Verbotszeichen aus der StVO im Wald?

Es handelt sich weder um Privatwald, noch um selbstgemalte Bildchen.

Sondern um einen Wanderweg (auf dem nach Ba-Wü Waldgesetz das Radeln verboten ist - ich weiß) ausgestattet mit "offiziellen" Radfahren-Verboten-Schildern.

Ich führe auch keine Gruppen, sondern fahre rein zum Vergnügen.

Ich wußte nur nicht, dass es "erlaubt" ist StVO-Schilder auch außerhalb des Geltungsbereichs der StVO aufzustellen. Genauso könnte ja ich beispielsweise ein Radwegschild an einen Baum nageln?

Die DIMB-Seite bringt mich auch nicht weiter, daher die Frage hier im Forum.

Wenn der Weg ein offizieller Wanderweg, auch z.B. in Wanderkarten eingetragen ist, auch "gewidmet" ist und damit ein beschränkt-öffentlicher Weg ist, kann, nach Antrag und Erlaubnis ein solcher Weg mit einem StVO-Schild versehen werden um den öffentlichen Verkehr einzuschränken.
 
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Sorry, dass ich mich erst jetzt einschalte. In § 1 StVO ist eigentlich nur die Rede vom Straßenverkehr, was in der Tat Anlass zu der hier geführten Diskussion geben kann. Die StVO muss jeoch im Zusammenhang vom dem StVG gesehen werden, die auch für öffentliche Wege (also nicht nur Straßen) gilt. Schließlich gibt auch noch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, die vorrangig auf öffentlichen Verkehr abzielt. Unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gilt die StVO z. B. auch auf nur für Fußgänger und Radfahrer freigegebenen Waldwegen, wie das z. B. schon im Jahr 1971 vom Bayrischen Obersten Landesgericht (Urteil vom 17.03.1971, Az. RReg 5 St 172/70) in einer Entscheidung, in der es um einen Reitunfall ging, festgestellt hat. Sofern also in anderen Beiträgen schon darauf abgestellt wurde, dass es auf die "Öffentlichkeit" eines Weges ankommt, ist das richtig.
 
Sorry, dass ich mich erst jetzt einschalte. In § 1 StVO ist eigentlich nur die Rede vom Straßenverkehr, was in der Tat Anlass zu der hier geführten Diskussion geben kann. Die StVO muss jeoch im Zusammenhang vom dem StVG gesehen werden, die auch für öffentliche Wege (also nicht nur Straßen) gilt.

Und ganz praktisch geshen, "spricht" das Zeichen 250 ja Leute an, die von der Strasse kommen (und in den Waldweg wollen).

Nun hat sich aber das Hessische Umweltministerium im Zuge der Auseinandersetzung mit der DIMB und dem Betretungsrecht (Naturschutzgesetz) dazu bekannt, daß man Wege doch nicht so einfach sperren dürfe.....

Am 04.11. ist Landtagsanhörung, ich werde dort sein (siehe Stellungnahme - Langfessung) und versuchen, bis dahin zu dokumentieren, daß in zahlreichen Fällen auch und gerade HessenForst Wege mit dem Zeichen 250 (statt 260) sperrt. Das soll er dann schnell ändern, von wegen gutes Beispiel und so.

Soweit behördlich versichert wird, man dulde das Durchfahren des Zeichens 250 mit dem Fahrrad, ist das gleichzeitig ein amtliches (!) Bekenntnis, daß man eine bundesrechtliche Bestimmung (Anlage 1 zur StVI idgF) in der Anwendungspraxis ganz einfach mal ändert. Da soll aber bitte keiner meckern, wenn es andere Leute auf dem Bike auch ´mal fünfe grade sein lassen.
 
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Und gibt es was neues? Darf man inzwischen mit dem MTB in den Wald wenn das der Besitzer nicht möchte?! Oder muss man fremdes Eigentum respektieren?
 
Und gibt es was neues? Darf man inzwischen mit dem MTB in den Wald wenn das der Besitzer nicht möchte?! Oder muss man fremdes Eigentum respektieren?

Man darf schon immer mit dem MTB auf Wegen in den Wald und muß fremdes Eigentum dennoch respektieren, indem man es nicht beschädigt. Sperrungen bedürfen grundsätzlich der Begründung..

Wenn Verbotszeichen aus der StVO im Wege sind, beschweren und Kopie an HelmutK und mich. Am besten gleich empfehlen, stattdessen Verbotszeichen (260) f. KFZ zu installieren.

Wenn man mit rechtlichen Schritten droht, klappt das ggf. auch. Ich habe das jetzt erfolgreich in Oestrich Winkel gemacht.
 
Bei mir in der Gegend sind in einem Naturschutzgebiet Verbotsschilder ähnlich dem Zeichen 254 Verbot für Radfahrer aufgestellt. Nur sitzt auf dem Fahrrad ein Fahrradfahrer mit Vollvisierhelm. :lol:
Solche fantasievollen "Verkehrszeichen" sind doch nicht bindend?
 
