Interessantes Urteil aus der Schweiz

Bitte keine falschen Infos weitergeben oder bitte die entsprechenden Stellen zitieren.
https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-06/hessisches_waldgesetz.pdf§15 (3)

https://vm.baden-wuerttemberg.de/de...ke-fahren-im-wald-infos-zur-zwei-meter-regel/§37

https://www.wald-rlp.de/index.php?e...e=fileadmin/website/downloads/news/lwaldg.pdf§22 (3)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...s_id=3830&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=588847§2 (2) §3 (e)

http://eti-veth.de/ffog.htm (Niedersachsen)
§2 (1), §3, §5

https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00021253/Waldgesetz.pdf§6 (3)

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-WaldGST2016rahmen§24 (2)

Reicht Dir das?




Wo sind bitte meine "falschen Infos"?

Ich habe bei manchen Forenten den Eindruck einer gewissen Realitätsferne. Manche Auslegung der Gesetzestexte hier, erinnert mich dann doch etwas an die Reichsbürger.
Gerne darf man dann zu meinen anderen Ausführungen auch gerne die kompletten Gesetze lesen, bezüglich Eigentum, Nutzung, etc. .
 
Woher soll auch ein potentieller Nutzer wissen, wie der Weg entstanden ist?
...braucht er als Fußgänger ja auch nicht, wegen des freien Betretungsrechtes. Als Radfahrer kann man dann ja gerne auf sein Recht pochen. Gibt es da Gerichtsurteile, dass Jemand, der einen illegalen Trail befuhr, Recht bekam, weil er nicht wusste dass das illegal ist? War da nicht vor zwei Jahren in Stuttgart so eine konzertierte Polizeiaktion an einem Trailende? Mussten die Leute nun ihren Strafzettel bezahlen, oder nicht? Ich weiß es nicht. Wenn nicht, warum ist dass dan nicht (zumindest hier) bekannt gemacht worden, mit Aktenzeichen. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
 
Ich bevorzuge jedoch klare, saubere rechtsstaatliche Verhältnisse. Mag sein, dass dieser Weg mitunter etwas anstrengender ist, er lohnt sich aber meiner Meinung nach.
...in BaWü anstrengend seit 1996.
Auch ich bevorzuge klare Verhältnisse. Doch bei thema legale MTB Trails wird es dann eben doch etwas komplexer. Und ja, wenn man es realisieren möchte, ist man auf das "Gutdünken" und "Wohlwollen" dieverser Stakeholder angewiesen. Und die sind besonders "begeistert" wenn man sowas mit "Recht" (haberei) versucht durchzusetzen.

"Zufälligerweise" entstehen legale MTB-Trails dann doch oft dort, wo jahrelang vorher bereits geduldete illegale Trails waren. Es ist der Nutzungsdruck, der den Bedarf anzeigt, und dann die Verantwortlichen handeln lässt. Und leider bekleckert sich die "Szene" dabei eher selten mit Ruhm.
 
Da ein Weg nicht erst ein Weg ist wenn er irgendwo eingetragen oder beschildert ist erübrigt sich deine Frage.
...ja, bei Dir in Bayern. In anderen Bundesländern ist das nicht so, wie ich beschrieb, und wie sich auch aus den etlichen Landeswaldgesetzen, die ich verlinkte, herauslesen lässt. Ich fragte, bei dem von Dir zitierten Satz ja auch in dem Zusammenhang mit der Aktion in Stuttgart.

Es geht darum, ob ein vegetationsloses, plattgedrücktes Stück Fläche von schmaler Breite, das von a nach b führt, und vom Betrachter als "Weg" gesehen wird, juristisch ein für MTB gestattet befahrbarer Weg ist (vermutl. Ausnahme Bayern). Meine Beschreibung trifft auch auf Rückegassen zu, und die sind definitiv kein Weg im forstlichem Sinne.

