Bußgeld für das befahren von Trails

Jetzt wird hier darüber diskutiert, wie man vor der Kontrolle flüchten kann. Die eigentliche Frage war doch aber, ob der kommende Bußgeldbescheid rechtens sein wird. Dazu gab es schon hilfreiche Hinweise, nämlich dass der Trail in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und nicht in einem Naturschutzgebiet. Und dass es ein breiter Weg ist. Ich habe mal nach "Enduro 2.0" auf YouTube gesucht und Videos gefunden, auf denen der Weg alles andere als breit aussieht - wer will schon auf einer Waldautobahn bergab fahren? Könnte es sein, dass Forstamt und Polizei deshalb da stand? Weil eben der Weg kein Weg ist und da nicht mit dem Fahrrad gefahren werden darf?
Im Waldgesetz NRW steht das das befahren auf "festen" Wegen erlaubt ist. Ein Gericht in NRW hat einmal festgestellt dass die Bezeichnung fester Weg nicht von der Breite abhängt und auch nicht von der Art und Weise wie er entstanden ist. Auch ein Weg der durch Wildwechsel entstanden ist kann ein fester Weg sein. Er muss auch nicht "befestigt" sein.

Die Frage ist eben ob in einem Landschaftsschutzgebiet besondere Erlässe hinsichtlich der Nutzung möglich sind. In Naturschutzgebieten ist es möglich dass die Behörden die Nutzung einschränken. Es gibt hier aber auch unterschiedliche Angaben ob es nun wirklich ein Landschaftsschutzgebiet ist.

Ich habe mal Versucht die Satzung zum Landschaftsschutzgebiet zu finden. Ich finde nur eine von 1986. Eine aktuellere konnte ich nicht finden.
 
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Also nehmen wir mal an, im gezeigten Ausschnitt befände sich dieser ominöse Enduro 2.0
(ich bin mir anhand der Youtube-Videos einigermaßen sicher dass es auch so ist).

1739445660557.png


dann ist außer dem LSG dort kein weiteres Schutzgebiet verzeichnet, also kein FFH oder sonstiges Biotop.
Dann schauen wir uns mal an, was der Landschaftsplan der Stadt Aachen so hergibt:
Das PDF (L) befasst sich mit den allgemeinen Themen des hier betroffenen LSG.

Die Ziffer 11b ist recht aufschlussreich. Hier steht, ich zitiere:

"11b. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder auf ihnen zu reiten oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Dieses Verbot gilt auch für unbefestigte Wege in Waldgebieten. Dieses Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden sowie der Versorgungsträger für Energieversorgung, Wasser und Telekommunikation, der Verkehrsinfrastrukturträger und der Unterhaltungsträger in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten und im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen soweit diese sich auf Belange beziehen, die zwingend in dem Landschaftsschutzgebiet zu verorten sind. Daneben gilt dieses Verbot auch nicht für Eigentümer*innen und deren Beauftragte/ Pächter*innen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege sowie ordnungsgemäße Bejagung ihrer Flächen. Die Zugangs- und Betretungsrechte für Eigentümer*innen sowie deren Pächter*innen bleiben von dem Verbot ebenfalls unberührt. Verboten ist auch die Nutzung von unversiegelten Freiflächen, z.B. landwirtschaftliche Wiesen, als Behelfsparkplatz ohne vorherige Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde."
Ferner wird zu 11b erläutert:
"Hierunter fallen insbesondere gewidmete und zur öffentlichen und privaten Nutzung vorgesehene Straßen und Wege. Hierzu zählt insbesondere das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern – auch E-Bikes und Pedelecs, Mountainbikes, Motocross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Zu den unbefestigten Wegen zählen auch solche, für die kein Wegebaumaterial wie z.B. Schotter verwendet wurde. Das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege im Wald stört die Lebensgemeinschaft Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 LFoG und i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (bspw. bodenbrütende Vogelarten wie Waldschnepfe u.a. sowie störungssensible Wildtiere wie Wildkatze u.a.) und führt zu einer direkten Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Schutzgüter Boden (Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) und Vegetation. Dies gilt auch für das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege in der freien Landschaft, da hierdurch i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG beispielweise bodenbrütende Vogelarten wie Kiebitz, Feldlerche und störungssensible Arten wie Steinkauz u.a. gestört werden. s. hierzu auch Unberührtheiten Nr. 1, 4b, 5b, 6, 11 und 16a sowie Ausnahmen Nr. 2b c), 3b und 8."
Wenn ich das als Nichtjurist lese, dann kommt mir in den Sinn, dass alle Wege, die nicht gekennzeichnet sind, nicht befahren werden dürfen.
Wer da juristisch mehr drauf hat darf sich dazu gerne äußern.

