßig herausstellt, jedenfalls für die Gefährdung belangt werden, selbst wenn du dann für die Nicht-Beachtung des Schilds im Nachgang nicht belangt wirst, zumindest solange die Gefährdung augenscheinlich ist. Bei einer Wegsperrung für MTB ist dies höchstwahrscheinlich anders, denn selbst wenn als Grundlage der Sperrung eine allgemeine Gefahrenlage durch Überfrequentierung (was eh kaum haltbar sein dürfte) herangezogen würde, bleibt das Gebot des vorausschauenden und rücksichtsvollen Fahrens/Verhaltens ja bestehen. Das ist etwas anderes als ein Vorfahrt-Achten-Schild. Wäre die Begründung für das Fahrverbot ein Naturschutzaspekt, so wäre die Natur, wenn sich das Verbot mit dieser Begründung als unberechtigt herausstellt, ja nicht beeinträchtigt worden, eine Sanktionierung wäre also unbegründet. Im Falle des Vorfahrt-Achten-Schilds kann das durchaus anders sein, da kann die Nicht-Beachtung erkennbar eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt haben, selbst wenn das Schild dort unberechtigterweise gestanden hat. Dann ist imho eine Sanktionierung dieser Gefährung auch gerechtfertigt. (Im MTB-Bereich mag etwas Ähnliches konstruierbar sein, etwa wenn man an eine Gefährdung durch Steinschlag auf darunter liegenden Wegen denkt, das wird aber ganz sicher nicht die Regel sein.)

Wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber soweit mir bekannt ist - zum Beispiel aus Gesprächen mit Juristen - ist die Idee, dass Gesetze einen Sinn und Zweck haben, durchaus auch in der Rechtsprechung/Auslegung von Gesetzen respektiert und wird entsprechend berücksichtigt. Sprich, wenn ein Gesetz ins Leere läuft, dann kann man durch dieses Gesetz nicht belangt werden. Zumindest in einem Rechtsstaat.
 
Ich wüsste nicht, wieso Wanderer als Erholungssuchende irgendein Vorrecht vor Mountainbikern als Erholungssuchende haben sollten.
Ich schon und zwar deshalb:

Art. 28, Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.


Schadet nicht sich das generell bewusst zu machen. Nicht der Fussgänger muss also auf die Seite hüpfen wenn der Rattfahrer kommt, sondern eigtl. andersrum.
 
Schadet nicht sich das generell bewusst zu machen. Nicht der Fussgänger muss also auf die Seite hüpfen wenn der Rattfahrer kommt, sondern eigtl. andersrum.

Aber dieser Satz ist doch genau für den Fall da wenn beide gemeinsam auf einem Weg unterwegs sind. Den Satz als Rechtfertigung zu nutzen Wege nur noch für Fußgänger freizugeben würde ihn ja quasi überflüssig machen.
 
Eigentlich ging es mir nur darum, dass auch ein ggfs. rechtswidrig aufgestelltes Schild zunächst dennoch beachtet werden muss.

Wenn die Schilder von offizieller Seite aus stehen, dann sind diese doch erstmal gültig, auch wenn sich ggf. in einem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass diese gegen das Gesetz verstoßen, oder?

Nein, das tun sie eben nicht.
Es mag sein, dass erst mal Bußgelder verhängt werden, diese sind aber dann auch rechtswidrig.

Aber man muss diese Schilder dennoch zunächst beachten, so wie sich das hier liest:

Leider hat @robzo das Urteil, welches er zitiert, nicht verstanden.

Es geht darum, ob ein Schild unbeachtlich ist, nicht, ob es rechtswidrig ist.
 
Eigentlich ging es mir nur darum, dass auch ein ggfs. rechtswidrig aufgestelltes Schild zunächst dennoch beachtet werden muss.
Es ist ein Unterschied, ob du ein offizielles Schild (z. B. ein Stoppschild) rechtswidrig aufstellst, oder ein von vornherein rechtswidriges Schild (alle "Fantasieschilder") verwendest. Die von den Behörden (Landratsamt, Gemeinde, BaySF, ...) aufgestellten strittigen Schilder sind praktisch alle "Fantasieschilder", und brauchen deshalb nicht beachtet werden. Ich kenne nur ganz wenige strittige Stellen, wo tatsächlich ein offizielles Schild (in dem Fall das "Radfahren verboten") aufgestellt wurde. Der häufigste Verstoß gegen Schilder ist bei uns bei Feldwegen das "Fahrzeuge aller Art verboten"-Schild, wo eigentlich ein "Kraftfahrzeuge verboten"-Schild hin gehört. Auch hier werden offizielle Schilder rechtswidrig verwendet. Diese sind (wenn nicht grob gefährdend) erst mal zu beachten. Aber wen interessiert es, wenn du dann auf einem Feldweg radelst, an dem das falsche Schild hängt.
 