In bsp. Hessen, darf ein Landwirt das Befahren eines Feldweges oder ausgewiesenen Wanderweges, der über seinen Grund führt,für Fahrräder verbieten. Wers nicht glaubt, wendet sich bitte an die Gemeinde Abtsteinach/Odw. . Da gibt es das.
 
https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-06/hessisches_waldgesetz.pdf§15 (3)

https://vm.baden-wuerttemberg.de/de...ke-fahren-im-wald-infos-zur-zwei-meter-regel/§37

https://www.wald-rlp.de/index.php?e...e=fileadmin/website/downloads/news/lwaldg.pdf§22 (3)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...s_id=3830&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=588847§2 (2) §3 (e)

http://eti-veth.de/ffog.htm (Niedersachsen)
§2 (1), §3, §5

https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00021253/Waldgesetz.pdf§6 (3)

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-WaldGST2016rahmen§24 (2)

Reicht Dir das?




Wo sind bitte meine "falschen Infos"?

Ich habe bei manchen Forenten den Eindruck einer gewissen Realitätsferne. Manche Auslegung der Gesetzestexte hier, erinnert mich dann doch etwas an die Reichsbürger.
Gerne darf man dann zu meinen anderen Ausführungen auch gerne die kompletten Gesetze lesen, bezüglich Eigentum, Nutzung, etc. .
Um mal wieder den Bogen zum Thema dieses Fadens zu bekommen: lies mal die von Dir verlinkten Gesetze durch mit der Frage im Hinterkopf, welche im Gesetz verwendeten Begriffe den nicht eindeutig bestimmt sind.

z.B. beim Beispiel BW meine Sicht: definiert ist eine Wegbreite von mindestens 2 m. Unbestimmt ist aber wie diese zu ermitteln ist.

z.B. beim Beispiel Hessen meine Sicht:
Verboten ist das Befahren von Rückegassen u.a. mit Fahrrädern.
Unbestimmt ist, was eine Rückegasse überhaupt ist, bzw. wie der Bürger diese erkennen kann.

Wenn ich diese Unklarheiten dem Bestimmtheitsgebot gegenüberstelle, komme ich immer zum Schluss, dass die Bürger von Behördenseite systematisch und pauschal für dumm und rechtlos eingestuft werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Um mal wieder den Bogen zum Thema dieses Fadens zu bekommen: lies mal die von Dir verlinkten Gesetze durch mit der Frage im Hinterkopf, welche im Gesetz verwendeten Begriffe den nicht eindeutig bestimmt sind.

z.B. beim Beispiel BW meine Sicht: definiert ist eine Wegbreite von mindestens 2 m. Unbestimmt ist aber wie diese zu ermitteln ist.

z.B. beim Beispiel Hessen meine Sicht:
Verboten ist das Befahren von Rückegassen u.a. mit Fahrrädern.
Unbestimmt ist, was eine Rückegasse überhaupt ist.
...dann tue es. Lass es eskalieren und bringe die Sache vor Gericht. Vielleicht fällt dann endlich die 2m Regel. Und ob DEINE Sicht, dem entspricht, was im Gesetzestext steht, entscheidest im Streitfalle nicht DU, sondern ein Gericht. Ich hege starke Zweifel, dass Du mit DEINER Sicht durchkommst, auch wenn es für uns wünscheswert wäre.

Ich kann Dir aber schon mal die Antworten "verraten". 2m Regel: Der Weg muss von einem zweispurigem Fahrzeug (damit ist eher nicht der 3er BMW gemeint, sondern der Geländewagen, Traktor, die Fortsmaschine) befahrbar sein. Rückegasse: Wird einmalig oder in großen Jahresintervallen wiederkehrend von Arbeitsmaschinen genutzt, weist zwei Spurrinnen auf und zeichnet sich durch eine "Unbegehbarkeit" durch tiefes loses Erdreich versetzt mit Holzabfällen aus. Rückegassen enden teils als "Sackgasse". Rückegassen sind das Äquivalent zu den Traktorspuren auf Feldern. Sie sind "querfeldein". in der Regel werden Rückegassen nach Abschluss der Arbeiten "verschlossen" mit Kronenholz, Stämmen, Holzabfällen.

Wenn dass doch alles so toll und einfach und klar wäre, wie es sich hier von Manchem - auch von dir - gemacht wird, warum gibt es dann überhaupt diese Diskussion, diese Probleme? Eigentlich braucht man da doch gar keine DIMB. Ist doch alles wunderbar. Nur Querulanten wie ich, wollen das einfach nicht kapieren.
 
