@tommekbe:
"Ein Dobermann war nur kurz als Kampfhund eingestuft."
Da möchte ich gerne nochmal nachharken: Ist der Dobermann wirklich nicht mehr als Kampfhund eingestuft?
Das war bisher immer das einzige Kriterium für mich mir keinen zu kaufen. Vom Charakter her komme ich mit dieser Rasse hervorragend zurecht.
Gruß, Thomas
Das Hundegesetz NRW besagt:
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Komplett kannst Du es auch hier nachlesen:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php#drei
Siehst Du, der Dobermann ist nicht mehr dabei.
WICHTIG für alle Brandenburger:
Hier gelten andere Regeln, wo unter anderem der Dobermann noch zur Kampfhundklasse II gehört.
Klasse I:
- American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Tosa Inu.
Klasse II:
- Alano,
- Bullmastiff,
- Cane Corso,
- Dobermann,
- Dogo Argentino,
- Dogue de Bordeaux,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastin Español,
- Mastino Napoletano,
- Perro de Presa Canario,
- Perro de Presa Mallorquin und
- Rottweiler