§ 5 Abs. 3 UWG: Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.
Irreführende Werbung kann z. B. von der Wettbewerbszentrale (
www.wettbewerbszentrale.de) abgemahnt werden, was bei berechtigten Abmahnungen auf die Dauer ganz schön teuer werden kann. Beschwerden gegen irreführende Werbung können u. a. auch per Email oder Online-Formular bei der Wettbewerbszentrale eingereicht werden.