Bußgeld für das befahren von Trails

Hey Carsten,

die Förster standen auf der Mitte von "Enduro 2.0", der parallel zur Lütticher Straße verläuft, ungefähr auf halber Höhe.
Die Tage habe ich noch von einem weiteren Fall gehört, bei dem sich ein Biker auf einem weniger befahrenen Trail bzw. auf dem Weg dahin befunden hat und auch angehalten wurde.
ist das ein Naturschutzgebiet oder ähnliches?
 
ist das ein Naturschutzgebiet oder ähnliches?
Nein. Da fährt regelmäßig der Harvester durch :D
Kostet nen Fuffi, Diskussion ist zwecklos, am besten schnell genug abhauen. Ich wurde dort mal von drei Forstbeamten und einem Polizisten hops genommen. Die haben mich am Arm gepackt, als ich überlegt hatte, wegzufahren. Da ich natürlich kein Perso mithatte, wurde mir Identitätsfeststellung auf der Wache angedroht, aber haben mir dann doch geglaubt. Standen da ironischerweise mit drei Autos im Wald.
Wenn man das Verwarngeld nicht bezahlt, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet, wo man natürlich drauf pokern kann, dass man Recht bekommt, aber da hat natürlich keiner Lust drauf und wenn man verliert, wirds teuer. Für die zuständigen Polizeibeamten ist so ein Tag im Wald aber sicher ne willkommene Abwechslung :D
 
Nein. Da fährt regelmäßig der Harvester durch :D
Kostet nen Fuffi, Diskussion ist zwecklos, am besten schnell genug abhauen. Ich wurde dort mal von drei Forstbeamten und einem Polizisten hops genommen. Die haben mich am Arm gepackt, als ich überlegt hatte, wegzufahren. Da ich natürlich kein Perso mithatte, wurde mir Identitätsfeststellung auf der Wache angedroht, aber haben mir dann doch geglaubt. Standen da ironischerweise mit drei Autos im Wald.
Wenn man das Verwarngeld nicht bezahlt, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet, wo man natürlich drauf pokern kann, dass man Recht bekommt, aber da hat natürlich keiner Lust drauf und wenn man verliert, wirds teuer. Für die zuständigen Polizeibeamten ist so ein Tag im Wald aber sicher ne willkommene Abwechslung :D
Wenn es kein Naturschutzgebiet ist gilt : https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...s_id=3830&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=588847

Wäre nicht das erste mal das die Polizei kein geltendes Recht kennt.

Noch was mit auf die Wache dürfen die dich nicht nehmen, das darf nur ein Richter anordnen und es ist keine Pflicht einen Perso mitzuführen.
Wenn man eine Rechtsschutz hat würde ich bei so einem Fall schon aus Prinzip rechtlich dagegen vorgehen und direkt Anzeige wegen Nötigung stellen.
 
Nach den Daten von opendata-nrw ist dort kein NSG, nur LSG.
Nr.: LSG 5102-0001
Allerdings gibt es dort auch jede Menge Biotopflächen. Lässt sich über das Geoportal der Stadt Aachen auffinden.
Da ich mich dort nicht auskenne, kann ich nicht sagen, wo genau die Kontrollen stattfinden.
1739303688226.png
 
Nach den Daten von opendata-nrw ist dort kein NSG, nur LSG.
Nr.: LSG 5102-0001
Tipp 1: Schaut euch mal die Landschaftsschutzgebietsverordnung an. Da müsste was zum Fahrradfahren drin stehen - oder auch nicht.

Tipp 2: Es gibt einen Thread zum Thema 3 Trails in Stuttgart. Da haben einige die Erfahrung gemacht, dass bei Widerspruch gegen das Bußgeld das jedes Mal eingestellt wurde. War denen wohl zu heiß, dass das Thema "2-m-Regel" vor Gericht kommt. Insofern könnte es sich lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen (wenn die Begründung vom Bußgeld eher wacklig ist).
 
Falls hier jemand ein Verwarngeld oder ähnliches bekommen hat würde ich mich sehr dafür interessieren was in dem dazugehörigen Bescheid stand, auf welcher Grundlage dieser erfolgt ist. Gerne per PN.
 
Exakt...selbst die Polizei darf dich nicht wegen Ordnungswidrigkeiten festhalten.
Das ist falsch. Das Festhalten ist geradezu der Kern der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, zu der die Feststellung der Identität des Betroffenen unabdingbar zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gehört.
Der zeitliche Ablauf der Feststellung der Identität einer Person (durch die Polizei) ist rechtlich als Festhalten definiert.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus
§ 53 OWiG
Aufgaben der Polizei
Daraus ergibt sich, dass die Polizei dieselben Rechte und Pflichten wie zur Verfolgung von Straftaten hat. Demnach auch, dass sie die Identität einer Person feststellen und diese deswegen festhalten darf (bis die Identität festgestellt ist). Diese schon freiheitsbeschränkende Maßnahme der Identitätsfeststellung ist das Festhalten.

