Anspruchdes ToReaDoR auf Umtausch des defekten Rahmens gegen ein mangelfreienRahmen.
1. KV gem. § 433 BGB (+)
2. Sachmangel gem. § 434 BGB (+)
3. § 439 I Alt 2 BGB
Die vom Käufer gewählte Artder Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie unmöglich ist oder der Verkäufer sie berechtigt verweigert.
a) Unmöglichkeit
Ob eine Ersatzlieferungunmöglich ist, hängt maßgeblich von dem Inhalt und der Reichweiteder vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab;insoweit bedarf es einer interessengerechten Auslegung desKaufvertrags nach §§ 133, 157 (BGH NJW 19, 1133 Rz 31; krit bzglder Übertragbarkeit auf den Gebrauchtwagenkauf Ring SVR 19, 161,165). Bei dem Kauf eines Fahrzeugs umfasst die Pflicht zurErsatzlieferung idR auf Grundlage ergänzender Vertragsauslegung auch die Lieferung des Nachfolgemodells, weil typischerweise mit demMarkteintritt des Nachfolgemodells zu rechnen ist (BGH aaO, Rz 25–36mwN; zust Staudinger/Ruks NJW 19, 1179, 1180; aASkauradszun BB 22,323, 328), jedoch nur dann, wenn das bei Vertragsabschlussmaßgebliche Modell nicht mehr hergestellt wird (BGH NJW 22, 2923[BGH 04.05.2022 - VIII ZR 50/20] Rz 53). Etwas anderes gilt außerdemdann, wenn die Parteien bewusst ein Auslaufmodell zum Gegenstand desVertrages gemacht haben (BGH NJW 22, 1238 Rz 43). Weist das Nachfolgemodell einen erheblichen Mehrwert auf, ist dieErsatzlieferung idR nur gg eine angemessene Zuzahlung des Käufersgeschuldet (BGH NJW 22, 1238 [BGH 08.12.2021 - VIII ZR 190/19] Rz 48ff; krit Höpfner/Schneck NJW 22, 1209 ff; Skauradszun BB 22, 323,325 ff). Seinen Angaben zufolge hat der ToReaDoRden Rahmen aufgrund seiner Farbe gekauft. Gleichwohl war ihm bewusst,dass das infrage stehende Modell aufgrund seines Baujahres einAuslaufmodell war. Zwar begründet der ToReaDor sein Begehren zurLieferung einer mangelfreien Sache, dass das Nachfolgemodell mit demgekauften Modell hinsichtlich seiner Bauweise identisch ist. Daraufist aber nach Auffassung des BGH nich abzustellen. Entscheidens ist,dass das Nachfolgemodell einen erheblichen Mehrwert als das gekaufteModell hat. Davon ist vorliegend auszugehen, denn der Preis einesAuslaufsmodells ist gerade deswegen herabgesetzt, weil es einNachfolgemodell gibt.
Deshalb kann nach hiesiger Auffassung derToReaDor die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 I Alt. 2BGB zwar verlangen, gleichwohl müsste er auch die die Differenz von geleisteter Zahlung zum Mehrwert als Bezahlung verlangen.
b) Verweigerungsrecht gem. § 439 IV S.1, 2 BGB
Bei Unzumutbarkeit einer Ersatzlieferung ggü Nachbesserung ist zu entscheiden nach der Kaufsache: Preis und Komplexität (vgl P. Huber NJW 02, 1004, 1007), Art des Mangels, bes ob er typisch repariert wird, zB Glühbirne bei PKW, Zubehör bei Computer wie Maus, sowie der sich im Mangel ausdrückende Gesamtzustand (vgl Celle NJW-RR 07, 353, 354; LG Münster DAR 04, 226, 228 »Zitronenauto«): Bei Nachbesserungen, die die – auch neue – Sache weder wertmäßig noch ideell beeinträchtigen, führen schon Differenzen von 5–10 % zur Unzumutbarkeit der Ersatzlieferung. In Ermangelung genauerer Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass der Ausstausch des Hinterbaus den gekauften Rahmen in seinem Wert nicht mindert. Weiter ist zu unterstellen, dass die Kosten der Neulieferung die Kosten der Nachbesserung um 5-10% übersteigen.
Mihin könnte der Verkäufer dem ToReaDor auch das Verweigerungsrecht aus § 439 IV S.1, 2 BGB entgegenhalten.
4. Der vorangegangene Hinweis ist keine Rechtsberatung i.S.d. RDG und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er dient lediglich der summarischen Einschätzung der Rechstlage.
Weiter empfehle ich bei solchen, eindeutig dem Recht zuzuordnenden Fragen, dringend den Rat eines Anwalts bzw. eines anderen Rechtskundigen einzuholen. Kaufvertragsrecht sollte in diesem Umfang jedem Jurastudenten ab dem 4. Semester geläufig sein.
5. Der Bearbeiter ist stets interessierter Leser der Foren wenn es um die Einholung von Einschätzungen zum Thema Mountainbiking geht. Schon oft wurde mir hier geholfen. Aber für Erkundigungen zur Beantwortung rechtlicher Fragen halte ich die MTB-News, mit Verlaub, für die nicht richtige Adresse.