Das Dokument für das spezielle Schutzziel des Gebietes (L11) steuert da nichts zum Thema Radfahren bei.
 

Anhänge

Mal ehrlich: Vor Ort gibt man eine Adresse an und Polizei holt sich übers Smartphone eine meldeauskunft.
Nein macht man nicht, man macht der Polizei gegenüber keinerlei Angaben, ich würde auch nicht warten bis die Polizei da ist und so ein Forstbeamte wird mich nicht festhalten wollen....können.
 
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Also nehmen wir mal an, im gezeigten Ausschnitt befände sich dieser ominöse Enduro 2.0
(ich bin mir anhand der Youtube-Videos einigermaßen sicher dass es auch so ist).

Anhang anzeigen 2098668

dann ist außer dem LSG dort kein weiteres Schutzgebiet verzeichnet, also kein FFH oder sonstiges Biotop.
Dann schauen wir uns mal an, was der Landschaftsplan der Stadt Aachen so hergibt:
Das PDF (L) befasst sich mit den allgemeinen Themen des hier betroffenen LSG.

Die Ziffer 11b ist recht aufschlussreich. Hier steht, ich zitiere:

"11b. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder auf ihnen zu reiten oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Dieses Verbot gilt auch für unbefestigte Wege in Waldgebieten. Dieses Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden sowie der Versorgungsträger für Energieversorgung, Wasser und Telekommunikation, der Verkehrsinfrastrukturträger und der Unterhaltungsträger in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten und im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen soweit diese sich auf Belange beziehen, die zwingend in dem Landschaftsschutzgebiet zu verorten sind. Daneben gilt dieses Verbot auch nicht für Eigentümer*innen und deren Beauftragte/ Pächter*innen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege sowie ordnungsgemäße Bejagung ihrer Flächen. Die Zugangs- und Betretungsrechte für Eigentümer*innen sowie deren Pächter*innen bleiben von dem Verbot ebenfalls unberührt. Verboten ist auch die Nutzung von unversiegelten Freiflächen, z.B. landwirtschaftliche Wiesen, als Behelfsparkplatz ohne vorherige Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde."
Ferner wird zu 11b erläutert:
"Hierunter fallen insbesondere gewidmete und zur öffentlichen und privaten Nutzung vorgesehene Straßen und Wege. Hierzu zählt insbesondere das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern – auch E-Bikes und Pedelecs, Mountainbikes, Motocross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Zu den unbefestigten Wegen zählen auch solche, für die kein Wegebaumaterial wie z.B. Schotter verwendet wurde. Das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege im Wald stört die Lebensgemeinschaft Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 LFoG und i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (bspw. bodenbrütende Vogelarten wie Waldschnepfe u.a. sowie störungssensible Wildtiere wie Wildkatze u.a.) und führt zu einer direkten Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Schutzgüter Boden (Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) und Vegetation. Dies gilt auch für das Fahren abseits der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Wege in der freien Landschaft, da hierdurch i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG beispielweise bodenbrütende Vogelarten wie Kiebitz, Feldlerche und störungssensible Arten wie Steinkauz u.a. gestört werden. s. hierzu auch Unberührtheiten Nr. 1, 4b, 5b, 6, 11 und 16a sowie Ausnahmen Nr. 2b c), 3b und 8."
Wenn ich das als Nichtjurist lese, dann kommt mir in den Sinn, dass alle Wege, die nicht gekennzeichnet sind, nicht befahren werden dürfen.
Wer da juristisch mehr drauf hat darf sich dazu gerne äußern.

