"Nach extremen Wetterereignissen muss der Waldbesitzer nach Auffassung des Autors die vorgenannten Waldwege auch flüchtig daraufhin prüfen, ob akute Megabaumgefahren entstanden sind. [...]
Kommen wir nochmal kurz zu diesem Autor zurück und was von seinen obigen Aussagen zu halten ist:
Die "Megagefahr" im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012
= Beitrag#1062 dieses Threads
Hier konstruiert der Autor, dass nach extremen Wetterereignissen plötzlich doch eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer entstehen würde.
Gegen diese Auffassung sprechen genau die hier angeführten Punkte:
Jetzt zeig mir den Grundbesitzer, der nach jedem Sturm, Dürre oder starkem Schneefall Lust hat, neben allen ausgewiesene Wegen und Straßen auch noch alle wilden Trails nach solchen Problemstellen zu begutachten und dort erforderlichenfalls mühsam bruchgefährdete Bäume (möglichst in Steillagen) zu fällen,
Rein aus praktischen Überlegungen heraus, müsste sich der Waldbesucher ja ab irgendeinem Zeitpunkt in Sicherheit wiegen dürfen, dass durch ein Extremwetterereignis entstandenen Gefahren durch den Waldbesitzer erkannt und beseitigt sind oder er konkret vor einer solchen Gefahr gewarnt werden würde.
Selbst wenn der Waldbesitzer eine solche
Verpflichtung hätte, wäre die Erfüllung von so vielen Faktoren abhängig (personelle Ausstattung, das Wetter selbst, die Größe des Waldgebietes, die Anzahl der Wege, Umfang der Schäden und Gefahrenstellen und sicher noch einiges mehr), dass dieser Zeitpunkt nie eintritt an dem der Waldbesucher sich auf die Beseitigung aller etwaiger durch ein Extremereignis aufgetretenen Gefahren verlassen dürfte. Dazu kommt noch, dass der Waldbesitzer den Wald zur Vermeidung von Haftungsfällen auch nicht sperren darf.
Wie kommt aber nun der Autor zu seiner Auffassung? Dazu reicht ein kurzer Blick in das
BGH Urteil vom 02.10.2012 (RdNr. 27):
"Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Sie sind nicht mit einer allgemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege, die ein Waldbesitzer etwa nach einem Sturm
zur Schadensfeststellung durchführen
mag, zu vergleichen. Auch als Kehrseite der Bewirtschaftung ist es dem Waldbesitzer nicht zumutbar, ihm neben seiner mit der Betretungsbefugnis des Waldbesuchers verbundenen Duldungspflicht noch entsprechende Verkehrssicherungspflichten aufzuerlegen (vgl.
Gebhard, aaO S. 763; Orf, RdL 2008, 281, 285; zur Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung Senatsurteil vom 31. Mai 1988 -
VI ZR 275/87, aaO S. 958).
Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis (vgl. Gebhard, aaO)."
Hier kommt übrigens auch zum Ausdruck, dass das BGH den Autor durchaus kennt und seine Auffassung sogar teilt, aber ganz offensichtlich von der Megabaumgefahr nichts hält - und hat sie genau deshalb auch nicht erwähnt. Wie so oft, wenn es ums Betretungsrecht geht, werden wesentliche Teile der Rechtsprechung übersehen, ignoriert oder im eigenen Interesse interpretiert oder einfach nur so gelesen, wie man es sich gewünscht hätte. Hier dürfte schlicht Letzteres der Fall sein.