Eurobike 2024: Hopper – Ist das noch ein Fahrrad?

Wenn's ein Fahrrad wäre, bräuchte man ja keine Ausnahme.
Entgegen manchem Aberglauben gilt:
Ein Leichtmofa ist kein Fahrrad.
Deswegen gibt es ja die
'Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)'

Und in deren § 1 heißt es:
'Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind.'

Und § 2 lautet:
'Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.'

Das ist die Ausnahme in die andere Richtung, zu den 'größeren' Krafträdern.

Ich find' die sch... Norm nicht mehr, wo die Gleichstellung und die Differenzierung der verschiedenen Krafträder explizit drinsteht. - Aber in Tirol glaubt man's ja eh nicht.
 
Welche Entfernung ist zu kurz für ein "richtiges" Auto? :ka:

Für mich ist das Gerät so sinnfrei, wie jedes andere zweisitzige, überdachte Fahrzeug.
Man bekommt kaum den Einkauf unter oder muss eben häufiger fahren -> mehr Verkehr.
Man bekommt zu wenig Personen rein, um eine wirkliche Fahrgemeinschaft zu bilden -> mehr Verkehr.
...

Was ist so schlimm an "normalen" Fahrrädern, dass man auf so ein Gerät "umsteigen" möchte?
In den meisten Autos sitzt doch eh nur der Fahrer und die anderen Sitzplätze bleiben leer.
 
ch find' die sch... Norm nicht mehr, wo die Gleichstellung und die Differenzierung der verschiedenen Krafträder explizit drinsteht.

Hab ich doch schon gepostet. EU-VO 163/2013.

In Brüssel wurden verschiedene Szenarien ausgearbeitet. Eines davon wäre, das Fahrrad-Privileg für E-Bikes zu streichen. Dann wären das alles Fahrzeuge der Klasse L mit entsprechender Unterteilung. Und dieser Unsinn, alles mögliche zum Fahrradmachen zu wollen, hätte ein Ende.
 
Hab ich doch schon gepostet. EU-VO 163/2013.

In Brüssel wurden verschiedene Szenarien ausgearbeitet. Eines davon wäre, das Fahrrad-Privileg für E-Bikes zu streichen. Dann wären das alles Fahrzeuge der Klasse L mit entsprechender Unterteilung. Und dieser Unsinn, alles mögliche zum Fahrradmachen zu wollen, hätte ein Ende.
Ich weiß nicht wie vertraut Du mit der Geschichte des Fahrrads bist aber Spezialfahrräder gab es von Anfang an, für alle nur erdenklichen Bereiche, am bekanntesten wohl die Post und Bäcker Fahrräder. Jetzt gibt es halt wieder ein größeres Interesse an sowas :ka:
 
Ja klar. Habe ich ja schon eingangs beschrieben.

Das Problem ist nur: Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.
Die EU-Kommission arbeitet an einer Reform. Die haben wohl auch erkannt, dass so ein Lastenrad mit 600 kg Gesamtgewicht nicht unbedingt ein Fahrrad sein sollte.
 
Schön wäre, wenn Du mal Deine eigenen Quellenangaben auch bis zu Ende lesen würdest.
Das ist völlig egal, weil die von mir zitierte Verordnung aus 2013 ist und noch dazu EU-Recht.
1720345274385.jpeg


Und die meisten MTBs sind keine Fahrräder, weil zu großer Raddurchmesser (29").
Die Verordnung definiert aber den Felgendurchmesser (mit maximal 640 mm) und eben nicht den Raddurchmesser. Und auch 29“ MTB haben nur Felgen mit 622 mm.
 