Es ist ein Unterschied, ob du ein offizielles Schild (z. B. ein Stoppschild) rechtswidrig aufstellst, oder ein von vornherein rechtswidriges Schild (alle "Fantasieschilder") verwendest. Die von den Behörden (Landratsamt, Gemeinde, BaySF, ...) aufgestellten strittigen Schilder sind praktisch alle "Fantasieschilder", und brauchen deshalb nicht beachtet werden. Ich kenne nur ganz wenige strittige Stellen, wo tatsächlich ein offizielles Schild (in dem Fall das "Radfahren verboten") aufgestellt wurde. Der häufigste Verstoß gegen Schilder ist bei uns bei Feldwegen das "Fahrzeuge aller Art verboten"-Schild, wo eigentlich ein "Kraftfahrzeuge verboten"-Schild hin gehört. Auch hier werden offizielle Schilder rechtswidrig verwendet. Diese sind (wenn nicht grob gefährdend) erst mal zu beachten. Aber wen interessiert es, wenn du dann auf einem Feldweg radelst, an dem das falsche Schild hängt.

Und was ist jetzt z.B. das für ein Schild? Ein offizielles Fantasieschild?

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Ein offizielles Fantasieschild?
Ja, weil es widersprüchlich ist und ein offizielles Schild missbraucht, also mehr ein Fantasieschild.

"Durchgang gesperrt" heißt, da darf keiner durch gehen.
"Betreten auf eigene Gefahr" heißt (für mich), ich kann da rein gehen, aber niemand für den Steinschlag verantwortlich machen.
Das Schild (ohne den Text) heißt außerdem "Fahrzeuge aller Art verboten", und ich komme zu Fuß da hin, betrifft mich also nicht. Nur wenn ich mit dem Bike unterwegs wäre, würde es gelten. Nur ist es dem Steinschlag egal, ob er einen Fußgänger oder Radfahrer erwischt. Also ist es auf jedem Fall das falsche Schild.

Ich würde (wenn ich die Situation mit dem Steinschlag einschätzen könnte) das Schild ignorieren.
 
Ich würde (wenn ich die Situation mit dem Steinschlag einschätzen könnte) das Schild ignorieren.

Das ist ein völlig unnötiges Phantasieschild.

Das sind die Schilder die jetzt an den Isartrails (im Stadtgebiet) vermehrt aufgestellt werden, seit die Stadt 1,4 Mio. für das "Trailkonzept" freigegeben hat 🤣

Ignoriert werden die Schilder schon seit Jahren von fast allen "Besuchern"...für die die sich abschrecken lassen, ist´s auch besser so 😉
 
"Offizielle Schilder" in der hier verwendeten Diktion meint wohl Verkehrszeichen im Sinne des §39 STVO.
Diese sind im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt.

Das im obigen Bild gezeigte Schild ähnelt zwar zunächst dem Zeichen 250, jedoch ist die Beschriftung im weißen Feld nicht vorgesehen. Deshalb handelt es sich im obigen Bild um ein Phantasiezeichen, welches unbeachtlich ist.
 
Aber dieser Satz ist doch genau für den Fall da wenn beide gemeinsam auf einem Weg unterwegs sind. Den Satz als Rechtfertigung zu nutzen Wege nur noch für Fußgänger freizugeben würde ihn ja quasi überflüssig machen.
Natürlich… Missverständnis meinerseits, da hatte ich Dahigez falsch verstanden bzgl Vorrecht/Vorrang…
Natürlich gehts nicht darum dass Fußgänger deshalb “Vorrecht“ haben einen Weg überhaupt zu nutzen. Sie haben aber „Vorrang“ bei gleichzeitiger Nutzung, hatte ich ja im letzten Satz erwähnt.
 
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