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Mangel (Kaufrecht)
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für
Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für
Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende
Eigentum (sofern kein
gutgläubiger Erwerb möglich ist). Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei
Gefahrenübergang (also meist nach
§ 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (
§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang
im Keim angelegt waren (so genannte
Keimtheorie). Beim Kauf von
Verbrauchsgütern (= beweglichen Sachen) sieht das Gesetz (
§ 476 BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich
innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.