Das Problem ist nur: Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.
Die EU-Kommission arbeitet an einer Reform. Die haben wohl auch erkannt, dass so ein Lastenrad mit 600 kg Gesamtgewicht nicht unbedingt ein Fahrrad sein sollte.
Gut die lassen sich ja nicht beliebig skalieren, 600kg Systemgewicht ist ja eher sehr speziell und als Pedelec ja nicht grad schnell, für den Innenstadtbereich aber immer noch besser als ein Auto, jedenfalls für Unternehmen
 
Schön wäre, wenn Du mal Deine eigenen Quellenangaben auch bis zu Ende lesen würdest.

Anhang anzeigen 1962291


Ich habe damit erst mal kein Problem, weil, siehe mein erstes Posting:

Sofern der R-Punkt den entsprechenden Wert einhält, ist das tatsächlich ein Fahrrad im Sinne der EU-VO 168/2013.

Der spannende Punkt ist ein anderer. Schau dir die linke Spalte dieser Tabelle an. Da steht die Fahrzeugklasse, also L1e-A. Wie du siehst, liegt hier die zulässige Nenndauerleistung bei 1.000 W.
Nun werde ich vom Moderator sofort gesperrt, wenn ich schreibe, dass ein E-Bike ein Kraftrad ist. Umgekehrt ist hier aber ein Nicht-E-Bike und somit ein Nicht-Fahrrad ein Fahrrad. Lustig, oder? So ein L1e-A Fahrrad ist auch, haben wir schon gelernt, nach deutschem Recht iSd § 63a StVZO kein Fahrrad. Nach EU-Recht aber schon. Das Fahrzeug, um das es hier geht, hat aber ohnedies nur 250W Nenndauerleistung und wäre damit eben kein Fahrzeug der Klasse L1e-A und somit wären auch die Regeln dazu (dreirädrig usw.) obsolet. Dass hier Widersprüchlichkeit besteht, sieht man auch an Art 4 dieser VO, die Regelt:

"Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehendenFahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:
a) Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),
ii) Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad);

Wie man sieht, sollten Fahrzeuge der Klasse L1e eigentlich immer zweirädrig sein. In der zitierten Tabelle aber dann der Widerspruch.



Die Verordnung definiert aber den Felgendurchmesser (mit maximal 640 mm) und eben nicht den Raddurchmesser. Und auch 29“ MTB haben nur Felgen mit 622 mm.

Die konkrete Norm lautet:

Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad:​
mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)​
Reifenbreite:​
nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)​

640 mm sind 25,20". Wofür könnten die 28" stehen? IVm der max. zulässigen Reifenbreite von 1,75"?


Gut die lassen sich ja nicht beliebig skalieren, 600kg Systemgewicht ist ja eher sehr speziell und als Pedelec ja nicht grad schnell, für den Innenstadtbereich aber immer noch besser als ein Auto, jedenfalls für Unternehmen

Im Kraftfahrrecht wird jede Lücke ausgenutzt. Jeder sieht sich hier ein gutes Geschäft und beginnt dann die Grenzen auszutesten.
 
Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad:​
mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)​
Reifenbreite:​
nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)​

640 mm sind 25,20". Wofür könnten die 28" stehen? IVm der max. zulässigen Reifenbreite von 1,75"?
Das ist der ungefähre Reifenaußendußendurchmesser.
Hier in der zweiten Tabelle kurz angerissen.
 
i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem
Das bezieht sich ja auf sowas
Sachs_Saxonette_Classic_1998_-_Motor-Ansicht.jpg

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Leichtmofa


Im Kraftfahrrecht wird jede Lücke ausgenutzt. Jeder sieht sich hier ein gutes Geschäft und beginnt dann die Grenzen auszutesten.
Jo aber das hat ja nix mit Kraftfahrrecht zu tun, hier geht es um Fahrräder, Spezialfahrräder, Pedelecs und ne Mischung von all dem. Ich sehe halt auch meine Vorteile, kein Führerschein, keine Steuern, keine extra Versicherung. Grad für Kleintrasporte ne feine Sache, da wo ein Anhänger aufhört und ein Kangoo anfängt
 
So ein L1e-A Fahrrad ist auch, haben wir schon gelernt, nach deutschem Recht iSd § 63a StVZO kein Fahrrad. Nach EU-Recht aber schon.
Das ist so nicht ganz richtig, das bist du zu ungenau. Es gibt in Deutschland keine Regelung für Pedelecs mit einer Nennleistung über 250 W und bis zu 1000 W und damit auch nicht für die Unterklasse L1e-A.