Das verweist damit unmittelbar auf die Strafprozeßordnung, damit auf die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO (Identitätsfeststellung), aus der sich das Festhalterecht der Polizei ergibt. Das ist die Rechtsgrundlage für die Festhaltung (als freiheitsbeschränkende Maßnahme), bis die Identität festgestellt ist.

Dann ist auch §163c StPO (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung) mit allen darin genannten Konsequenzen:
richterliche Bestätigung, nicht länger als 12 Std. usw.
zu beachten.

Die Festhaltung darf nicht mit der vorläufigen Festnahme (als freiheitsentziehende Maßnahme) verwechselt werden, die im Ordnungswidrigkeitenrecht schlicht und ergreifend nicht existiert.
 
Ich kenne die Trails im Aachener Wald sehr gut und kann mir nicht vorstellen mit welcher Begruendung der besagte Trail an der Luetticherstrasse illegal befahren worden sein sollte. Es ist kein Naturschutzgebiet, es ist ganz sicher ein fester Weg und es gibt auch keine Verbotsschilder. Ein Bussgeldbescheid beweget sich da auf ganz duennem Eis. Eigentlich traurig was die Stadt Aachen da schon wieder abzieht; so ganz ohne ersichtliche Rechtsgrundlage.
 
Das ist falsch. Das Festhalten ist geradezu der Kern der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, zu der die Feststellung der Identität des Betroffenen unabdingbar zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gehört.
Der zeitliche Ablauf der Feststellung der Identität einer Person (durch die Polizei) ist rechtlich als Festhalten definiert.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus
§ 53 OWiG
Aufgaben der Polizei
Daraus ergibt sich, dass die Polizei dieselben Rechte und Pflichten wie zur Verfolgung von Straftaten hat. Demnach auch, dass sie die Identität einer Person feststellen und diese deswegen festhalten darf (bis die Identität festgestellt ist). Diese schon freiheitsbeschränkende Maßnahme der Identitätsfeststellung ist das Festhalten.

Das verweist damit unmittelbar auf die Strafprozeßordnung, damit auf die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO (Identitätsfeststellung), aus der sich das Festhalterecht der Polizei ergibt. Das ist die Rechtsgrundlage für die Festhaltung (als freiheitsbeschränkende Maßnahme), bis die Identität festgestellt ist.

Dann ist auch §163c StPO (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung) mit allen darin genannten Konsequenzen:
richterliche Bestätigung, nicht länger als 12 Std. usw.
zu beachten.

Die Festhaltung darf nicht mit der vorläufigen Festnahme (als freiheitsentziehende Maßnahme) verwechselt werden, die im Ordnungswidrigkeitenrecht schlicht und ergreifend nicht existiert.
Ich meinte das körperliche gewaltsame Festhalten. Also zum Beispiel am Arm packen. Dazu hatte ich mal ein Urteil gelesen, dass so etwas wegen einer Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig ist. So etwas bewegt sich auf dünnem Eis.

Im übrigen bezieht sich 163b auf Straftaten. Ist ja auch ein Para der Strafprozeßordnung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich meinte das körperliche gewaltsame Festhalten.

Im übrigen bezieht sich 163b auf Straftaten. Ist ja auch ein Para der Strafprozeßordnung.
Noch einmal:
Festhalten ist ein sehr präzise definierter juristischer Begriff für den zeitlichen Ablauf der Tätigkeit der Polizei bei einer Identitätsfeststellung. Das ist kein umgangssprachlich zu verwendende Beschreibung dieses Vorgangs! Festhalten ist juristisch eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, keine physische Handlung.

Und selbstverständlich gilt die StPO:
Zitat aus § 53 OWiG:
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

Aus diesem Grund ist die Identitätsfeststellung gerade eben nicht extra im OWiG festgehalten, weil hier auf die StPO, wie auch in weiteren Gesetzen des OWiG direkt verwiesen wird, entweder analog oder als sogenannte Transformationsvorschrift.
 
Noch einmal:
Festhalten ist ein sehr präzise definierter juristischer Begriff für den zeitlichen Ablauf der Tätigkeit der Polizei bei einer Identitätsfeststellung. Das ist kein umgangssprachlich zu verwendende Beschreibung dieses Vorgangs! Festhalten ist juristisch eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, keine physische Handlung.

