Was erwartest Du da von der Polizei? Dass ein SEK reinstürmt und Dein Geld sichert?
Vermutlich wäre ein Rechtsanwalt geeigneter.
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Da könntest Du ja erstmal nachfragen.
Evtl. würde es allmählich auch mal Sinn machen, die Verbraucherzentrale mit einzubeziehen. Ggfs. könnten irgendwann grundsätzliche Änderungen bei der Kaufabwicklung/Kundenkommunikation "erzwungen" werden.
Die Verbraucherzentrale ist leider auch ein zahnloser Tiger in solchen Fällen. Stefan hat nun seine Frist bekommen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und danach gehts weiter. Was mich vor allem ärgert ist, dass er ja scheinbar immer weiter verkauft, aber nicht bereit ist mal 6 Monate liegende Garantiefälle abzuwickeln.
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Ist eine Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl entweder einen Anspruch auf Neulieferung oder auf Reparatur. Reparaturen können hierbei zwar naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nehmen als der Neuversand. Selbstverständlich muss der Kunde aber nicht ewig auf deren Abschluss warten. Wann eine Reparatur im Rechtssinne übermäßig lange dauert und welche Rechte sich hieraus für den Kunden ergeben, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag auf.
I. Die Nacherfüllung per Reparatur und deren zulässige Dauer
Erhält ein Kunde eine mangelhafte Kaufsache, greift zu seinen Gunsten die gesetzliche Gewährleistung ein. Nach seiner Wahl darf er vom Verkäufer entweder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache oder die Reparatur des defekten Kaufgegenstandes verlangen,
§ 437 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 439 Abs. 1 BGB.
Weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht und zu den Sonderregeln bei Verbrauchergeschäften hat die IT-Recht Kanzlei
in diesen umfangreichen FAQ zusammengetragen.
Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, hat er selbstverständlich ein Interesse daran, dass der Mangel einerseits effektiv, andererseits aber auch möglichst kurzfristig behoben wird.
In rechtlicher Hinsicht existieren für die zulässige Dauer einer Reparatur keine fixen Zeitvorgaben.
Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Reparatur (als Nacherfüllung)
binnen angemessener Frist abgeschlossen werden muss.
Was für eine Reparatur ein angemessener Zeitraum ist, hängt allerdings vom jeweiligen Einzelfall ab. Insofern spielen hier verschiedene Kriterien, insbesondere
- die Anzahl von Mängeln
- deren Komplexität und
- die zur Behebung notwendige Expertise
eine Rolle.
Nicht zu beachten sind dahingegen mögliche Zeitverzögerungen, die auf einer Auslastung des Reparateurs oder einer Standortdistanz beruhen. Dies deshalb, weil der Verkäufer bei einem berechtigten Reparaturgesuch gehalten ist, die Reparatur für den Kunden so effizient wie möglich durchführen zu lassen. Er muss die Wahl des Reparateurs also gewissenhaft treffen.
In der Rechtsprechung anerkannt ist eine
Reparaturdauer von einer Woche bis zu einem Monat. Wird diese Dauer überschritten, muss der Verkäufer darlegen, dass die Reparatur aufgrund von mangelbezogenen (nicht: reparateurbezogenen) Kriterien länger dauern durfte.
Die Frist wird nicht bereits durch Abschluss der Reparatur, sondern erst dadurch gewahrt, dass die reparierte Sache dem Käufer nach der Reparatur übergeben wurde.
II. Rechte des Käufers bei überlangen Reparaturen
Muss ein Käufer auf den Erhalt einer reparierten Sache zu lange warten, stellt ihm das Gesetz sekundäre Mängelrechte zur Hand, die speziellen Anforderungen unterliegen.
1.) Rücktritt, § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 346 BGB
Bei einer übermäßig langen Reparaturdauer ist der Kunde zunächst grundsätzlich berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Vertrages: der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, der Verkäufer hat Anspruch auf die (noch nicht) reparierte Kaufsache.