(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1.
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2.
Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3.
Anhängern zur Beförderung von Booten,
4.
Turmdrehkränen,
5.
Förderbändern und Lastenaufzügen,
6.
Abschleppachsen,
7.
abgeschleppten Fahrzeugen,
8.
Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9.
fahrbaren Baubuden,
10.
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11.
angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12.
Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.