Mahnung vom Versender 6 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung zulässig?

sharky

Si fiduciam
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hallo zusammen,

ich habe am montag den 06.06. ein paket erhalten, das rechnungsdatum der enthaltenen ware war freitag der 03.06. auf der rechnung stand, dass die rechnung am 10.06. fällig ist und es keiner weiterer schreiben bedarf, um mich in verzug zu setzen.

da ich beruflich unterwegs war, habe ich die rechnung erst am samstag 11.06. überweisen können, das geld wurde am montag, 13.06. abgebucht. diese woche erhielt ich eine mahnung incl. gebühren, die auf den 14.06. datiert ist.

meine fragen:

zeitraum:
gibt es eine mindestfrist die einem zur bezahlung eingeräumt werden muss? montag (abend) paket in empfang genommen und freitag soll das geld da sein? bißchen kurz... finde ich

zahlungszielfestlegung:
darf einseitig ein so kurzes zahlungsziel einfach festgelegt werden? ich hab mich durch die literatur gewühlt, aber da wird man als laie nicht schlau drauß

kosten:
reicht der hinweis auf den fälligkeitstermin, damit bereits die 1. mahnung mit mahngebühren kommt? oder muss diese nicht grds. kostenlos sein? wenn ja, welcher § regelt das?

danke für eure hilfe!!
 
hallo zusammen,

ich habe am montag den 06.06. ein paket erhalten, das rechnungsdatum der enthaltenen ware war freitag der 03.06. auf der rechnung stand, dass die rechnung am 10.06. fällig ist und es keiner weiterer schreiben bedarf, um mich in verzug zu setzen.

da ich beruflich unterwegs war, habe ich die rechnung erst am samstag 11.06. überweisen können, das geld wurde am montag, 13.06. abgebucht. diese woche erhielt ich eine mahnung incl. gebühren, die auf den 14.06. datiert ist.

meine fragen:

zeitraum:
gibt es eine mindestfrist die einem zur bezahlung eingeräumt werden muss? montag (abend) paket in empfang genommen und freitag soll das geld da sein? bißchen kurz... finde ich

zahlungszielfestlegung:
darf einseitig ein so kurzes zahlungsziel einfach festgelegt werden? ich hab mich durch die literatur gewühlt, aber da wird man als laie nicht schlau drauß

kosten:
reicht der hinweis auf den fälligkeitstermin, damit bereits die 1. mahnung mit mahngebühren kommt? oder muss diese nicht grds. kostenlos sein? wenn ja, welcher § regelt das?

danke für eure hilfe!!
Was wäre denn wenn die Post was vergeigt? Ich kenne das nur mit 10 oder 14 tätigen Zahlungsziel. Klingt nicht allzu seriös!
 
Nach der Fälligkeit (benanntes Datum) bist Du im Verzug.
Ich würde mit der Mahnabteilung kurz telefonieren. Die Mahngebühren werden sicher storniert und alles wird gut.

Verrätst Du, wer da so flott ist?
 
wenn das nach der fälligkeit benannte datum aber einseitig durch den verkäufer festgelegt wurde, d.h. nicht bereits im vertrag per meiner unterschrift bestätigt wurde, ist diese einseitige festlegung nicht zulässig. sagen unter anderem diese leute hier.

zudem sind 4 arbeitstage bei einem geschäft das zur bezahlung einer überweisung bedarf ein witz... und nein, ich sag nicht, wer das ist
 
Stand: 19. Juli 2012 ;)

Bestätigt hast Du es vermutlich indem Du die AGBs akzeptiert hast.
Das geht heutzutage sogar schon Online!
 
wenn das nach der fälligkeit benannte datum aber einseitig durch den verkäufer festgelegt wurde, d.h. nicht bereits im vertrag per meiner unterschrift bestätigt wurde, ist diese einseitige festlegung nicht zulässig. sagen unter anderem diese leute hier.

zudem sind 4 arbeitstage bei einem geschäft das zur bezahlung einer überweisung bedarf ein witz... und nein, ich sag nicht, wer das ist

Mit dem Klick auf Kaufen hast du den AGBs zugestimmt und somit auch einen Vertrag "unterzeichnet".
 
Zu aller erst, in AGBs kann zwar viel stehen, aber alles was da steht muss sich an Gesetz und Rechtsprechung halten.