Und selbstverständlich gilt die StPO:
Zitat aus § 53 OWiG:
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

Aus diesem Grund ist die Identitätsfeststellung gerade eben nicht extra im OWiG festgehalten, weil hier auf die StPO, wie auch in weiteren Gesetzen des OWiG direkt verwiesen wird, entweder analog oder als sogenannte Transformationsvorschrift.
und an anderer Stelle steht eine Einschränkung dass die Verhältnismäßigkeit gewährt werden muss und in 163c steht im Gesetztestext "Straftat". Ein Anwalt hat mir das mal anders erklärt. Bist Du Anwalt?
 
und an anderer Stelle steht eine Einschränkung dass die Verhältnismäßigkeit gewährt werden muss und in 163c steht im Gesetztestext "Straftat".
Dann leg doch mal dar, dass bei der Feststellung der Identität im Bußgeldverfahren die Verhältnismäßigkeit nicht gewährt ist.

Ansonsten:
Vergl. Meyer-Goßner / Schmitt
Kommentar zur StPO
§ 163b StPO
sofort die 1. Randnummer
Für die Zwecke der Strafverfolgung geben die §§ 163 b, 163 c eine Grundlage für die Identitätsfeststellung von Verdächtigen [...] Sie gelten im Bußgeldverfahren entspr ( § 46 I OWiG...)

§ 46 I OWiG
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Dazu braucht man keinen Anwalt, das kann man selbst nachlesen. Das Wort Straftat steht nur in § 163b StPO. Wenn du den Gesetzestexten nicht glaubst, geht auch Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Identitätsfeststellung_(Recht)#Identitätsfeststellung_nach_der_Strafprozessordnung_und_dem_Gesetz_über_Ordnungswidrigkeiten
 
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Dann leg doch mal dar, dass bei der Feststellung der Identität im Bußgeldverfahren die Verhältnismäßigkeit nicht gewährt ist.

Ansonsten:
Vergl. Meyer-Goßner / Schmitt
Kommentar zur StPO
§ 163b StPO
sofort die 1. Randnummer
Dür die Zwecke der Strafverfolgung geben die §§ 163 b, 163 c eine Grundlage für die Identitätsfeststellung von Verdächtigen [...] Sie gelten im Bußgeldverfahren entspr ( § 46 I OWiG...)

§ 46 I OWiG
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Dazu braucht man keinen Anwalt, das kann man selbst nachlesen. Das Wort Straftat steht nur in § 163b StPO. Wenn du den Gesetzestexten nicht glaubst, geht auch Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Identitätsfeststellung_(Recht)#Identitätsfeststellung_nach_der_Strafprozessordnung_und_dem_Gesetz_über_Ordnungswidrigkeiten
Also Wiki ist wahrhaft die schlechteste Quelle und bei Gesetzen geht es immer um die Auslegung.
Nach wie vor gilt hier die Verhältnismäßigkeit. Wenn die Polizei dich mit auf die Dienststelle mitnehmen möchte obwohl wie hier geschildert die Personalien angegeben wurden und sogar ein physisches Festhalten stattfand, wird der Richter den Beamten etwas erzählen.
 
Bei der
Verhältnismäßigkeit
bin ich bei Dir.

Die Frage nach der Befugnis der Mitarbeiter vom Forst, die (nach meinem Verständnis) den Mitarbeitern des Ordnungsamts gleichgestellt sind drehte sich aber hier nicht um kooperatives Verhalten des Beschuldigten
obwohl wie hier geschildert die Personalien angegeben wurden
In dem Fall hat ja niemand einen Grund, Dich festzuhalten.
Es ging um die Frage, ob denn
physisches Festhalten
für eine Ordnungswidrigkeit lt. Gesetzt erlaubt, sprich verhältnismäßig wäre. Also die Frage, was denn passiert wenn Du Dich nicht kooperativ verhälst, sondern versuchst wegzufahren.

Da bin ich auch wiederum bei Dir - am Ende ist es immer eine Frage der
und wird im Einzelfall entschieden werden müssen. Dazu wird es hier im Forum keine eindeutige, rechtssichere Antwort geben, ganz gleich wieviele Gesetzestexte hier angeführt oder zitiert werden.


Ob man es darauf ankommen lassen möchte und einen Fluchtversuch unternimmt muss jeder für sich entscheiden. Wenn die Flucht erfolglos bleibt, dann muss man sich hinterher trotzdem damit herumärgern. Dabei schätze ich die Erwartung, dass
der Richter den Beamten etwas erzählen
wird als eher unrealistisch ein. Krähen und Augen und so.



Ich persönlich würde mich da wohl eher einer Diskussion stellen und mir erst mal den angelasteten Verstoß bzw. die Rechtsgrundlage sehr genau erklären lassen. Vielleicht packt man sich dafür auch die weiter vorne verlinkte Einschätzung/Stellungnahme der DIMB als Lesezeichen auf's Handy.
Für den (nicht unwahrscheinlichen Fall), dass trotzdem ein Bußgeld verhängt wird würde ich dann mit Verweis auf die rechtliche Einschätzung der DIMB Widerspruch einlegen und schauen was passiert.