Das Dokument für das spezielle Schutzziel des Gebietes (L11) steuert da nichts zum Thema Radfahren bei.
Wo hast Du das denn aufgetrieben. Ich habe mir da nen Wolf gesucht..... :daumen:

Ist der denn schon in Kraft, bislang habe ich immer nur etwas von Entwurf gelesen?

hier steht: https://www.aachen.de/de/stadt_buer..._landschaftsplan/dokumenten_fundus/index.html

dass der derzeit gültige der aus 1988 ist.
Bei dem aus 1988 gelten die oben zitierten Passagen nur für Naturschutzgebiete.
 
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Wo hast Du das denn aufgetrieben. Ich habe mir da nen Wolf gesucht..... :daumen:

Ist der denn schon in Kraft, bislang habe ich immer nur etwas von Entwurf gelesen?

hier steht: https://www.aachen.de/de/stadt_buer..._landschaftsplan/dokumenten_fundus/index.html

dass der derzeit gültige der aus 1988 ist. Sehr verwirrend.
Geodatenportal der Stadt Aachen
https://www.aachen.de/DE/stadt_buer...ung/instrumente_plaene/beteiligung/index.html
dann dorthin navigieren wo man die Infos sucht und rechts auf Landschaftsplan ... klicken.
Dann bekommt man die Gebiete angezeigt und wenn man draufklickt bekommt man die Dokumente angezeigt.
 
Weil eben der Weg kein Weg ist
👇
Im Kommentar Engelhardt/Brenner, Naturschutzrecht in Bayern, heißt es hierzu in Anm. 3 zu Art. 28:
„Auf den Zustand des Wegs kommt es nicht an. Ein Weg muss nicht unbedingt ein Durchgangsweg sein, auch eine „Sackgasse“ fällt darunter. Wege sind auch Pfade, Steige, Alpenvereinswege und dgl. Hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfadkommt es lediglich auf das Betreten an, mehr als dass er begehbar ist, braucht es nicht. Wie der Weg historisch entstanden ist und aufgrund welcher Umstände, ist irrelevant, ebenso ob der Weg von vornherein ununterbrochen angelegt worden ist oder eher zufällig entstanden ist.“
Für Dich zum Mitmeißeln:
- Was wie ein Weg aussieht, ist auch einer

Im übrigen setzt das Radfahrern im Wald in den allermeisten Varianten das Vorhandensein eines Weges voraus.

Das die oben zitierte LSG das Radfahren auf Wegen einschränkt, ändert daran nichts. Oder anders: Wäre da kein Weg, könnte man das Fahren darauf auch nicht verbieten.
 
Im Waldgesetz NRW steht das das befahren auf "festen" Wegen erlaubt ist. Ein Gericht in NRW hat einmal festgestellt dass die Bezeichnung fester Weg nicht von der Breite abhängt und auch nicht von der Art und Weise wie er entstanden ist. Auch ein Weg der durch Wildwechsel entstanden ist kann ein fester Weg sein. Er muss auch nicht "befestigt" sein.
Wildwechsel oder wilde Trampelpfade sind doch keine Forst- oder Wanderwege im offiziellen Sinn, man läuft oder fährt abseits legaler Wege durch den Wald. Zum Leidwesen der Behörden und Waldbesitzer tauchen diese fraglichen Wegführungen immer wieder in Onlinekarten der Routenplaner auf.
 