Grundlegend muss ein Zahlungsziel immer so gesetzt sein, dass es dem Schuldner möglich ist die Zahlung abzuwickeln, ohne in Verzug zu geraten und dadurch Zusatzkosten zu provozieren. Üblicherweise werden als angemessene Fristen Bereiche von 7-14Tage genannt*. Wobei das typischerweise der Startpunkt der Eingang beim Schuldner ist und Endzeitpunkt der Eingang der Leistung beim Gläubiger.
Rein theoretisch hast du damit (auf den letzten Drücker) die minimale Frist von 7Tagen eingehalten, mit der der Gläubiger auf seiner Rechnung ja auch rechnet. Nur geht dieser halt vom falschem Startzeitpunkt aus. Da Paketannahmen typischerweise persönlich erfolgen ist das für dich wohl über den Zusteller nachweisbar und für den Gläubiger normalerweise auch 1a nachvollziehbar.

Alles leider ohne Quellen.


*Bei Dingen wie Zahlungen, Unterlassungserklärungen. Wenn es in der Natur der Sache liegt, dass die Frist nicht ausreichen kann sieht es natürlich anders aus.
 
Folgender Kommentar ist mit Vorsicht zu genießen, da ich mich vor langer Zeit nur mal ganz grob damit befasst hatte. Mein Problem hatte sich dann dadurch in Luft aufgelöst, dass ich einfach ohne die Mahngebühren bezahlt habe und nichts mehr zurück kam. Hier also mein gefährliches Halbwissen:

Sind die Mahngebühren aufgeschlüsselt oder ist es einfach irgendein Betrag? Dann sind sie in aller Regel sowieso unwirksam. Denn es geht ja beim Mahnen nicht darum, sich zu bereichern, sondern seinen entstandenen Schaden zu ersetzt bekommen. Hierzu muss der entstandene Schaden nachweisbar sein und für den Schuldner nachvollziehbar. Bei einer ersten Mahnung beträgt der Schaden üblicherweise 2-3 €. Mehr sollte man nicht zahlen. Zumal "üblicherweise" die erste Mahnung kostenlos ist, was jedoch nicht zwingend ist.

Von daher mein Tipp: Ruf bei dem Verkäufer an und wenn er sich stur stellt, dann lass dir die Mahnkosten aufschlüsseln. Per Post natürlich, denn alles andere ist nicht rechtskräftig. Vielleicht noch einen Kommentar, dass er im eigenen Interesse bitte per Einschreiben schicken möge, weil dein Briefkasten ab und zu etwas verliert. Und selbstverständlich weist du ihn darauf hin, dass er dafür keine weiteren Gebühren verlangen darf, denn die Aufschlüsselung hätte er ohne Aufforderung zu Beginn an mitliefern müssen ;)
Spätestens dann wird er es sich wohl überlegen, wie viel ihm die 3 € wert sind.

Hier noch ein guter Beitrag: http://www.finanztip.de/mahngebuehren/
 
zeitraum:
gibt es eine mindestfrist die einem zur bezahlung eingeräumt werden muss?
Nein, eine generelle Regelung gibts nicht.

zahlungszielfestlegung:
darf einseitig ein so kurzes zahlungsziel einfach festgelegt werden?
Das Zahlungsziel ist Bestandteil der AGB, Du hast denen zugestimmt. Es gilt also als beidseitig vereinbart.

kosten:
reicht der hinweis auf den fälligkeitstermin, damit bereits die 1. mahnung mit mahngebühren kommt? oder muss diese nicht grds. kostenlos sein?
Die Fälligkeit ist vertraglich festgelegt, mit Nichteingang der Zahlung zur Fälligkeit bist Du im Verzug. Dass Du nicht anwesend bist oder nicht fähig bist, die Zahlung zu leisten, ist dem Vertragspartner nicht aufzubürden.
Die Mahnung erzeugt beim Versender Mehraufwand, den er mit einer Pauschale in Rechnung stellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Mahnung durch ein Skript oder einen Angestellten erstellt wird.
 
[...]
Das Zahlungsziel ist Bestandteil der AGB, Du hast denen zugestimmt. Es gilt also als beidseitig vereinbart.

Die Fälligkeit ist vertraglich festgelegt, mit Nichteingang der Zahlung zur Fälligkeit bist Du im Verzug. [...]

