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Die beste Lösung ist über so einen Sch... nicht nachzudenken.beste lösung ist wohl, dass wir alle nur noch alleine fahren
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Die beste Lösung ist über so einen Sch... nicht nachzudenken.beste lösung ist wohl, dass wir alle nur noch alleine fahren
Finde ich nicht.Die beste Lösung ist über so einen Sch... nicht nachzudenken.
Deshalb sag ich unserem mitfahrenden Pressefotografen immer wieder, er möge doch bitte Videos machen.Das Foto ist auch nix geworden.
Vielleicht trägt es ja der @ciao heiko nochmal in die Ausbildungsabteilung, damit die sehen, was man mit solchen Aussagen anrichten kann. Ansonsten müsste man ja jedem abraten, eine solche Ausbildung zu machen, wenn er nicht anschließend ausschließlich für einen Verein oder ein Unternehmen als Guide tätig sein und in diesem Zusammenhang mit anderen Rad fahren will.Auch wenn diese Diskussion hier im Ansatz ja erstmal albern klingt, ist sie ja durchaus erhellend. Auch für die, die es ja schon immer wussten.
Hätte ja auch etwas anderes dabei rauskommen können.
Hatten wir schon:Hallo Zusammen!
Mit dem Thema haben sich schon andere kompetent auseinandergesetzt.
Auch der Österreichische Alpenverein hat dazu eine Publikation herausgegeben; sogar als Rechtsvergleich. Sollte daher für alle was drinnen stehen.
Hier der Link für die, die es wissen wollen:
Führer aus Gefälligkeit
Zusammengefasst kommt es nur dann zu zur haftungsverschärfenden Qualifikation eines Bergsportlers als TfaG durch eine Kombination von folgenden Verhaltensweisen:
Hoffe, das hilft:
- Willentlich die Führung übernehmen,
- zu einer Tour überreden,
- Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verheimlichen,
- Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen,
- gerechtfertigtes Vertrauen erwecken und
- das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.
Lg
Gerald
Genau wie das:Gesucht, erster Treffer:
https://www.bergundsteigen.com/wp-content/uploads/2021/08/72-77-fuehrer-aus-gefaelligkeit.pdf
Bezieht sich zwar auf Bergsteigen, und kommt auch vermehrt aus Österreich, aber die Schlussfolgerungen sind gut anwendbar:
Nachdem der Autor vom Fach ist, würde ich das eher als Richtlinie nehmen als sämtliche Spekulationen. Und die Punkte, die hier aufgeführt werden, sind alle eher im Bereich "Vorsatz" zu finden.
Der Autor ist übrigens seit 2013 Präsi des ÖAV.Recht fundiert scheint z.B. das:
https://www.dreske.de/media/pdf/38/a1/4f/9783704673619_LP.pdfMoney Quotes:
11 Seiten und man kann festhalten, dass diese Aussage so nicht stimmt.... wenn wir zusammen fahren und er dabei ist, er aufgrund seiner Ausbildung verantwortlich für uns sei und man ihn rechtlich belangen könne, sollte sich einer von uns auf einer Tour beispielsweise verletzen.
Vorsicht: In dem Artikel wird ein Haftungsausschluss empfohlen.Dann sollte es eigentlich keine Fragen mehr geben.
Bitte nochmal. Ich kann Dir nicht folgen.In D funktioniert ein Haftungsausschulss bei Sach- oder Vermögensschäden. Der unangenehme Seiteneffekt: Wenn bei einem fahrlässigen Crash das Bike kaputtgeht, dann zahlt der Geschädigte seinen Schaden selbst. Wenn sich jemand auf die Brille setzt, dann zahlt der Geschädigte nicht der Schädiger. Die Privathaftpflicht ist wegen des Haftungsausschlusses raus. Man sollte sich gut überlegen, ob man das wirklich so will. (Nein, Versicherungsbetrug ist keine Alternative)
Richtig. Mit dem Haftungsausschluss ist die Privathaftplficht raus. Der Schädiger ist auch raus und muss auch nicht bezahlen. Der Geschädigte muss also Bike oder Brille selbst zahlen, wenn der schädigende, haftungsauschließende Kumpel (den TfaG gibt es in D nicht) das fahrlässig beschädigt hat. Ohne Haftungsauschluss könnte der Kumpel die Rechnung an seine Privathaftpflicht schicken.Bitte nochmal. Ich kann Dir nicht folgen.
Wenn der TfaG über eine Vereinbarung seine Haftung auschließt (nämlich in Hinblick auf Handlungen aus der Führungstätigkeit), gibt's in dem Zusammenhang auch keine Haftung. Die Versicherungsfrage stellt sich in der Folge gar nicht.
nur dann, wenn das so formuliert ist. Es werden gerne auch mal ziemlich umfassende Haftungsausschlüsse formuliert wie hier z.B. von der DIMB:Ich denke, Du siehst das zu eng. Der Haftungsverzicht oder die Freizeichnung ist ja nicht generell. Sie muss im kauseln Zusammenhang mit der Führungstätigkeit stehen,
Es kommt darauf an, was formuliert und gewollt ist.wobei auch hier die Freizeichnung wohl nur hinsichtlich leicht fahrlässig herbeigeführter Schäden als Folge der oben genannten Handlungen greifen wird, nämlich:
- Willentlich die Führung übernehmen,
- zu einer Tour überreden,
- Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verheimlichen,
- Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen,
- gerechtfertigtes Vertrauen erwecken und
- das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.
Sie kann aus Kulanz zahlen, muss aber nicht.Also, setzt sich der TfaG auf die Brille des Begleiters, wird seine Haftpflicht zahlen, sofern sie auch schon vor der Freizeichnung bezahlt hätte.
