Mein aktueller Stand ist, dass selbst Privatpersonen die kein Gewerbe angemeldet haben, aber im größerem Umfang immer wieder Verkäufe auf Onlineplattformen tätigen durchaus von Gerichten als "gewerbliche Anbieter" angesehen werden. Vor allem dann, wenn dies regelmäßig mit gleichartiger Ware besteht.
Verkauft also Jemand über Monate hinweg immer wieder Fahrräder und Fahrradteile samt dem Zusatz, dass er Gewährleistung und Umtausch ausschließt sollte diese Klausel nichtig sein, da die betreffende Person sehr wohl im gewerblichem Umfang handelt.
Wobei da arg viel Spielraum besteht, wenn ich meinen Keller aufräumen wollte, hätte ich diesen Bereich wohl sehr schnell erreicht wie andere in diesem Forum wohl auch...
Geht es um eine Haushaltsauflösung und sonstiges werden zwar ebenfalls viele Artikel versetzt, aber es werden wohl kaum alle ähnlicher Natur sein, außer Opa sammelte alte Fahrräder.
Mit Beispielen kann ich kaum um mich werfen und ich behaupte auch nicht, dass es
100% so sein muss. Ich lese entsprechende Artikel aus Interesse aber ohne Notizblock im Anschlag.
Vergleichend:
http://www.palm-bonn.de/gewerblich.htm
edit @ AGB Diskussion, in meinem Kopf schwirrt noch irgendwie herum, dass wenn diese Auktionen in jeder Auktion immer wieder verwendet werden sie als Teil einer AGB oder zumindest einem ständigem Zusatz dieser angesehen werden, was sie ungültig werden lassen würde. In wie weit das stimmt und aktuell ist weiß der Teufel.