In den meisten AGBs steht viel Müll der rechtlich nicht haltbar ist. Solang wir die aber nicht kennen, sollten wir die AGB nicht als Begründung anführen.
Selbst wenn da ein Zahlungsziel genannt wird, dann kann dies nur ab Eingang beim Schuldner gelten. Danach hat unser Fischli die First eingehalten, denn 7Tage sind das gängige Minimum und damit kalkuliert anscheinend der Gläubiger, nur ist das Anfangsdatum schlicht falsch.


Mahnung sollte man NIE ignorieren. Ein Einspruch sollte auf jeden Fall erfolgen!
 
Selbst wenn da ein Zahlungsziel genannt wird, dann kann dies nur ab Eingang beim Schuldner gelten. Danach hat unser Fischli die First eingehalten, denn 7Tage sind das gängige Minimum und damit kalkuliert anscheinend der Gläubiger, nur ist das Anfangsdatum schlicht falsch.
Ob das Anfangsdatum richtig oder falsch ist, hängt davon ab, ob die Rechnung nur mit dem Artikel, oder auch per Mail verschickt wurde.
Eine als Mail parallel zum Versand verschickte Rechnung kann den Anfangspunkt für das Zahlungsziel ebenso setzen.

Ich kenne wenige Versandhändler, die keine Rechnung per Mail verschicken.

In den meisten AGBs steht viel Müll der rechtlich nicht haltbar ist. Solang wir die aber nicht kennen, sollten wir die AGB nicht als Begründung anführen.
Erstmal sind die AGB grundsätzlich Vertragsbestandteil, wenn dem Vertrag zugestimmt wird. Punkt.
Ob gewisse Klauseln rechtlich unwirksam sind, kann man erst nach Vertragsabschluss festlegen, da die AGB erst dann wirksam werden. Wenn in den AGB (und auch auf der Rechnung!) das Zahlungsziel ausgewiesen ist, ist es vereinbart und gültig.

Eine Rechnung nicht pünktlich bezahlen zu können ist für jemanden, der ein Forum täglich frequentiert eine absurde Ausrede. Es gibt neben Terminals der Bank halt das Onlinebanking, das man auf jedem Smartphone wie auf dem Rechner benutzen kann. Wenn nötig, muss man halt den TAN-Generator mitnehmen, was sicher zumutbar ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo zusammen,

ich habe am montag den 06.06. ein paket erhalten, das rechnungsdatum der enthaltenen ware war freitag der 03.06. auf der rechnung stand, dass die rechnung am 10.06. fällig ist und es keiner weiterer schreiben bedarf, um mich in verzug zu setzen.

da ich beruflich unterwegs war, habe ich die rechnung erst am samstag 11.06. überweisen können, das geld wurde am montag, 13.06. abgebucht. diese woche erhielt ich eine mahnung incl. gebühren, die auf den 14.06. datiert ist.

meine fragen:

zeitraum:
gibt es eine mindestfrist die einem zur bezahlung eingeräumt werden muss? montag (abend) paket in empfang genommen und freitag soll das geld da sein? bißchen kurz... finde ich

Nein gibt es nicht, was gängige Geschäftspraxis ist oder nicht, ist irrelevant. (Zur Mindestfrist) Entscheidend ist der Einzelfall.
Ja, bisschen kurz, aber möglicherweise rechtens. Mehr kann mannaufgeund fehlender Details nicht sagen.

zahlungszielfestlegung:
darf einseitig ein so kurzes zahlungsziel einfach festgelegt werden? ich hab mich durch die literatur gewühlt, aber da wird man als laie nicht schlau drauß

Der von Dir eingebettete Link sagt es ja schon deutlich, einseitige Festlegung des Zahlungsziels in der Rechnung - unwirksam. Aber was ist mit dem KV, sprich was wurde vereinbart?!
kosten:
reicht der hinweis auf den fälligkeitstermin, damit bereits die 1. mahnung mit mahngebühren kommt? oder muss diese nicht grds. kostenlos sein? wenn ja, welcher § regelt das?

Die Fälligkeit der Forderung ist Kalendermässig näher bestimmt, von daher war die Ware an dem Tag zur Zahlung fällig, einer weiteren Mahnung bedurfte es daher nicht um in Zahlungsverzug zu kommen.
Nein, Mahnungen müssen nicht kostenlos sein. Eine gesetzliche Höchstregelung gibt es auch nicht, wohl aber eine Rechtsprechung, die Ausuferungen einen Riegel vorschieben.

danke für eure hilfe!!
 