Bei mir in der Gegend sind in einem Naturschutzgebiet Verbotsschilder ähnlich dem Zeichen 254 Verbot für Radfahrer aufgestellt. Nur sitzt auf dem Fahrrad ein Fahrradfahrer mit Vollvisierhelm. :lol:
Solche fantasievollen "Verkehrszeichen" sind doch nicht bindend?

Ich denke du meinst dieses hier?

dsc59455_2.jpg

Lass dir doch eines drucken, welches einen stilisierten Jäger oder Förster zeigt, häng das dort auf und warte auf die Reaktion :lol:
 

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Servus! Wie ist denn im folgenden Fall die Lage:
Bei der Einfahrt in einen 4m breiten Schotterweg (Breite und Zustand spielen wahrscheinlich keine Rolle) steht Schild 250 mit dem Zusatz "Land und Forstwirtschaft frei". Das befahren ist also für Fahrzeuge aller Art verboten, also auch für Fahrräder. Der Weg führt nach ca 400m in einen Wald und es zweigen mehrfach weitere Wege von diesem ab. Man kann völlig problemlos legal auf diesen Weg gelangen ohne jemals ein solches Schild passiert zu haben. Wie weit gilt das Schild?
Oder mal theoretisch angenommen ich komme aus der Gegenrichtung und drehe am Waldrand um. Ist das befahren dann für mich illegal? In dem Fall kann ich ja von dem Befahrensverbot gar nichts wissen.
Im Straßenverkehr heben meines Wissens Kreuzungen vorangegangene Verkehrsregelungen auf, bzw müssen ab da neu geregelt werden.
Ist das in diesem Fall auch so?
 
Meines Wissens nach gilt die StVO nur auf öffentlichen Wegen und Straßen. Damit wäre die Zuwegung entsprechend deiner Einschätzung geregelt. Ab dem Waldrand gilt die StVO nicht mehr aber das Waldgesetz. Dies regelt nun wieder das Befahren wie bekannt.
Somit kannst du 250m schieben und gut ist. Ob da jemand in der Praxis bei dem Befahren der 250m mit Fahrrad ne Ordnungswidrigkeit draus macht ist eher unwahrscheinlich. Normalerweise dient eine derartige Regelung nämlich dazu den Zugang für forstwirtschaftliche und/oder landwirtschaftliche Fahrzeuge freizuhalten. Gerade Spaziergänger und Hundehalter haben nämlich die Angewohnheit wie vor dem Supermarkt keinen Meter mehr zum Ziel gehen zu wollen, als unbedingt nötig. Da wird dann lieber ein Weganfang halb zugeparkt.
 
Weiter ober hat HelmutK schon geschrieben:
... Sofern also in anderen Beiträgen schon darauf abgestellt wurde, dass es auf die "Öffentlichkeit" eines Weges ankommt, ist das richtig.
... und man glaubt gar nicht, was manchen alles so einfällt:
Das Bürgerbüro informiert (Seite 6)
Mountainbike fahren und Reiten im Bannwald tabu
Im Bannwald ist Reiten und Radfahren nicht erlaubt. An allen
offiziellen Zugängen zum Bannwald sind die Zeichen 250 „Verbot für
Fahrzeuge aller Art“ aufgestellt. Nach der Straßenverkehrsordnung
ist aber auch das Befahren und das Reiten auf schmalen
Wanderwegen wie z. B. entlang des „Motzabächles“ verboten, selbst
wenn kein öffentliches Verkehrszeichen aufgestellt ist.
Der Markt Ottobeuren weist deshalb darauf hin, dass er sich das Recht
vorbehält, bei Verstößen Anzeige zu erstatten bzw. Schadenersatz
bei Beschädigungen oder Verschmutzungen der Wege zu fordern.
 
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Tja - die Sachkenntnis steuerbezahlter Individuen ist mal wieder bezeichnend.

Die StVO gilt also jetzt auch im Wald. Dann kann man ja dann zur Risikominimierung an den einzelnen Trails Schilder zur Geschwindigskeitsbeschränkung aufstellen und die StVZO im Bereich Fahrräder, um Pflichtausstattung eines Tachos ergänzen.
Die Infrarot-Blitzanlagen erwischen dann vielleicht wenigstens die Fallensteller.

:wut::wut::wut:
 
@ hulster: Danke für die Einschätzung. So ähnlich war auch meine Meinung in diesem Fall.
Tatsächlich habe ich ja den Verdacht dass bei der Aufstellung der Schilder an solchen Wegen (in dem Fall ist es eine verdichtete harte Schotterstraße mit Splitdecke) lediglich die Zufahrt/das Zuparken mit PKW's verhindert werden soll. Dass mit dieser Ausschilderung automatisch auch Fahrräder ausgeschlossen werden, daran hat vielleicht gar keiner gedacht.
 
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