Meine Beschreibung trifft auch auf Rückegassen zu, und die sind definitiv kein Weg im forstlichem Sinne.
Im forstlichen Sinn nicht, im juristischen Sinn ist es eben ein Weg. Siehe Gerichtsurteil AG Aichach.

Das Problem, was wir alle haben, ist, dass die Gesetzestexte voller Unbestimmtheiten sind. Teilweise werden diese Unbestimmtheiten durch Ergänzungen, Gerichtsurteile und Kommentare bestimmt(er). Nur wer kennt die alle? Und jeder pickt sich das raus, was für ihn passt, inclusive wir Mountainbiker.

Ein weiteres Problem ist, dass es viele Verordnungen (z.B. Verwaltungsverordnungen) gibt, die eben kein Gesetz sind. Diesen Unterschied versteht der Normalleser aber nicht, woher auch, das sind juristische Spitzfindigkeiten mit sehr großen Folgen.

Im Bericht über das Urteil in der Schweiz werden sowohl die Argumentationen als auch Wortlaute verwendet, die 1:1 auf Bayern passen. Auch die Rechtslage scheint da sehr ähnlich zu sein. Insofern wird es für ein bayerisches Gericht schwerer, das in einem Urteil völlig zu ignorieren. Auch die Denkweise der Schweizer Richter macht mir Hoffnung, dass in Deutschland irgendwann ein unumstößliches Urteil pro MTB kommt, an dem keiner mehr vorbei kommt, auch nicht mit Filz und Klüngelei.
 
Ich kann Dir aber schon mal die Antworten "verraten". 2m Regel: Der Weg muss von einem zweispurigem Fahrzeug (damit ist eher nicht der 3er BMW gemeint, sondern der Geländewagen, Traktor, die Fortsmaschine) befahrbar sein.
Damit wird aber gar nichts bestimmt. Es geht schon damit los, dass die Begriffe „Geländewagen, Traktor, die Fortsmaschine“ unbestimmt sind.
Diejenigen in den Behörden, welche sich das zur „Klarstellung“ selbst ausgedacht haben, hatten ganz offensichtlich solche im Sinn gehabt:
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Aber die angeblich genaue „Definition“ beinhaltet auch diese Fahrzeuge:
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Diese Fahrzeuge starten bei ca. 1 m Außenbreite, der Harvester im letzten Bild hat ca. 1,5 m.

Also fehlt es doch an einer für alle verständlichen und eindeutigen Definition. Und damit an der Bestimmtheit.
 
Im forstlichen Sinn nicht, im juristischen Sinn ist es eben ein Weg. Siehe Gerichtsurteil AG Aichach.
...nur in Bayern, was ich bereits in meinem ersten Beitrag und den Folgenden ausschloß.

Die übrigen Landeswaldgesetze/Forstgesetze/Flurgesetze sind da eindeutiger. Sie bsp. exemplarisch meinen Link zu RLP: §22 (3) definiert wo gefahren werden darf. Hier wäre dann der Satz:
Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und
Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Wald-
besitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schil-
der kenntlich.


Da der Waldbesitzer im Aichacher Urteil, Schilder aufgestellt hatte, wäre das Urteil bsp. in Rheinland Pfalz zuungunsten des MTBlers ausgegangen.

Auch in bsp. Hessen wird dann in §16 geregelt, dass eben auf forstbetrieblichen Einrichtungen das Betreten!! verboten ist. Dazu zählen Rückegassen. Weiterhin gibt es noch den §1 HWaldGes. Der "Totschlagparagraph" mit dem man Dir immer ans Bein pinkeln kann. In §15 (6) wird auch auf das verbotswidrige Anlegen von Wegen ohne Zustimmung hingewiesen.

Beim Großteil Deines Statements stimme ich Dir absolut zu.
 