Ein Anruf hat's geklärt.

Ich guck bei Gelegenheit mal in einen Kommentar rein, ob die hier gesetzte Zahlungsfrist angemessen i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gewesen wäre, um den Fisch in Verzug zu setzen. Nur dann schuldet man ja ggf. die Kosten einer weiteren Mahnung nach § 280 Abs. 2 BGB.
 
Mal ein bißchen gewühlt, aber keine Rechtsprechung zum Thema gefunden. 4 Tage nach Lieferung könnte durchaus noch angemessen sein. Bei einem Auftraggeber einer größeren Werkleistung wurde eine zweiwöchige Prüfungsfrist vom AG Bremen (Urt. v. 20.06.2013, Az. 9 C 131/13)zugestanden. Okay, die sind nicht der Nabel der Welt, aber wenn man trotzdem mal davon ausgeht und die Interessenlagen vergleicht, sollten 4 Tage bei einer äußerst überschaubaren Leistung, die keine nennenswerte Prüfung umfasst, wohl durchaus noch in Ordnung sein.
 
Wenn Du Verbraucher bist.....
"Handelt es sich bei der Verpflichtung des Schuldners um eine Geldschuld, die nicht aus einem Dauerschuldverhältnis stammt, so ist nach § 284 III 1, der mit Wirkung zum 01.05.2000 neu eingefügt wurde und § 284 I, II modifiziert, eine Mahnung weder erforderlich noch möglich (str.). Der Schuldner kommt vielmehr unabhängig von einer Mahnung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Verzug, ein früheres in-Verzug-Setzen durch Mahnung ist nicht möglich (str.). Rechnungsstellung und Fälligkeit fallen gem. § 271 I grundsätzlich zusammen. Räumt der Gläubiger ein weiteres Zahlungsziel ein (z.B. "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung"), so ist durch Auslegung zu ermitteln, was er damit bewirken will: Entweder soll die Fälligkeit erst zu diesem Zeitpunkt eintreten soll, so daß auch die 30 Tages-Frist erst dann zu laufen beginnt (im Ergebnis träte Verzug dann nach 44 Tagen ein). Denkbar ist auch, daß lediglich eine einseitige (rechtlich unverbindliche) Aufforderung vorliegt, bereits innerhalb der bezeichneten Frist zu zahlen, die auf den Verzugsbeginn keine Auswirkungen hat.
Die Vereinbarung eines abweichenden Verzugsbeginns (z.B. eines kalendermäßig bestimmten Leistungstermins) ist grundsätzlich möglich; die Parteien können auch vorsehen, daß der Schuldner bereits vor Ablauf der 30 Tages-Frist aufgrund einer Mahnung des Gläubigers in Verzug kommt. Nach der Auffassung des Gesetzgebers stellt eine solche Vereinbarung gegenüber Verbrauchern jedoch grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. §§ 9 II Nr. 1, 24a AGBG dar, die zur Unwirksamkeit führt (BT-Drs. 14/2752, S. 11).
Bei Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. beim Mietzins oder beim Lohnanspruch eines Arbeitsnehmers) bleibt es gem. § 284 III 2 bei § 284 II, so daß der Schuldner bereits dann in Verzug kommt, wenn er den vereinbarten Zahlungstermin verstreichen läßt."
 
Darf ich fragen, von wo die zitierte Passage stammt und von wann?
Das ist nämlich komplett altes Recht von vor der Schuldrechtsreform.

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist zwar mittlerweile inhaltsgleich in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthalten, aber die Regelung von 284 Abs. III alte Fassung ist nicht 1:1 in 286 Abs. 3 BGB übernommen worden. 286 Abs. 3 tritt nur ergänzend neben die Möglichkeiten von Abs. 1 und 2, er ist keine ausschließliche Regelung (statt "abweichend" heißt es jetzt "spätestens").
Zum Vergleich:
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/284.html
https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Darauf würde ich mich nicht mehr verlassen.
 
@Geisterfahrer: @craysors Beitrag ist Copy&Paste vom Feinsten. Du glaubst doch nicht wirklich, dass er auch nur ein Wort davon verstanden hat - geschweige, dass er überhaupt weiß von welchem Gesetz die Rede ist?
 


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