Man weiß es noch nicht. Wird wohl so etwas sein:
Satzung der Stadt Aachen
Für alle im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiete gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht für einzelne Landschaftsschutzgebiete abweichende Regelungen getroffen werden und auf diese Abweichung ausdrücklich in der Festsetzung verwiesen wird.
§ 26 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 77 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der Ziffer 2.2.0 (allgemeine Verbote für LSG) oder den Verboten oder Geboten der Ziffer 2.2.1 bis 2.2.23 (Gebietsspezifische Verbote und Gebote) zuwiderhandelt.
Verbote:
1a. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 BauO NRW 2018 einschließlich Straßen,
Wegen, Brücken, Reitwegen, Reitplätzen, Plätzen oder sonstigen Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen, Tiergehegen sowie Anlagen in und an Gewässern, u.a. Landungs-, Boots- und Angelstege, insbesondere wenn sie gem. § 62 BauO NRW 2018 keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen -
zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
2.
Rechtswidrig errichtete oder rechtswidrig geänderte bauliche Anlagen im Sinne des § 2 und § 62 BauO NRW 2018 zu unterhalten,
zu nutzen, bereitzustellen bzw. zu betreiben.
Ist aber nur eine Hypothese. Viel interessanter ist die Frage: was rufen die für einen Kurs dafür auf
(au weia) ? Wir werden hören, was vorgeworfen wird und was es kostet.