Habe die AGB´s einmal zur Info beigefügt, über Serviceleistungen kann ich nichts finden:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers (Kunde) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind/werden. Die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Bestellers.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die vom Besteller getätigte Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (z.B. E-Mail) annehmen oder innerhalb dieser Frist die Bestellung zusenden bzw. an den Besteller übergeben.
§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Lieferungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und die Kompatibilität einzelner Komponenten allein bei dem Besteller.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Handelt es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen und wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Preise zu vergüten.
(2) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
(3) Sofern es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt und nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug, netto Kasse, fällig. Im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Kaufverträge zwischen Unternehmen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geltend gemacht Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(5) Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung von Schecks etc. gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
(1) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen/Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir die Ware wieder herausverlangen, sofern wir von dem betreffenden Vertrag zurückgetreten sind.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, geben wir die uns zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Bestellers oder – falls der Besteller keine Wahl trifft - nach eigener Wahl frei.
§ 9 Mängel und Rügepflichten
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von einer Woche ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(2) Beanstandete Ware ist/Leistungen sind uns zur Überprüfung an die von uns schriftlich mitgeteilte Adresse zurückzusenden oder zurückzugeben. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung/Erbringung einer mangelfreien Sache/Leistung. Wir sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Nur im Falle der Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt. Uns ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
(3) Zur Ausübung eines Rücktritts- und/oder Minderungsrechtes ist der Besteller nur nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für die Verschlechterung, den Untergang und nicht gezogene Nutzungen, nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
(4) Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die Regelungen in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Wir sind neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Besteller nicht auf unsere Anforderung hin die beanstandete Ware zugesandt/zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat; ein Rücktritts- oder Minderungsrecht steht dem Besteller wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Besteller nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
(7) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Besteller – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt; etwaige Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
(8) Sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, setzen Mängelansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und Abs. 2 HGB beträgt 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns.
(9) Bei dem Verkauf gebrauchter Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels ein Jahr ab Übergabe. Die Beschränkung der gesetzlichen Frist gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Gebrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
(10) Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen, sowie die Zurverfügungstellung von Mustern/Modellen sowie sonstige produkt-/leistungsbezogene Aussagen nur zur allgemeinen Produktbeschreibung. Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB und/oder § 444 BGB müssen von uns ausdrücklich und schriftlich als „Beschaffenheitsgarantie“ gekennzeichnet sein.
(11) Sofern es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(12) Sofern es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(13) Eine Mangelhaftung ist ausgeschlossen, wenn
- der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung und/oder unsachgemäße Behandlung/Benutzung der Ware, auf die Verwendung ungeeigneten Zubehörs und/oder die Nicht-beachtung von Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen zurückzuführen ist,
- der Mangel auf einer nachträglichen, unsachgemäßen Veränderung des Produktes beruht,
- der Mangel auf natürlichem Verschleiß durch Überbeanspruchung mechanischer Teile beruht.
(14) Sofern dem Besteller Garantieansprüche eingeräumt werden, bestehen diese nach Wahl des Bestellers zusätzlich neben den hiervon unberührt bleibenden gesetzlichen Rechten. Etwaige Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein und können nur schriftlich eingeräumt werden.
§ 10 Haftung
(1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und/oder Produzentenhaftung, haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit lediglich bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Fälle des Vorsatzes ausgenommen, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
(2) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % unserer Vergütung aus dem betroffenen Vertrag.
(3) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der uns aufgrund des betroffenen Vertrages geschuldeten Vergütung beschränkt; Ziffer 9.2 bleibt hiervon jedoch unberührt.
(4) Die in Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3 verankerten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für eine Haftung aus der Übernahme einer Garantie (z.B. für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 444 BGB, siehe Ziffer 6.1), aus arglistigem Verschweigen des Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie im Fall einer gesetzlich zwingenden Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und sonst getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses selbst kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
(4) Sollten eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Regelung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.