Das Fahrzeug, um das es hier geht, hat aber ohnedies nur 250W Nenndauerleistung und wäre damit eben kein Fahrzeug der Klasse L1e-A und somit wären auch die Regeln dazu (dreirädrig usw.) obsolet.
Auch das ist so nicht ganz richtig. Sofern dieses Fahrzeug die Voraussetzungen nach §1 Abs. 3 StVG und § 63a StVZO erfüllt, ist es auch als ein solches einzuordnen und daher die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Anzahl der Räder spielt dann keine Rolle.
 
Die Fahrzeugklasse L1e-A gibt es auch in Deutschland.
Dementsprechend kann die auch zum Verkehr zugelassen werden.

1720375933972.png



Das StVG hat hier eher nichts verloren. ;)
 
Die Fahrzeugklasse L1e-A gibt es auch in Deutschland.
Dementsprechend kann die auch zum Verkehr zugelassen werden.

Anhang anzeigen 1962771


Das StVG hat hier eher nichts verloren. ;)
Auch das ist so nicht ganz richtig und wieder zu ungenau. Eine Typengehmigung ist eine Erlaubnis zur Herstellung und zum Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, einer Maschine oder eines Gerätes in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen. Diese macht keine Aussage über die Nutzung im Straßenverkehr und die technischen Anforderungen an diese Nutzung.

Und das Straßenverkehrsgesetz ist die über der Straßenverkehrszulassungsordnung stehende Gesetzeslage. Die darin enthaltene Gesetzeslage findet sich dann als Legaldefinition in der StVZO wieder.
 
Das hat aber beides nichts mit dem Thema zu tun, finde ich.
Aber ich weiß, dass du sowas liebst. ;)

Fest steht, dass du ein Fahrzeug nach durchlaufener Typgenehmigung in Deutschland zugelassen bekommst und im Straßenverkehr bewegen darfst.
 
EU Recht hat Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht; mit ganz wenigen Ausnahmen.
(https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html)
Allenfalls, wenn es sich widerspricht.

Schau Dir mal das Regelungsziel der EU-Rechtsverordnung an, auf der Du die ganze Zeit herumreitest:
Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Fahrzeuge der Klasse L sind zwei-, dreioder vierrädrige Kraftfahrzeuge. Außerdem soll mit dieser Verordnung der derzeitige Rechtsrahmen vereinfacht werden, sie soll zu einer Reduzierung der Emissionen von Fahrzeugen der Klasse L und dadurch zu einem verhältnismäßigeren Anteil der Emissionen von Fahrzeugen der Klasse L an den Gesamtemissionen des Straßenverkehrs führen, die Sicherheit insgesamt erhöhen, zur Anpassung an den technischen Fortschritt beitragen und die Vorschriften für die Marktüberwachung stärke
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168

Da geht es um die Typgenehmigung einer bestimmten Art von Fahrzeugen. Damit ist die BRD aber nicht gehindert, zu definieren, was ein Fahrrad ist und was zwar keines ist, aber gleich behandelt wird.

Das soll jetzt hier aber nicht zu einem "Grundkurs Kollisionsrecht" ausarten.


Dass man politisch darüber streiten kann, ob ein Unikum wie das hier vorgestellte als Fahrrad privilegiert behandelt werden soll oder nicht, da bin ich ja bei Dir! Auf nem Radweg ist das m. E. nicht besonders gut aufgehoben. Auf der Fahrbahn allerdings bald genauso wenig...

