Also nehmen wir mal an, im gezeigten Ausschnitt befände sich dieser ominöse Enduro 2.0
(ich bin mir anhand der Youtube-Videos einigermaßen sicher dass es auch so ist).
Anhang anzeigen 2098668
dann ist außer dem LSG dort kein weiteres Schutzgebiet verzeichnet, also kein FFH oder sonstiges Biotop.
Dann schauen wir uns mal an, was der Landschaftsplan der Stadt Aachen so hergibt:
Das PDF (L) befasst sich mit den allgemeinen Themen des hier betroffenen LSG.
Die Ziffer 11b ist recht aufschlussreich. Hier steht, ich zitiere:
"11b. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder auf ihnen zu reiten oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Dieses Verbot gilt auch für unbefestigte Wege in Waldgebieten. Dieses Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden sowie der Versorgungsträger für Energieversorgung, Wasser und Telekommunikation, der Verkehrsinfrastrukturträger und der Unterhaltungsträger in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten und im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen soweit diese sich auf Belange beziehen, die zwingend in dem Landschaftsschutzgebiet zu verorten sind. Daneben gilt dieses Verbot auch nicht für Eigentümer*innen und deren Beauftragte/ Pächter*innen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege sowie ordnungsgemäße Bejagung ihrer Flächen. Die Zugangs- und Betretungsrechte für Eigentümer*innen sowie deren Pächter*innen bleiben von dem Verbot ebenfalls unberührt. Verboten ist auch die Nutzung von unversiegelten Freiflächen, z.B. landwirtschaftliche Wiesen, als Behelfsparkplatz ohne vorherige Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde."
Ferner wird zu 11b erläutert:
"Hierunter fallen insbesondere gewidmete und zur öffentlichen und privaten Nutzung vorgesehene Straßen und Wege. Hierzu zählt insbesondere das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern – auch E-Bikes und Pedelecs, Mountainbikes, Motocross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Zu den unbefestigten Wegen zählen auch solche, für die kein Wegebaumaterial wie z.B. Schotter verwendet wurde. Das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege im Wald stört die Lebensgemeinschaft Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 LFoG und i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (bspw. bodenbrütende Vogelarten wie Waldschnepfe u.a. sowie störungssensible Wildtiere wie Wildkatze u.a.) und führt zu einer direkten Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Schutzgüter Boden (Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) und Vegetation. Dies gilt auch für das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege in der freien Landschaft, da hierdurch i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG beispielweise bodenbrütende Vogelarten wie Kiebitz, Feldlerche und störungssensible Arten wie Steinkauz u.a. gestört werden. s. hierzu auch Unberührtheiten Nr. 1, 4b, 5b, 6, 11 und 16a sowie Ausnahmen Nr. 2b c), 3b und 8."
Wenn ich das als Nichtjurist lese, dann kommt mir in den Sinn, dass alle Wege, die nicht gekennzeichnet sind, nicht befahren werden dürfen.
Wer da juristisch mehr drauf hat darf sich dazu gerne äußern.
Das Dokument für das spezielle Schutzziel des Gebietes (L11) steuert da nichts zum Thema Radfahren bei.