Vllt solltest du mal meinen ersten Poist zum Sachverhalt lesen !Also Ranger sind eigentlich nicht auf Stress aus. Die halten niemanden fest, nehmen keine Personalien auf und verhängen keine Bußgelder. Hauptaufgabe der Ranger ist die Aufklärung wie man sich in der Natur zu benehmen hat. Die sind ja nicht perse gegen uns biker unterwegs sondern klären auch auf wie ganz banale Dinge, die eigentlich klar sind, aber noch nicht bei jedem angekommen sind: kein Camping, kein Feuer, kein Müll, kein hinkacken, Rauchverbot, Hunde anleinen, richtiges Schuhwerk/Ausrüstung etc. Leider braucht es das mittlerweile in den Bergen weil immer mehr kommen die die Grundregeln nicht kennen.
Wie komme ich an die in der Verordnung genannten alten Fassungen der Gesetze im Volltext?
Ich konnte da bis jetzt auch nach intensiver Suche nichts finden.
Yo!Das ist auch genau der Punkt an dem man in der Öffentlichkeitsarbeit mal hinweisen sollte: die kleinen Fische werden sofort drakonischen Strafen angedroht oder direkt zuteil, wenn aber jemand mit Geld und Macht in diesen Naturschutzgebieten tatsächlich die Natur plattmacht passiert jahrelang nix und die Behörden sind machtlos. Dafür gibt es immer mehr Beispiele das Großgrundbesitzer in der Beziehung Gesetze übertreten. Aber darüber wird kaum berichtet und es regt sich kaum jemand drüber auf.
Du kannst Dir mal die „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau“ anschauen.Die Frage ist auf was sich der Bindestrich bezieht? Sind damit Almwege oder Almwirtschaftswege gemeint? (Unklar formuliert!)
Dass die Verordnungen aus verwaltungstechnischen Gründen nicht sauber gemacht wären, würde mich nicht anfichten, weil das könnte jede Behörde ganz unproblematisch wieder in Ordnung bringen. Daher:Gibt es für Letzteres substantielle Gründe, sprich sind solche Verbote in LSGs grundsätzlich rechtlich nicht haltbar, oder hat das eher verwaltungstechnische Gründe, sprich die Verordnungen wurden nur nicht sauber gemacht (was hier offensichtlich der Fall ist).
Hinsichtlich der paar - allerdings inzwischen mehr oder weniger prominenten - Verordnungen in Bayern, insbesondere aus den frühen 90er Jahren, die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkungen für Radfahrer enthalten, die im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes damals durchaus legitim (aber nicht rechtmäßig) waren, gilt, dass diese inzwischen längst hätten von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen für die Beschränkungen nicht gegeben sind. So fordert es übrigens auch die neue Verwaltungsvorschrift - die Bisherige aber auch schon:
"Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind."
... Und vor allem, geht da aktuell jemand gegen die Verbote vor bzw. könnte man das tun und was wäre dafür notwendig?
Bisher bestand hierfür keine Notwendigkeit - das könnte sich natürlich auch ändern.Jetzt kenne ich noch eine mehr - von den anderen wurde bisher kein Gebrauch gemacht - was Bände spricht.
Sind damit Almwege oder Almwirtschaftswege gemeint? (Unklar formuliert!)
Dies hatte ich gelesen, ist für mich aber zugegebenermaßen reichlich kryptisch. Ist damit gemeint, dass in den frühen 90er Jahren die Auswirkungen des Mountainbikens auf Wege noch nicht ausreichend untersucht waren, deshalb ein Verbot vorauseilender Art aufgrund von Bedenken damals legitim war (nicht rechtmäßig, weil sich später herausgestellt hat, dass die Bedenken unbegründet waren), das aber entsprechend zügig hätte untersucht werden müssen, was – evtl. unabhängig davon – auch geschehen ist, und da die später vorliegende wissenschaftlich fundierte Erkenntnis, dass Mountainbiken Wege nicht substantiell mehr belastet als Wandern (gut dass es damals noch kein Enduro gabAlles was man wissen muss, steht in Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG.
Hinsichtlich der paar - allerdings inzwischen mehr oder weniger prominenten - Verordnungen in Bayern, insbesondere aus den frühen 90er Jahren, die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkungen für Radfahrer enthalten, die im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes damals durchaus legitim (aber nicht rechtmäßig) waren, gilt, dass diese inzwischen längst hätten von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen für die Beschränkungen nicht gegeben sind. So fordert es übrigens auch die neue Verwaltungsvorschrift - die Bisherige aber auch schon:
"Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind."
Zum Vergrößern anklicken....
Immer zuerst im Bundesgesetz nachschauen:Und schließlich noch: Beim nochmaligen Durchlesen des Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG. sowie der folgenden sind mir noch ein paar Spitzfindigkeiten aufgefallen. Zunächst mal ist das Wegegebot für Radfahrer nur für den Wald explizit formuliert sowie allgemein ein Wegegebot für landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. …
Guter Punkt. Gedanklich müssen wir das Konzept im Landkreis Miesbach erstmal als touristisches Konzept sehen. Die ATS ist die treibende Kraft und wenn am Ende aufgewertete Trails rauskommen, fände ich das spitze. Die Verordnungen und die vorgefallene Kontrolle sind auf Seite der Naturschutzbehörde des Landratsamtes Miesbach anzusiedeln. Schau mer also mal ob der Betroffene einen Bußgeldbescheid bekommt.Yo!