Auch dass die Regelungen teils Flickwerk darstellen und in der Zusammenschau nicht immer kohärent sind, ist kaum zu leugnen.

Aber sowas aus einer Ausnahmevorschrift für Mofas herzuleiten, ist halt einfach Quatsch:
Und die meisten MTBs sind keine Fahrräder, weil zu großer Raddurchmesser (29").
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird ein Leichtmofa in bestimmten Aspekten wie ein Fahrrad behandelt. Ein Fahrrad (muskelbetrieben) ist aber nicht deswegen kein Fahrrad, weil es den Vorschriften, die ein motorbetriebenes Gefährt benötigt, um in bestimmten Aspekten als Fahrrad behandelt zu werden, nicht entspricht.


Genauso wie man das hier nur als falsch bezeichnen kann:
Fahrräder haben aus Prinzip nur zwei Räder.
 
och schade, dabei wars doch grade so spannend :rolleyes:
Motzt Du nächstes Mal auch so rum, wenn irgendwelche Werkstofftechniker sich über Eigenschaften von Materialien austauschen, oder hast Du Deine Motz-Sternchenthemen?

Ich schlage vor, Du kaufst Dir völlig unalmanlike son Teil und berichtest dann hier im Thread über Deine Erfahrungen. Gute Idee?
 
Allenfalls, wenn es sich widerspricht.

Schau Dir mal das Regelungsziel der EU-Rechtsverordnung an, auf der Du die ganze Zeit herumreitest:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168

Da geht es um die Typgenehmigung einer bestimmten Art von Fahrzeugen. Damit ist die BRD aber nicht gehindert, zu definieren, was ein Fahrrad ist und was zwar keines ist, aber gleich behandelt wird.

Das soll jetzt hier aber nicht zu einem "Grundkurs Kollisionsrecht" ausarten.

Oder eher einer Diskussion um Subsidiarität.

Ich denke auch, dass der Punkt ist, dass es keine klare Definition für Fahrräder gibt, auch wenn dann in der StVZO dieses und jenes steht, wird's trotzdem von der EU-VO 168/2013 durchbrochen. Das heißt, dass es mindestens zwei Arten von Fahrrädern gibt. Die gem. § 63a StVZO und die gem. EU-VO 168/2013 (und da gibt es schon mindestens zwei weitere Definitionen).
Es kann also passieren, dass ich ein nach EU-VO 168/3013 genehmigtes Fahrrad habe, das aber in Deutschland gar kein Fahrrad ist und auch nicht wie ein Fahrrad behandelt wird.
Lustig ist ja auch, dass ein S-Pedelec nicht mal nach EU-Recht ein Fahrrad ist, sondern ein "leichtes, zweirädriges Kraftfahrzeug". Wohingegen das hier ganz klar ein Fahrrad sein soll:

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Übrigens, oben in der Tabelle steht, dass das KBA Fahrrad und Leichtmofa synonym verwendet.


Wenn ich jemanden frage, ob er Rad fahren kann, derjenige dann sagt: "Na klar. Aber halt nur mit nem Drei- oder Vierrad". Kann er dann Rad fahren?
Ich denke schon, dass bei Fahrrädern zumindest die Einspurigkeit essentiell ist. Die EU sieht das ja auch so, aber nur in der EU-VO 168/2013 und die gilt ja nicht für Fahrräder, wie du sie meinst.
Und warum der Zirkus? Wegen der Fahrrad Privilegien. Aber selbst dann sollte man nicht behaupten, dass das Postauto da oben ein Fahrrad ist, sondern bestenfalls ein Lieferwagen, der rechtlich wie ein Fahrrad behandelt wird.
 
Der Hopper, ein 2 bzw mehrspuriges Fahrzeug. Autofahrer dürfen im Überholverbotszonen das Gefährt überholen oder doch nicht? ist ja mehrspurig . . .
 
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