Wildwechsel oder wilde Trampelpfade sind doch keine Forst- oder Wanderwege im offiziellen Sinn, man läuft oder fährt abseits legaler Wege durch den Wald. Zum Leidwesen der Behörden und Waldbesitzer tauchen diese fraglichen Wegführungen immer wieder in Onlinekarten der Routenplaner auf.
Les noch mal was ich geschrieben habe. Ein Gericht in NRW hat sich damit auseinander gesetzt was ein "fester" Weg im Sinne des Gesetzes ist.
Dieses Gericht kam zu dem Schluss dass auch ein Weg welcher durch Wildwechsel entstanden ist ein fester Weg sein kann. "Fest" bedeutet eben nicht angelegt durch Menschen und oder befestigt.

Wie offiziell soll das denn noch sein.
 
Na ja, die Situation ist bekannt:
https://gelaendefahrrad-aachen.de/3726/

Die Stadt Aachen schreibt dazu Nö, darf man nicht.

Geldbußen sind bis zu 25.000,- EUR vorgesehen. Da kann ich mir vorstellen, dass die Stadt Aachen das bis zum bitteren Ende durchzieht. Die haben Zeit und ein Rechtsamt.
"Es sind keine Wege/Trails für Mountainbiker an sich gesperrt, sondern es ist generell das Radfahren abseits von Straßen und festen Wegen im Wald verboten (Landesforstgesetz NRW § 2 Abs. 2).

Die meisten „Trails und Hindernisstrecken“, die in vielen Internetforen und Internetseiten beworben werden, sind wild und somit illegal entstanden, einfach durch regelmäßiges Befahren und gehören damit nicht zum offiziellem Wegenetz im Aachener Wald.” (Forstamt Aachen)"


Das sagt doch schon alles die verstehen das Landesforstgesetz selber nicht und kennen die Rechtslage dazu auch nicht.
Das Gericht hatte eindeutig festgestellt dass es nicht darauf ankommt wie der Weg entstanden ist. Ich glaube schon dass ein Verfahren positiv verlaufen kann. Weil sich eben Richter auf vorhandene Urteile beziehen.

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5008/07
....
"Diese Auslegung des Begriffs des „festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlautdes § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des„befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte"Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem22Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5008/07 Page 3 of 6http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_5008_07urteil20081202.ht... 06.01.2010Untergrund erstrecken soll"
 
Les noch mal was ich geschrieben habe. Ein Gericht in NRW hat sich damit auseinander gesetzt was ein "fester" Weg im Sinne des Gesetzes ist.
Dieses Gericht kam zu dem Schluss dass auch ein Weg welcher durch Wildwechsel entstanden ist ein fester Weg sein kann. "Fest" bedeutet eben nicht angelegt durch Menschen und oder befestigt.

Wie offiziell soll das denn noch sein.
Hast du einen Link zu diesem Urteil?
Ich gehe mal davon aus, dass dann die Forstbehörden zur nächsten Aktualisierung des Waldgesetzes den "festen Weg" etwas genauer definieren.
 
Es dreht sich - wie schon öfter festgestellt - weiterhin um die Frage nach dem "Weg".
Grundsätzlich kann man hier der Perspektive der DIMB folgen, die sich auf das dort zitierte Urteil des VG Köln bezieht und hat damit sicherlich eine solide Position.
Ein Einzelfallurteil hat aber - nach meinem laienhaften Rechtsverständnis - nicht zwangsläufig Allgemeingültigkeit. Es ist eben kein Gesetz, sondern eine Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der fallspezifischen Einzelheiten. Es kann Auswirkunge auf andere Fälle haben, muss aber dort nicht exakt gleich zur Anwendung kommen - vor allem wenn sich in anderen Fällen die Rahmenbedingungen unterscheiden.