Damit wird aber gar nichts bestimmt. Es geht schon damit los, dass die Begriffe „Geländewagen, Traktor, die Fortsmaschine“ unbestimmt sind.
Diejenigen in den Behörden, welche sich das zur „Klarstellung“ selbst ausgedacht haben, hatten ganz offensichtlich solche im Sinn gehabt:
Anhang anzeigen 1619097
Anhang anzeigen 1619100
Anhang anzeigen 1619105

Aber die angeblich genaue „Definition“ beinhaltet auch diese Fahrzeuge:
Anhang anzeigen 1619109
Anhang anzeigen 1619116
Anhang anzeigen 1619113
Anhang anzeigen 1619111
Diese Fahrzeuge starten bei ca. 1 m Außenbreite, der Harvester im letzten Bild hat ca. 1,5 m.

Also fehlt es doch an einer für alle verständlichen und eindeutigen Definition. Und damit an der Bestimmtheit.
...und was haben die Fahrzeuge auf Deinen Bildern alle gemeinsam? Sie sind zweispurig. Und was haben die schmalen Fahrzeuge gemeinsam? Es sind motorbetriebene Fahrzeuge. Und sie gelten somit als mehrspurige Kraftfahrzeuge/Arbeitsmaschinen. Du darfst Dir sicher sein, die Erklärung eines Richters ist deutlich expliziter und umfangreicher als die Meinige, die lediglich an Dein logisches Denken appellierte, was im Grundsatz gemeint ist.
Wie gesagt; ich bitte Dich darum, lass es darauf ankommen. Wenn Du mit Deiner Sichtweise vor Gericht durchkommst, lade ich Dich zum 3 Gänge Menü hier bei uns in einem guten Landgasthof ein. Und ich denke, Du wirst dich auch vor weiteren Einladungen und Geschenken aus der Szene nicht retten können.
 
...und was haben die Fahrzeuge auf Deinen Bildern alle gemeinsam? Sie sind zweispurig. Und was haben die schmalen Fahrzeuge gemeinsam? Es sind motorbetriebene Fahrzeuge. Und sie gelten somit als mehrspurige Kraftfahrzeuge/Arbeitsmaschinen. Du darfst Dir sicher sein, die Erklärung eines Richters ist deutlich expliziter und umfangreicher als die Meinige, die lediglich an Dein logisches Denken appellierte, was im Grundsatz gemeint ist.
Du hast doch damit angefangen, dass der Weg mit einem zweispurigen Fahrzeug befahrbar sein muss.
Imho gelten im Strassenverkehrsrecht Fahrzeuge mit mehr als 460 mm Spurweite (z.B. Dreiradroller für Führerscheinklasse B) als zweispurig.
Warum sollte der dafür notwendige schmale Weg jetzt nicht auch von Fährrädern befahren werden?

Wenn man schon von Seiten einer Behörde dieses „eindeutige“ Kriterium (dieses habe ich noch nie in einem Gesetz gesehen) der Befahrbarkeit durch mehrspurige Fahrzeuge vorbringt, sollte einem das logische Denken dazu führen, dass dazu nicht nur Fahrzeuge gehören, die sich an der Obergrenze der vom Strassenverkehrsrecht vorgegebenen maximalen zulässigen Abmessungen orientieren.
 
Denn Diese sehen für das Befahren mit dem Rad (MTB) Wege in jeweils landesrechtlicher Auslegung vor; befestigt, naturfest, mindestens zwei Meter breit, etc. .
Davon steht in Bezug aufs Betretungsrecht kein Ton im RLP Waldgesetz, allerdings sehe ich schon aufgrund des Reichsbürgervergleichs keinerlei weitere Diskussionsgrundlage.
 
Davon steht in Bezug aufs Betretungsrecht kein Ton im RLP Waldgesetz, allerdings sehe ich schon aufgrund des Reichsbürgervergleichs keinerlei weitere Diskussionsgrundlage.
"etc." hast du gelesen oder erwartest Du dass ich auch hier jede Definition aus jedem LWaldges. zitiere? in der Tat entziehen sich Deine "auf Krawall" ausgerichteten Beiträge jeglicher Diskussionsgrundlage.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich diese Unklarheiten dem Bestimmtheitsgebot gegenüberstelle, komme ich immer zum Schluss, dass die Bürger von Behördenseite systematisch und pauschal für dumm und rechtlos eingestuft werden.
...Dein Zitat lasse ich nun einfach mal so stehen...

