Alles was man wissen muss, steht in Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG.
Hinsichtlich der paar - allerdings inzwischen mehr oder weniger prominenten - Verordnungen in Bayern, insbesondere aus den frühen 90er Jahren, die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkungen für Radfahrer enthalten, die im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes damals durchaus legitim (aber nicht rechtmäßig) waren, gilt, dass diese inzwischen längst hätten von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen für die Beschränkungen nicht gegeben sind. So fordert es übrigens auch die neue Verwaltungsvorschrift - die Bisherige aber auch schon:
"Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind."
Hinsichtlich der paar - allerdings inzwischen mehr oder weniger prominenten - Verordnungen in Bayern, insbesondere aus den frühen 90er Jahren, die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkungen für Radfahrer enthalten, die im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes damals durchaus legitim (aber nicht rechtmäßig) waren, gilt, dass diese inzwischen längst hätten von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen für die Beschränkungen nicht gegeben sind. So fordert es übrigens auch die neue Verwaltungsvorschrift - die Bisherige aber auch schon:
"Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind."
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