Geisterfahrer
unplugged
Der Käufer kann nach §§ 437, 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, also auch Austausch der Gabel gegen die beworbene oder Nachrüstung der beworbenen Kartusche oder Austausch des gesamten Fahrrades gegen eines, das die Eigenschaften aufweist, die der Kunde nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB erwarten durfte.Gehen wir mal von dem Standpunkt aus, es handele sich um einen klaren Sachmangel.
Dann hätte der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. Scheitert dann die Nachbesserung oder eine gütliche Einigung durch den Verkäufer aus welchen Gründen auch immer, dann kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Dann gibt's eben kein Geschäft.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß dem Verkäufer vorgeschrieben werden kann, wie die gütliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer aussehen muss. Es muss eben eine Einigung zwischen beiden Vertragsparteien sein.
Letzlich geht es ja darum, daß der Verkäufer ein Geschäft machen will. Aber wenn keine gütliche Einigung möglich ist, dann Rückabwicklung und kein Geschäft.
Zu Zeiten von hohem Nachfrageüberschuss ist der Verkäufer hier allerdings in einer sehr guten Position, weil er das Rad auch anderweitig verkaufen kann. Das war auch schon mal anders.
Auf ne gütliche Einigung kommt es dabei nicht an. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nur unter den Voraussetzungen von § 439 Abs. 4 BGB verweigern (bzw. 275 natürlich).
Durchsetzen kann man das Ganze aber, wenn der Verkäufer sich quer stellt, nur im Klagewege.
Es bleibt also bei
- Akzeptieren
- Einklagen
- den Weg über das Rückgaberecht beim Fernabsatzgeschäft zu gehen.
Persönlich würde ich die 30 € nehmen, wenn ich ansonsten jetzt ohne Rad da stünde. Alles andere würde - mich persönlich - zuviele Nerven und zuviel Zeit kosten. Hätte keinen Bock auf einen privaten Rechtsstreit. Aber manch einer sieht das anders. Einige finden auch gerade darin ihre persönliche Erfüllung und blühen so richtig auf.