So, zweiter Teil
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Ich habe Gestern auch noch kurz mit meinem Kumpel, dem Rechtsverdreher, darüber gesprochen. Der hat zwar direkt von dieser speziellen Rechtsmaterie keine Ahnung, wollte sich aber schlau lesen. Das hat er getan und hat mich auch gleich Heute morgen wieder zurückgerufen.
Die (unverbindliche) Rechtslage ist wie folgt.
Es gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung von 2002.
Zu aller erst gilt:
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
Daran gibt es nichts zu rütteln, aber die erste Einschränkung kommt schon zwei Paragraphen später:
§ 25 Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
Hier stellte sich für den Herrn Rechtsverdreher dann die Frage, wie der Waldbesitzende dieser "Duldung" widersprechen kann. Beantwortet wurde es mit diesem Paragraphen:
§ 31 Verbote und Sperren
(1) 1Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
- zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
- zur Brandverhütung,
- zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
- zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
- zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
- zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
- wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher sowie
- zur Bejagung des Schalenwildes
a) durch Treib-, Drück-, oder Stöberjagden oder
b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind.
2Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass dieAusübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) 1Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Knackpunkt hier ist der kleine Nebensatz "...,
soweit dies erforderlich ist". Ob eine Sperrung erforderlich ist, ist im ersten Moment nämlich eine Entscheidung des Waldbesitzenden.
Hier nun die kurze (unverbindliche) Schlussfolgerung des Herrn Rechtsverdrehers, nach kurzer Durchsicht der Rechtslage.
Ja, der Typ darf seinen Weg sperren. Auch die Anbringung von Flatterband, einem Schild (z.B. Privatweg, Durchgang verboten), Ausbringung von überschreitbaren Hindernissen (Baumstämme) ist soweit völlig zulässig. Sollte allerdings eine erhebliche Einschränkung des §23 vorliegen, müsste die zuständige Waldbehörde informiert werden. Diese muss dann prüfen und entscheiden ob es sich hier tatsächlich um eine 1. zulässige und 2. erforderliche Einschränkung handelt. Allerdings machte mir mein Kumpel wenig Hoffnung auf diesem Weg erfolgreich zu werden, da die Behörden meist erst bei wirklich erheblichen Einschränkungen des §23 und/oder Zuwiderhandlung aktiv werden. Diese "Erheblichkeit", meinte er, liegt hier einfach nicht vor.
Nun ja, was bleibt? Einfach drum herum fahren, oder sich nicht erwischen lassen
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Bis demnächst im Wald