...ansonsten nimmt die 2 Meter Regel in ihrer Erklärung zum Gesetzestext hierzu Stellung: BW hatte ich weiter oben verlinkt. hier die entsprechende Bezugnahme:
https://www.stvo2go.de/mindestbreite-gemeinsamer-fuss-radwege/
Gemeinsame Fuß/Radwege müssen außerorts 2 Meter Breite aufweisen. So steht es in der Erklärung.

Die Zwei-Meter-Regel hat einen fachlichen Bezug zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die vorsieht, dass gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts mindestens 2,0 Meter breit sein sollen.
Hier nochmal der Link:
https://vm.baden-wuerttemberg.de/de...ke-fahren-im-wald-infos-zur-zwei-meter-regel/
Und wie erkennst du nun ohne Metermaß durch Augenschein, dass der Weg breiter als 2 Meter ist?
Wenn er für mehrspurige Fahrzeuge geeignet ist. Ersichtlich bsp. durch die Fahrrinnen auf naturfesten Wegen ( und Du kennst natürlich lauter Wege mit zwei Fahrrinnen von Fahrzeugen mit 460mm Spurbreite wie bei Dreiradrollern... ...die eine Sonderbauform* einspuriger Fahrzeuge sind. Aber der Richter nimmt Dir natürlich Deine Argumentation mit dem Roller ab). Oder aber in dem Du Dein Fahrrad quer stellst, und schaust, ob dann in Längsrichtung noch ein Radfahrer und ein Fussgänger aneinander vorbei kommen.

*...hier, welch juristisches Hickhack um die Ausnahmegenehmigung zu 5Le notwendig war.
https://www.motorradonline.de/roller/ueberblick-dreirad-roller-in-deutschland/
Ich komme in diesem Thread zu einem ähnlichem Schluss, wie Du es in Deinem von mir zitiertem Statement, den Behörden unterstellst.
 
Davon steht in Bezug aufs Betretungsrecht kein Ton im RLP Waldgesetz, allerdings sehe ich schon aufgrund des Reichsbürgervergleichs keinerlei weitere Diskussionsgrundlage.
...und eben extra für dich nochmal nachgelesen:

7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder
naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege,
Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung
sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

§3 LWaldGes.RLP

https://www.wald-rlp.de/index.php?e...e=fileadmin/website/downloads/news/lwaldg.pdf
...nochmal der Link für Dich.
Tipp: Ein Gesetz von ganz vorne und in Gänze lesen.
 
Du bringst nur immer weitere Beispiele dafür, dass es viel zu oft an der Bestimmtheit mangelt.
Was ist ein Fußweg?
Was ist ein Fußpfad?
Was ist eine Gliederungslinie der Betriebsplanung?
Was ist eine … ?

Tipp: Ein Gesetz von ganz vorne und in Gänze lesen.
Und das ändert an der fehlenden Bestimmtheit genau was?
 
Zuletzt bearbeitet:
@dopero
Ich sehs zwar nicht, ahne aber, dass der Kollege meint, den Teil des Rlp-Waldgesetzes gefunden zu haben, der alles beweist.

Fußwege sind Teil der Stvo, also mit MutterKind-Schild, bzw müssen so kenntlich gemacht werden, wenn sonst nicht klar ist, das hier nur Fußgänger lang dürfen.
Davon gab es mal bei mir zwei für Mtbler relevante, bei einem Weg wurde es entfernt, beim anderen wird stillschweigend geduldet, dass dort heruntergefahren wird.
 
"Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in Rheinland-Pfalz auf allen zumindest naturfesten Waldwegen unabhängig von deren Breite das Radfahren erlaubt ist, soweit diese nicht ausdrücklich als Sonderwege für Fußgänger gekennzeichnet sind. Soweit darüber hinaus das Radfahren im Einzelfall verboten ist, ist dies durch entsprechende amtliche Verbotskennzeichen ersichtlich zu machen."


Zitat aus Dimb Fachberatung
 
Interessant an der Sache ist, dass die Rechtsabteilung der REMET (Touristik, die sich zum Beispiel um die Traumpfade kümmert), zu einer komplett gegenteiligen Auffassung gekommen ist, dh das Mountainbiken ist nur dort erlaubt, wo es auch beisteht. Gute Grundlage, um mit Mountainbikern über die Nutzung von Wanderwegen zu sprechen, bzw Angebote für Mountainbiker. :D
Kann sich also jede/r hindrehen wie es passt.
Aber gut, ich glaube das ist eh alles versickert.
 
