ennoch gibt es eine gesetzesgrundlage die verlangt, dass ein eine Maschine (Ebike, Pedelec bis 25km/h) oder gar ein Kraftfahrzeug (S-Pedelec bis 45km/h) nur dafür zugelassene Teile verbaut werden dürfen.
Diese Gesetzesgrundlage kommt in den Links, auf die Du verweist, nicht heraus. Die Frage von Jens Dey ist durchaus berechtigt.
Alles, was sich dort findet, sind Handlungsempfehlungen eines Industrieverbandes. Diese mögen rechtlich nicht bedeutungslos sein, Gesetzesrang kommt ihnen deswegen allerdings keineswegs zu.
Dir geht's außerdem um Fälle mit Eigenschaden oder Drittschaden, die durch Räder mit Umbauten, welche nicht den Industrie-Handlungsempfehlungen entsprechen, verursacht worden sind? Dass dann die Versicherung nicht zahlt, sondern der Umbauer selbst dafür einstehen muss?
Denkbar, allerdings nicht als Automatismus. Wohl allenfalls als Fall der Beweislastumkehr, dass also derjenige, der mit dem so umgebauten Rad verunfallt ist, nachweisen muss, dass der Unfall nicht auf der Verwendung ungeeigneter Teile beruht. Das dürfte wohl der einzige Unterschied zum Rad ohne Hilfsmotor sein: Dort gibt es keine solche Handlungsempfehlung, die die Versicherung als "Schützenhilfe" heranziehen kann. Letztlich bleibt es aber in beiden Fällen eine Frage der Kausalität: Wurde der Unfall gerade durch Verwendung ungeeigneter Teile verursacht? Oder hätte er sich auch sonst ereignet?
Ähnlich ist es auch im Arzthaftungsrecht: Auch dort gibt es Handlungsempfehlungen, die dort eine sehr große Bedeutung haben. Trotzdem kann der beklagte Arzt im Einzelfall darlegen und nachweisen, dass sein Handeln - trotz Abweichens von der Empfehlung - im Einzelfall in Ordnung war. Alleine das Abweichen führt noch nicht endgültig und immer zum Ergebnis, dass er hängt.
Vielleicht bringt das ein wenig Klarheit.
Ich schätze aber auch Heinz so ein, dass er erstens keine Harakiri-Aktionen mit dem Rad macht und zweitens im Falle eines Falles notfalls solvent genug ist, um für Schäden einzustehen.