Erst mal Danke für die schnelle Antwort.
Alles was man wissen muss, steht in
Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG.
Hinsichtlich der paar - allerdings inzwischen mehr oder weniger prominenten - Verordnungen in Bayern, insbesondere aus den frühen 90er Jahren, die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkungen für Radfahrer enthalten, die im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes damals durchaus legitim (aber nicht rechtmäßig) waren, gilt, dass diese inzwischen längst hätten von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen für die Beschränkungen nicht gegeben sind. So fordert es übrigens auch die neue Verwaltungsvorschrift - die Bisherige aber auch schon:
"
Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind."
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Dies hatte ich gelesen, ist für mich aber zugegebenermaßen reichlich kryptisch. Ist damit gemeint, dass in den frühen 90er Jahren die Auswirkungen des Mountainbikens auf Wege noch nicht ausreichend untersucht waren, deshalb ein Verbot vorauseilender Art aufgrund von Bedenken damals legitim war (nicht rechtmäßig, weil sich später herausgestellt hat, dass die Bedenken unbegründet waren), das aber entsprechend zügig hätte untersucht werden müssen, was – evtl. unabhängig davon – auch geschehen ist, und da die später vorliegende wissenschaftlich fundierte Erkenntnis, dass Mountainbiken Wege nicht substantiell mehr belastet als Wandern (gut dass es damals noch kein Enduro gab
), zu einer Aufhebung der Verbote hätten führen müssen, dies aber nicht in Verwaltungshandlungen umgesetzt worden ist, nun diese Verordnungen eigentlich nicht mehr rechtens sind.
(Meine Version von Schachtelsatz. Ganz allgemein, bitte bedenken, dass hier auch Nicht-Juristen mitlesen, und entsprechend wenn möglich so formulieren, dass es jeder verstehen kann.)
Was dann noch wichtig ist: Die Verordnungen sind zwar nicht mehr rechtens, aber leider immer noch beachtlich. Sprich wenn ich dagegen verstoße, kann ich ggf. gegen eine daraus folgende Strafe vorgehen, dies ist jedoch mit Aufwand verbunden und die Strafe kann nicht einfach so abgebügelt werden, nur weil die Verordnung nicht mehr rechtens ist. Richtig?
Dann: Ist die Verordnung allgemein hinfällig, wenn Teile davon nicht rechtens sind, oder sind nur die Teile hinfällig, die nicht rechtens sind, die übrigen Teile bleiben jedoch davon unberührt bestehen? Wenn Ersteres der Fall wäre, könnte dies doch einen guten Hebel darstellen, um eine passende Neufassung der Verordnung anzuregen. Und wie kann man andernfalls gegen die unrechtmäßige Regelung vorgehen? Beschwerde bei der zuständigen Behörde? Klage vor Verwaltungsgericht? Und braucht es für eine Klage einen konkreten Anlass? Das wäre jetzt ja gegeben…
Und schließlich noch: Beim nochmaligen Durchlesen des
Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG. sowie der folgenden sind mir noch ein paar Spitzfindigkeiten aufgefallen. Zunächst mal ist das Wegegebot für Radfahrer nur für den Wald explizit formuliert sowie allgemein ein Wegegebot für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Sprich im Winter (außerhalb der Aufwachszeit) darf ich mit dem Rad eigentlich auch quer über eine Wiese fahren? Und Bergwiesen, sofern nicht landwirtschaftlich genutzt, darf man dann eigentlich immer befahren? Insbesondere darf man dann auf jeden Fall Geröllfelder befahren, was manche ja gerne tun
Weiterhin wird in Art. 29 das Skifahren und ähnliche sportliche Betätigung dem Betreten gleichgestellt. Sprich Skifahren darf ich im Wald auch abseits von Wegen. Könnte man jetzt nicht argumentieren, dass Mountainbiken eigentlich eine sportliche Betätigung ähnlich dem Skifahren ist und weniger reine Fortbewegung mit einem Fahrrad, was dann ja das Wegegebot wieder aushebeln würde? Nur Interesse halber und nicht dass ich das in irgendeiner Weise gutheißen würde. Beim Skifahren ist ja die Vegetation hoffentlich durch eine Schneedecke ausreichend geschützt, obwohl das in unseren Voralpen leider in den letzten Jahren immer seltener der Fall ist…