Interessant an der Sache ist, dass die Rechtsabteilung der REMET (Touristik, die sich zum Beispiel um die Traumpfade kümmert), zu einer komplett gegenteiligen Auffassung gekommen ist, dh das Mountainbiken ist nur dort erlaubt, wo es auch beisteht. Gute Grundlage, um mit Mountainbikern über die Nutzung von Wanderwegen zu sprechen, bzw Angebote für Mountainbiker. :D
Kann sich also jede/r hindrehen wie es passt.
Aber gut, ich glaube das ist eh alles versickert.
Solange das ganze Thema nicht vor einem ordentlichen Gericht geklärt wird werden wir mit unterschiedlichen Interpretation leben müssen. Mir ist auch nicht bekannt das in Deutschland jemals eine Behörde, Kommune usw. sich jemals getraut hat wegen eines Radfahrer der auf "Waldwegen" unterwegs ( also normal gefahren ist ohne Unfall etc. )
vor Gericht zuziehen. Meine persönliche Interpretation daraus ist dass sie genau wissen das ihre Argumentation vor Gericht nicht stand hält. Es scheitert ja schon daran das einem niemand erklären kann was ein "Waldweg" ist.
 
Interessant an der Sache ist, dass die Rechtsabteilung der REMET (Touristik, die sich zum Beispiel um die Traumpfade kümmert), zu einer komplett gegenteiligen Auffassung gekommen ist, dh das Mountainbiken ist nur dort erlaubt, wo es auch beisteht.
Imho wird diese Auffassung eher dadurch getrieben, dass die auf deren Webseite gelisteten Traumpfade das „Wandersiegel Premiumweg“ des deutschen Wanderinstitutes (das gibt es wirklich!) tragen. Auto- und Radverkehr sowie „intensiv genutztes Umfeld“ wirken sich stark negativ auf die Bewertung aus. Deswegen ist man natürlich bestrebt alle außer den Wandertouristen fern zu halten, um das werbewirksame Siegel nicht zu verlieren. Schließlich geht es um zahlende Touristen und damit um Geld.
 
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Du bringst nur immer weitere Beispiele dafür, dass es viel zu oft an der Bestimmtheit mangelt.
Was ist ein Fußweg?
Was ist ein Fußpfad?
Was ist eine Gliederungslinie der Betriebsplanung?
Was ist eine … ?


Und das ändert an der fehlenden Bestimmtheit genau was?
...nochmal von Anfang an...

Die Links zu den entsprechenden Gesetzen wurden ja von mir teils schon mehrfach verlinkt.
Es geht hier auch nicht darum, was ich, Du oder Jemand Anderes aus dem Forum für Richtig halten. Es geht um die Deutungshoheit der Behörden.

So ca. 1995/1996 beschloss man auf Druck von Wanderverbänden und Jagdverbänden aus dem schwäbischem Raum, durch hervorragende politische und behördliche Vernetzung, das Mountainbike weitestgehend aus dem Wald zu vertreiben.

Darauf hin wurde ein Gesetz erlassen; die berüchtigte 2 Meter Regel. Diese fußt darauf (wie bereits mehrfach verlinkt) dass die Waldwege, die mit dem Rad befahren werden dürfen, einem außerörtlichem gemeinsamem Rad- und Fußweg gleichgestellt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle zur Befahrung "geeigneten" Waldwege den gesetzlichen Vorgaben für außerörtliche Rad-und Fußwege entsprechen müssen, mit Ausnahme der Kennzeichnung durch das Schild 240, sowie dem im Landeswaldgesetz verankertem Verbot für motorisierte Fahrzeuge (nein Pedelecs zählen nicht darunter), was somit Mofas, etc. auf Waldwegen ausschließt, während sie auf gemeinsamen Rad/Fußwegen außerorts fahren dürfen.