Du drehts Dich im Kreis.Wozu sollte man dann also überhaupt privat einen Haftungsausschluss ausarbeiten?
Das ist doch genau der Punkt auf den ich hinaus will:Du drehts Dich im Kreis.
Das ist ja genau die Lösung des eigentlichen Problems; nach dem hier alle gefragt haben. Wie kann ich als ausgebildeter Guide safe eine private Tour mit Kumpels machen?
Die Anwendung der Figur des TfaG setzt eine rein "private" Unternehmung voraus.
Schriftliches Ausverhandeln einer Freizeichnung ist ja auch nicht erforderlich: Siehe die Ausführungen von Kochol zu konkludenter Zustimmung durch bloßes Mitgehen nach Aufklärung.
I
(1) Du musst schon den ganzen Absatz lesen "Da bei einer Führung aus reiner Gefälligkeit kein Verbraucher- vertrag vorliegt, wird für den potentiellen TfaG eine Haftungsfreizeichnung (vertraglich vereinbarte Haftungsausschlussklausel) für leichte Fahrlässigkeit im Zivilrecht möglich und zu emp- fehlen sein. Eine Haftungsfreizeichnung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (zB Nicken) Vertragsbestandteil werden. Sie sollte allerdings rechtzeitig, das heißt vor dem ersten nennenswerten Aufwand (zB langer Anreise), und nicht erst bei auftauchenden Schwierigkeiten vereinbart werden."@Tittmeinsohn : Warum ist die stillschweigende (konkludente) Zustimmung zur Freizeichnung in Deutschland nonsense? Und was sind die österreichischen Verhältnisse im Unterschied zu Deutschland?
Dann nimmt diesen halt der MTB-Guide-Freund nicht auf seine private Tour mit, wenn er auf Nummer sicher gehen will.Warum sollte ein Tourteilnehmer (den TfaG gibt es in D immer noch nicht) eine Freistellung wollen?
Ich bleib dabei: Das Papier vom DAV ist besser geeignet für die deutschen Verhältnisse:Womit ich mich jetzt auch hier verabschiede... und nochmal auf den Artikel vom ÖAV verweise.
Ich glaube eher, dass du völlig andere Begriffe verwendest: Kann es sein, dass in der Diskussion der österreichische Begriff "Haftung" (den gibt es wohl auch im Strafrecht) und deutsche Begriff "Haftung" durcheinander gehen? In D gibt es die strafrechtliche Verantwortung und die zivilrechtliche Haftung. Bei einer Diskussion um Haftung bewegen wir uns klar im Zivilrecht.Ich glaube, Du verstehst das Problem nicht und mittlerweile glaube ich, dass Du "trollst".
Und vergiss das mit der Haftpflicht. Das ist nicht Teil des Problemes hier.
Ich finde es eher verwirrend. Auch wenn ich nicht alles gelesen habe, was ist das Fazit? Unter gewissen Umständen kann irgendwer in einer Gruppe von Leuten die gemeinsam Radfahren für die Schäden anderer haftbar gemacht werden wenn er sie , was wieder eine Auslegungssache ist , auch nur indirekt verursacht haben könnte, was dann zumindest im Falle eines Anfangsverdachts ( ist das der korrekte Ausdruck? ) , durch eine Z.B. Körperschaft öffentlichen Rechts ( gesetzliche KK z.B.) geprüft werden könnte wenn diese aufgrund unwahrscheinlicher Umstände Kenntnis davon bekommt, dass einer in der Gruppe irgendwie so eine Art Füherer war, gewesen sein müsste oder könnte.Finde ich nicht.
Auch wenn diese Diskussion hier im Ansatz ja erstmal albern klingt, ist sie ja durchaus erhellend. Auch für die, die es ja schon immer wussten.
Hätte ja auch etwas anderes dabei rauskommen können.
Sorry @Trittmeinsohn. Du verstehtst einfach das Problem nicht. Jetzt muss ich doch noch schreiben.Ich glaube eher, dass du völlig andere Begriffe verwendest: Kann es sein, dass in der Diskussion der österreichische Begriff "Haftung" (den gibt es wohl auch im Strafrecht) und deutsche Begriff "Haftung" durcheinander gehen? In D gibt es die strafrechtliche Verantwortung und die zivilrechtliche Haftung. Bei einer Diskussion um Haftung bewegen wir uns klar im Zivilrecht.
Das zeigt wieder, dass es keinen Sinn macht mit österreichischen Aufsätzen zu deutschen Rechtsproblemen zu diskutieren.
Ja, es ist auch schon passiert. Deshalb schreiben die Alpenvereine ja darüber. Eine Mountainbikespezifische höchstgerichtliche Entscheidung kenne ich nicht. Aber Guide ist Guide, egal welche Sportart.Wenn das passieren kann dann wäre das mit hoher Sicherheit schon passiert.
Möglicherweise wird die Verantwortung eines Guides anders bewertet und die Eigenverantwortung der anderen anders abgewogen. Beulke ist als Referenz völlig ungeeignetDie Antwort ist:
Ja, das kann schon passieren; in Deutschland laut Beulke viel schneller als in Österreich.
Nein wenn ich zu einer Bergtour mit Seil und Sicherungstechniken aufbreche ist das etwas ganz anderes als eine MTB Tour über Stock und Stein.Ja, es ist auch schon passiert. Deshalb schreiben die Alpenvereine ja darüber. Eine Mountainbikespezifische höchstgerichtliche Entscheidung kenne ich nicht. Aber Guide ist Guide, egal welche Sportart.