Sollte aber trotzdem hier nicht das Thema sein. Sonst muss ich grundsätzlich werden und mit Ölkonzernen etc. pp um die Ecke kommen.
Hier geht es um Trails, die open oder closed sind, und warum das so ist.
In diesem Sinne hat der hoffentlich ungestraft davon kommende Befahrer des Trails in der Sutten meine moralische Unterstützung und sein Beitrag hat viel Einsichten zutage gefördert. Was mich in diesem Zusammenhang aber tatsächlich interessiert: Wie geht es in diesem Zusammenhang in MB weiter? Es wurden hier ja schon einerseits Andeutungen gemacht, dass dort an einem Konzept für MTB gearbeitet wird unter Beteiligung der DIMB, und andererseits wurde darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum Verbot von MTB auf Wegen in den beiden LSGs Sutten und Rotwand - in den anderen LSGs scheint es diese Einschränkung ja nicht zu geben – eigentlich nicht haltbar sind. Gibt es für Letzteres substantielle Gründe, sprich sind solche Verbote in LSGs grundsätzlich rechtlich nicht haltbar, oder hat das eher verwaltungstechnische Gründe, sprich die Verordnungen wurden nur nicht sauber gemacht (was hier offensichtlich der Fall ist). Und vor allem, geht da aktuell jemand gegen die Verbote vor bzw. könnte man das tun und was wäre dafür notwendig?
Mir ist bewusst, dass ich hier mit einer großen Anspruchshaltung ums Eck komme, aber @ExcelBiker und @Sun on Tour scheinen hier sehr gut informiert zu sein. Mögt ihr beiden mal euer Wissen hier teilen (was ihr ja eh in bewundernswerter Weise hier regelmäßig macht, speziell @Sun on Tour ). Gerne auch per Link zu alten Einträgen, falls ich das verpasst und nun nicht gefunden habe.
Danke schon mal im Voraus!
Und da weiß ich auch schon wieder, warum ich nicht Jurist geworden bin@Dahigez: Du fasst das ganz gut auf.
Ansonsten hätte ich hier noch einen Beitrag für Dich:
https://www.mtb-news.de/forum/t/rechtslage-in-bayern.739850/post-12595277
Wenn ich es richtig verstanden habe, war das Vorgehen vom Landratsamt schon korrekt. Sie wollten ja auch die Verordnungen auf eine neue, sichere Basis stellen. Wenn es kein Gerichtsurteil gegeben hätte, wäre es wohl rechtlich sauber gewesen, erst mal mit den bestehenden Daten weiter zu arbeiten. Dass ausgerechnet der Verein zum Schutz der Bergwelt auf ein Urteil pocht (wohl trotz Warnungen) und damit die LSGs aushebelt, ist kurios.Was aber wirklich krass ist, mit welcher Selbstverständlichkeit das Landratsamt hier klar macht, dass es Verordnungen, die es selbst für rechtswidrig hält, einfach weiter anwenden würde...
Klar, das ist kurios.Wenn ich es richtig verstanden habe, war das Vorgehen vom Landratsamt schon korrekt. Sie wollten ja auch die Verordnungen auf eine neue, sichere Basis stellen. Wenn es kein Gerichtsurteil gegeben hätte, wäre es wohl rechtlich sauber gewesen, erst mal mit den bestehenden Daten weiter zu arbeiten. Dass ausgerechnet der Verein zum Schutz der Bergwelt auf ein Urteil pocht (wohl trotz Warnungen) und damit die LSGs aushebelt, ist kurios.
Wenn man sieht wie manche UNBs personell ausgestattet sind und mit welchem (aktuellen) Scheiss sie sich beschäftigen müssen, ist es klar, dass keiner alte Sachen aufarbeitet.Klar, das ist kurios.
Aber die Verordnungen haben sich ja sozusagen schon selbst ausgehebelt. Wenn sie rechtswidrig sind, sind sie rechtswidrig und ein Gericht wendet sie nicht an, wenn es sie auch für rechtswidrig hält.
Das "Problem", um dass es dem Landratsamt hier anscheinend geht: Vorher wussten nur sie davon, dass ihre Verordnungen rechtswidrig sind (bzw das war nicht nicht so publik). Jetzt, mit dem oben genannten Verfahren und dem baldigen Urteil, wird es publik sein und mehr Leute werden sich auf die Rechtswidrigkeit berufen, weil sie vielleicht erst jetzt davon erfahren. Aus Sicht des Vereins ist es natürlich seltsam, dass sie dieses Ergebnis herbeiführen. Aber der Standpunkt der Behörde ist für einen Rechtsstaat wirklich absurd, weil sie ja an Verordnungen festhalten wollen, die sie selbst für rechtswidrig halten. Und Zeit genug wäre ja gewesen, was zu ändern...
Man beachte dabei die "Baumschonende" Befestigung des Schildes...Beschde: "Beschädigung des Waldes..."