Für außerörtliche Rad/Fußwege gibt es diverse Regeln, welche Bedingungen solch ein Weg erfüllen muss, um baulich als gemeinsamer Rad/Fußweg zu gelten. Als Breitenmaß muss der Weg mindesten 2 Meter breit sein. Er muss deshalb zwei Meter breit sein, dass sich zwei Nutzende im Begegnungsverkehr oder im Überholverkehr nicht behindern oder gefährden, bei "üblicher" Geschwindigkeit. Diese wird bei Radfahrenden mit 15-25 Km/h und bei FußgängerInnen mit 5-10 Km/h angenommen. Dazu gibt es bestimmte Einzelnormen, die ich hier aktuell leider nicht benennen kann. Weiterführendes dazu findet man bsp. hier:
https://www.geh-recht.de/gemeinsame-Geh-und-Radwege
Dieses Regelwek wurde dann auf Waldwege übertragen (steht ja so in der Erklärung zur 2 Meter Regel des Landes BaWü und wurde bereits verlinkt).

Die von Dir, dropero, eingeforderte "Bestimmtheit" findest Du sehr explizit bsp. in Normen, in Empfehlungen, etc. (siehe obigen Link) zu gemeinsamen Rad/Fußwegen. Nun wurde bereits 1996 und danach immer wieder gefragt, "Ja, woher weiß ich denn, dass ein Waldweg der 2m Regel entspricht, und ich ihn fahren kann?" Dazu gab und gibt es dann immer wieder "nichtamtliche" Erklärungen, mit welchen "Hilfsmitteln" man erkennen kann, ob der Weg geeignet ist.

Ein analoges Beispiel, für eine "nichtamtliche" Erklärung ist der Abstand zum vorderen Fahrzeug auf der Autobahn. Es gilt dort "Halber Tacho als Mindestabstand". Also der numerische Wert der Tachometeranzeige geteilt durch zwei. Das Ergebnis wird mit der Einheit "Meter" versehen. Nun hat man die "Faustformel" wie weit man zum vorderen Fahrzeug mindestens entfernt sein darf. Da erst seit Neuestem Autos automatische (und zudem abschaltbare) Sensoren für die Entfernungsmessung haben, und der Mensch dies oft schlecht einschätzen kann, gibt es eine weitere Faustformel. Diese besagt, dass man anhand der Leitpfosten am Straßenrand, die in der Regel in 50m Abstand stehen, durch zählen der Leitpfosten zum vorderen Fahrzeug in Abgleich zur errechneten Meterzahl seinen Abstand erkennen kann. Das Thema "richtiger Abstand" und "ich habe aber nicht gewusst..." ist inzwischen seit Jahrzehnten "ausgeklagt".

Und so gibt es auch "nichtamtliche Erklärungen" (die ich hier bereits mehrfach erwähnte) zur 2 Meter Regel, die, aufgrund der immer wiederkehrenden Fragen, dann mündlich, oder auch in der Presse wiedergegeben werden. Hier nochmal eine ungefähre Zusammenfassung:

Wer durch Augenschein nicht abschätzen kann, dass der Weg fürs Rad geeignet ist, kann sich daran orientieren, ob der Weg eine mehrspurige Fahrspur (für "übliche" PKW ) hat, und/oder ob man auf dem Weg sein Fahrrad (kein 16" Kinderrad, kein Einrad, kein Lastenrad, sondern ein "übliches"!!! Fahrrad ) quer stellen kann. Dann ist Bedingung 1 , nämlich die Mindestbreite von 2 Metern erfüllt. Bedingung 2 ist, dass der Weg es gewährleistet (siehe wieder gemeinsamer Rad/Fußweg) dass man sich im Begegnungsverkehr nicht gefährdet oder behindert, also dass bsp. zwei Fahrräder im Begegnungsverkehr ohne Ausweichen aneinander vorbei fahren können.

Auch dies kann man in Frage stellen, oder ignorieren oder nach eigenem Gutdünken auslegen. Es nutzt dann allerdings genauso wenig wie beim Autobahnabstand. 25-40€ OWiG sind fällig.