Hinzu kommt hier, dass es sich offenbar um ein LSG handelt, so dass neben den Vorgaben aus dem Landesforstgesetz (das sich auf "feste Wege" bezieht) zusätzliche Einschränkungen zum Tragen kommen können. Mit einem Blick auf den von @skaster angeführten Landschaftsplan ist genau das dort geschehen, indem unter Ziffer 11b ein Verbot des Befahrens "außerhalb der dafür zugelassenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume" eingeführt wird.

Damit würde dann eben nicht mehr gelten
Was wie ein Weg aussieht, ist auch einer
bzw. es reicht nicht mehr, dass es ein "fester Weg" ist. Es müsste im LSG somit ein "zugelassener bzw. gekennzeichneter Weg" sein, damit man dort fahren darf.

Nicht ganz klar ist bislang, ob das angefügte PDF (L) tatsächlich schon Gültigkeit hat:
Ist der denn schon in Kraft, bislang habe ich immer nur etwas von Entwurf gelesen?

hier steht: https://www.aachen.de/de/stadt_buer..._landschaftsplan/dokumenten_fundus/index.html

dass der derzeit gültige der aus 1988 ist.
Bei dem aus 1988 gelten die oben zitierten Passagen nur für Naturschutzgebiete.
(Auch weil nicht erkenntlich ist woher dieses PDF stammt bzw. wo es einzuordnen ist.)

Wenn der ältere Landschaftsplan von 1988 gilt und sich der neue noch im Entwurfsstadium befindet, dann sehe ich für das LSG bis zu dessen Inkrafttreten keine Beschränkung und wir wären doch wieder bei:
Was wie ein Weg aussieht, ist auch einer
und darf auch im LSG befahren werden.
 
Als erstes kann ein Urteil als geltendes Recht (Präzendenzfall) angesehen werden. Das bedeutet, dass eine Behörde nicht so einfach mal das Gesetz anders auslegen kann.
 
Weil sich eben Richter auf vorhandene Urteile beziehen.
Ääh, nein. Das Gegenteil ist der Fall. Das deutsche Rechtssystem kennt keine Präzedenzfälle.
Richter sind bei ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz untworfen, Art. 97 Abs. 1 GG.
Ausnahme: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden und entfalten mitunter sogar Gesetzeskraft, Art. 31 BVerfGG.

Das genannte Urteil ist nur von einem Verwaltungsgericht entschieden worden. Kann natürlich jedermann trotzdem versuchen das einzubringen: vor Gericht und auf hoher See...:ka:
 
Ääh, nein. Das Gegenteil ist der Fall. Das deutsche Rechtssystem kennt keine Präzedenzfälle.
Richter sind bei ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz untworfen, Art. 97 Abs. 1 GG.
Ausnahme: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden und entfalten mitunter sogar Gesetzeskraft, Art. 31 BVerfGG.

Das genannte Urteil ist nur von einem Verwaltungsgericht entschieden worden. Kann natürlich jedermann trotzdem versuchen das einzubringen: vor Gericht und auf hoher See...:ka:
Klar sind die unabhängig aber schauen trotzdem nach anderen Urteilen. Sie sind nicht daran gebunden das ist richtig.

Man kann das Urteil aber bei wenn man gegen den Bussgeldbescheid Einspruch erhebt als Begründung angeben.

Nochmal bist Du Jurist?
 
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Nebenbei ging es um:

Also wenn jemand (Förster?) dich festhalten möchte bis die Polizei kommt. Dann muss erstmal geklärt werden ob das ein Förster mit hoheitlichen Rechten ist.
Ein Revierförster kann (zumindest in NRW) zum Ordnungsbeamten bestellt werden und du kannst davon ausgehen, dass die meisten es auch sind. Damit dürfen sie nicht alles, was die Polizei darf, aber vieles. Ohne in Gesetzestexten zu recherchieren fällt mir spontan nur ein, dass Schusswaffen ein Privileg der Polizei sind und in der StVO §36(1) und §44(2) wird nur die Polizei erwähnt. Daher darf sich das Ordnungsamt nicht um den fließenden Verkehr kümmern.
 