Flucht halte ich persönlich hier nicht für zielführend. Das festigt nur das Bild der "bösen Biker" und kann sehr leicht als "Schuldeingeständnis" interpretiert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also Wiki ist wahrhaft die schlechteste Quelle und bei Gesetzen geht es immer um die Auslegung.
Deswegen habe ich den gängigen Kommentar zur StPO und den Gesetzestext zitiert.
Wenn die Polizei dich mit auf die Dienststelle mitnehmen möchte obwohl
🤣 Wozu sollte die Polizei das tun? Dazu habe ich nie etwas geschrieben. Sondern dargestellt, dass
Exakt...selbst die Polizei darf dich nicht wegen Ordnungswidrigkeiten festhalten.
falsch ist. Doch, das darf die Polizei. Und zwar solange, bis die Identität festgestellt ist. Entsprechende Quellen wurden von mir genannt.

Danach ist die Maßnahme beendet!
 
Ich zitiere:
"In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl. 2014, Rn. 914). Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 13)."
 
und an anderer Stelle steht eine Einschränkung dass die Verhältnismäßigkeit gewährt werden muss und in 163c steht im Gesetztestext "Straftat". Ein Anwalt hat mir das mal anders erklärt. Bist Du Anwalt?
2 Anwälte drei Meinungen.
Warum sollte die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sein, wenn sich vor Ort herausstellt, dass die Identität nicht eindeutig zu klären ist.
Kein Polizist wird dich zur Identitätsfeststellung auf die Wache bringen wenn du einen Perso dabei hast oder deine Angaben zur Person plausibel sind.
Ich zitiere:
"In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl. 2014, Rn. 914). Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 13)."
Was ich lese:
Eine Straftat wiegt schwerer als eine OWi
Was ich ebenfalls lese:
Der Text bezieht sich auf straßenverkehrsrechtliche OWi
Was ich nicht lese:
Man darf dich zur Feststellung deiner Identität nicht festhalten.
 
Ich zitiere:
"In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl. 2014, Rn. 914). Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 13)."
Und? Darf die Polizei einen Betroffenen zwecks Identitätsfeststellung jetzt nicht mehr im Sinne von § 163b StPO festhalten?

Der Text bezieht sich auf straßenverkehrsrechtliche OWi
Das ist egal, die Befugnisse des Ordnungswidrigkeitenrechts unterscheiden da nicht. Die Tatbestände verscheidener Ordnungswidrigkeiten stehen nur in verschiedenen Gesetzen oder Verordnungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und? Darf die Polizei einen Betroffenen zwecks Identitätsfeststellung jetzt nicht mehr im Sinne von § 163b StPO festhalten?


Das ist egal, die Befugnisse des Ordnungswidrigkeitenrechts unterscheiden da nicht.
Nebenbei ging es um:
Was ist mit kontinuierlich wegfahren? Ich vermute, dass Festhalten im Sinne des vorliegenden "Vergehens" unverhältnismäßig und eine Freiheitsberaubung wäre?
Also wenn jemand (Förster?) dich festhalten möchte bis die Polizei kommt. Dann muss erstmal geklärt werden ob das ein Förster mit hoheitlichen Rechten ist.
 
Nebenbei ging es um:

Also wenn jemand (Förster?) dich festhalten möchte bis die Polizei kommt. Dann muss erstmal geklärt werden ob das ein Förster mit hoheitlichen Rechten ist.
Nein, es geht um
Hey ihr,

in Aachen gibt es schon seit längerem Bestrebungen ein legales Trailnetz in der Region anzulegen. Aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Trails und der grundsätzlichen langsamen Amtsstruktur zieht sich der Prozess aber.

Nun ist es vorgekommen, dass das Forstamt am Ende der Trails steht und Biker dort abkassiert (bzw. deren Personalien aufnimmt um eine Ordnungswidrigkeit aufzunehmen). Die Trails sind alle schon seit langem in Nutzung und werden auch von Wanderern frequentiert.

Wisst ihr ob man gegen so einen Bescheid einen Widerruf einlegen kann und wie die Chancen dort stehen?
Oder hat jemand von euch schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
 
Jetzt wird hier darüber diskutiert, wie man vor der Kontrolle flüchten kann. Die eigentliche Frage war doch aber, ob der kommende Bußgeldbescheid rechtens sein wird. Dazu gab es schon hilfreiche Hinweise, nämlich dass der Trail in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und nicht in einem Naturschutzgebiet. Und dass es ein breiter Weg ist. Ich habe mal nach "Enduro 2.0" auf YouTube gesucht und Videos gefunden, auf denen der Weg alles andere als breit aussieht - wer will schon auf einer Waldautobahn bergab fahren? Könnte es sein, dass Forstamt und Polizei deshalb da stand? Weil eben der Weg kein Weg ist und da nicht mit dem Fahrrad gefahren werden darf?
 
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