Was mich persönlich wundert, ist, dass trotz des massiven Protestes seitens der MTBlerInnen bisher von keiner Seite "juristisch" etwas bekannt ist. Nicht nur ich, auch Andere hatten bsp. in diversen Threads hier im Forum, schon öfters nachgefragt: Wer ist mal erwischt worden? Wer hat gezahlt? Wer hat nicht gezahlt? Hat sich Jemand gewehrt? Mir persönlich sind nur zwei "Fälle" bekannt, in Denen ein MTBler je 25€ gezahlt hat. Häufiger geht es wohl mit einer "mündlichen Verwarnung" ab (die ich auch schon 1998 "kassierte").

Das war das Spezialthema BaWü.

Zu Deinen obig gestellten Fragen, außerhalb BaWü und Bayern, wurde eigentlich schon alles gesagt und verlinkt. Egal, ob man es nun Pfad, Weg, Singletrail oder sonstwie nennt; wenn der Weg legal ist, und nicht explizit auf ein Radfahrverbot hingewiesen wird (Das muss kein StVO Verkehrsschid sein) dann kann man ihn wohl nach einhelliger Meinung (auch der DIMB) befahren.

Illegal angelegte Wege dürfen eben nicht befahren werden. Und wenn Du, oder Jemand Anderes darauf "erwischt" werden, dann kommt es eben auch auf den Einzelfall an, ob das geahndet wird, und wenn ja, wie. Jemand der in voller DH Montur auf einem illegal gebauten DH Trail mit entsprechenden illegalen Bauwerken "erwischt" wird, würde es einem Gericht kaum glaubhaft darlegen können, dass er aus Sicherheitsgründen immer so bekleidet Rad fäht, und dass sein Rad mit den breiten Reifen und dem Federweg nur des Komforts dient, und dass er zufällig auf diesen Weg geraten sei, und gar nicht wusste wie ihm geschieht. Ob man in Freizeitkleidung mit Treckingrad und Packtaschen auf dem gleichen Trail bei Gericht bessere Chancen hat, bezweifle ich trotzdem.

Und ja, als NutzerIn kann man teils nicht erkennen, ob der Weg nun legal befahrbar ist oder nicht und ob es ein "Weg" im juristischem Sinne ist, oder eben doch "querfeldein" oder Sonstiges (forstliche, jagdliche Einrichtung, Rückegasse, etc. ) . Und natürlich kann man nun als "Mountainbikegemeinde" auf eine klare explizite Regelung mit absoluter Bestimmtheit bestehen. Gesetzt den - hoffentlich nie eintretenden utopischen Fall - sowas würde dann gemacht, dann hätten wir entweder a.) zusätzlich zum Wald einen Schilderwald, oder b.) deutlich einfacher umsetzbar, Verbot für Fahrräder im Wald. Die 2 Meter Regel liegt da ja schon dazwischen. Auch sie ist klar bestimmt (wie oben noch ausführlicher als sonst, beschrieben) und wäre dann für Behörden eine echte Alternative, die ja alle paar Jahre mal von irgend einem Landesforst rausgekramt wird. Die von Dir geforderte "Bestimmtheit" legt im Streitfalle dann irgend ein Gericht fest. Ob dass dann zu Unser Aller Gunsten ist?
 
Illegal angelegte Wege dürfen eben nicht befahren werden. Und wenn Du, oder Jemand Anderes darauf "erwischt" werden, dann kommt es eben auch auf den Einzelfall an, ob das geahndet wird, und wenn ja, wie.
Das ist doch Quatsch ( BW mal ausgenommen da 2m Regel) . Wie schon einmal erwähnt gibt es im ganzen Land keine Regeln das "Waldwege" zu beschildern oder auch in irgendeiner Form in Karten eingetragen werden müssen ( bitte berichtigen wenn es dafür ein Gesetz gibt ) . Kein Richter kann diese Tatsache außer Acht lassen.
Im Umkehrschluss bedeutet das für mich als Waldbesucher kann ich nicht wissen welcher Weg wie, wo, wann und von wem angelegt wurden.

Und wann ist ein Weg überhaupt "Illegal" ?
Wenn er nicht von den Behörden genehmigt wurde? Oder wenn er nicht vom Besitzer genehmigt wurde?
Oder wird ein Weg schon zu einem Weg wenn er geduldet wird?
Fragen über Fragen die je nach Seite anderes beantwortet werden.
 
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