Ich gehe mal davon aus, dass dann die Forstbehörden zur nächsten Aktualisierung des Waldgesetzes den "festen Weg" etwas genauer definieren
Dafür sind die Forstbehörden nicht zuständig.
Bitte nochmal "Gewaltenteilung" googlen.
bzw. es reicht nicht mehr, dass es ein "fester Weg" ist. Es müsste im LSG somit ein "zugelassener bzw. gekennzeichneter Weg" sein, damit man dort fahren darf.
Bitte nochmal lesen, was ich geschrieben habe.
An der Tatsache, das da ein Weg ist, ändert sich auch nichts, wenn man den nicht befahren darf.
 
Dafür sind die Forstbehörden nicht zuständig.
Der Gesetzgeber wird sich aber sicherlich von seinen Fachämtern in der Sache dazu beraten lassen.

An der Tatsache, das da ein Weg ist, ändert sich auch nichts, wenn man den nicht befahren darf.
Die Fragestellung in diesem Thread ist, ob das Befahren des besagten Wegs ein Bußgeld rechtfertigt. Wenn der Weg lt. (aktuell gültigem) Landschaftsplan nicht befahren werden darf, dann dürfte dem so sein.

Ein Freund von Spitzfindigkeiten, wie? 😉
 
Die Fragestellung in diesem Thread ist, ob das Befahren des besagten Wegs ein Bußgeld rechtfertigt. Wenn der Weg lt. (aktuell gültigem) Landschaftsplan nicht befahren werden darf, dann dürfte dem so sein.
Ich bin ausschließlich auf die Meinungen zweier Foristen eingegangen, die meinten, Wegeigenschaften in Frage stellen zu müssen. Und wie Du schon richtig erkannt hast, ist es hier nicht allein entscheidend, ob da ein Weg ist, sondern auch, ob auf diesem das Radfahren erlaubt ist. Das war auch schon auf Seite 2 dieses Threads geklärt...
 
Dafür sind die Forstbehörden nicht zuständig.
Zuständig nicht, aber einflussreich!
Oder glaubst du im Ernst, beispielsweise bei uns in BW würden wohl die Oberste Forstbehörde im Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und der zuständige Minister (selbst Förster und Jäger) den Inhalt eines neuen Landeswaldgesetzes nicht mitprägen?
 
Ein Revierförster kann (zumindest in NRW) zum Ordnungsbeamten bestellt werden
Aah, das ist so nicht so ganz richtig. :ka:

Forstschutzbeauftragte haben nicht die Rechte aus dem Ordnungsbehördengesetz -OBG- (NRW) und sind keine "Ordnungsbeamte".

Forstschutzbeauftragte in NRW sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

Damit haben diese alle Rechte des Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW einschließlich des Rechtes zur Anwendung von unmittelbarem Zwang und es wird auch das Recht des Führens von Schusswaffen ermöglicht. Vgl. § 68 (1) Nr. 15, § 70, § 74 VwVG NRW.

Davon zu unterscheiden sind die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden. Vgl. § 13 OBG (NRW). Darüber hinaus gilt in NRW das Recht für diese Dienstkräfe aus § 48 OBG -und da muss ich zitieren-
Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.

Oder anders, Forstschutzbeauftragte und Dienstkräfte der Ordnungsbehörden unterliegen in NRW verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Und das ist ein wirklich extremer Unterschied -unmittelbarer Zwang, Schusswaffen, bla-.
Sorry, das ist Rucksackwissen, das jeder Bürger haben sollte. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Echt, Leute, was lernt ihr bloß in der Schule über euer Rechtssystem?

Und zur Regelung des Landschaftplan die der Rat der Stadt Aachen beschlossen hat und daher rechtsverbindlich gilt, schreib ich nix, hab kein Bock drauf, kann ja jede/-r selbst nachlesen:
https://www.aachen.de/DE/stadt_buer...instrumente_plaene/landschaftsplan/index.html
 
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