Haftung bei Privatverkauf

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Deleted 98027

Guest
Ich hoffe, dass ich hier richtig bin.

Ich möchte gerne ein Fahrrad verkaufen. In dem ADFC Musterkaufvertrag steht nun neben dem Ausschluss der Sachmängelhaftung, dass "der Haftungsausschluss nicht für Schadenersatzansprüche gilt, die auf einer grob fahrlässigen oder vosätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen oder bei Körperschäden".

Frage zu den Körperschäden:

§ 309 Nr. 7 BGB besagt, dass ein Haftungsauschluss für Körperschäden nicht zulässig ist:
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen
(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

Was bedeutet das konkret für mich als Verkäufer?

Wenn ich z.B. ein Hollandrad verkaufe, und der Käufer fährt damit offroad und verletzt sich, muss ich haften?

Ich konnte leider im Internet nichts finden.

Vielen Dank im voraus!

Olli
 
Wer haftet denn wenn du ein Auto verkaufst und der Käufer geht damit auf die Autobahn als Geisterfahrer und baut einen Unfall. Haftest du da dann auch?
 
Das ist ja genau meine Frage: wofür hafte ich eigentlich?

Wie gesagt, ich habe im Internet keine Antwort gefunden.
 
Mal grob formuliert - wenn der Käufer Mist baut, das Rad nicht bestimmungsgemäß einsetzt (also fährt mit Hollandrad DH) und sich dabei verletzt, kann er sich nicht auf Schadenersatz von Dir berufen.

Hat das Rad aber z.B. einen offensichtlichen Mangel, den der Verkäufer hätte wissen müssen (verschweigt diesen) und der Käufer kommt durch diesen Mangel bei bestimmungsgemäßem Einsatz zu Schaden, kann er Schadenersatz von Dir fordern. Daher sollten alle bekannten Mängel beim Verkauf offen gelegt werden.
 
Danke. Ich habe so etwas vermutet.

Das gilt aber nur für Mängel, die bei dem Verkauf/Kauf vorhanden sind, und für solche , die mir bekannt sein müssten (bzw. die ich als Laie ohne Spezialgerät erkennen müsste); also nicht für versteckte Mängel (z.B. Konstruktionsmängel oder schlechte Schweißnähte). Richtig?

Weißt du zufällig, wie lange ich haftbar gemacht werden kann?


Olli
 
Wenn du Mängel verschweigst, von denen du Kenntnis hast und es passiert etwas, dann haftest du. Aber das MUSS dir auch erst nachgewiesen werden, das du eben eine arglistige Täuschung begangen hast.

Bei einer arglistigen Täuschung ist die Verjährugsfrist 3 Jahre

Wenn du beim Verkauf alles der Wahrheit entsprechend angiebst, dann hast du eigentlich 1Jahr, als privat Person kannst du die Garantie/Gewährleistung ganz ausschließen.

Egal welcher Schaden nach dem Verkauf auftritt, der Käufer muss dir nachweißen das du von dem Schaden wusstest und nur wenn er das kann, dann kanst du haftbar gemacht werden, nicht vorher!

Für unsachgemäße Handhabung des Käufers haftest du mit sicherheit nicht.
Wenn er meint, er muss mit dem Hollandrad die Eiger Nordwand herunter heizen, dann darf er es gerne machen :D aber er kann dann nicht zu dir kommen und dich Haftbar machen....Wäre ja noch schöner
 
Wenn du beim Verkauf alles der Wahrheit entsprechend angiebst, dann hast du eigentlich 1Jahr, als privat Person kannst du die Garantie/Gewährleistung ganz ausschließen.

Garantie und Gewährleistung kann ich ausschließen, ebenso die Sachmängelhaftung, aber nicht die Haftung für Körperschäden. Und an dieser Stelle will (wollte) ich wissen, was das genau ist.

....Wäre ja noch schöner
Man weiß ja nie bei der deutschen Rechtssprechung. Ich habe einen Sportbootanhänger, der über mein Zugfahrzeug versichert ist, wenn er an diesem angehangen ist. Steht der Trailer alleine im öffentlichen Verkehrsraum gilt die Gefährdungshaftung. Wenn irgendein Depp im Dunkeln über die Deichsel stoplert, dann kann er mich dafür haftbar machen. Ich werde dafür zwar nicht vom Gesetzt belangt (d.h. bestraft), es kann aber passieren, dass ich dem Deppen Schmerzensgeld bezahlen muss.

Olli
 
Garantie und Gewährleistung kann ich ausschließen, ebenso die Sachmängelhaftung, aber nicht die Haftung für Körperschäden. Und an dieser Stelle will (wollte) ich wissen, was das genau ist.
Ich erlaube mir mal, zusammen zu fassen:
Du kannst haftbar gemacht werden für Körperverletzungen, die aus der sachgemäßen Benutzung des verkauften Fahrrads entstehen. Der Verunglückte muss dir daraufhin nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs ein Mangel am Fahrrad vorlag, von dem du hättest wissen müssen und ihn trotzdem nicht genannt hast.


Gewährleistung ist übrigens der "alte" Begriff für Sachmängelhaftung, also das gleiche. Und die Garantie auszuschließen ist Unsinn, weil sie sich einzig an den Vorgaben des Garantiegebers orientiert. Gibt dieser eine Garantie für den Zweitbesitzer, gilt sie auch dann, wenn du sie ausschließt. Gilt sie nicht für den Zweitbesitzer, hat der Käufer selbst dann keine, wenn du die Garantie nicht explizit ausschließt.
 
Du kannst für Körperschäden nur Haftbargemacht werden, wenn dich ein verschulden trifft.
Z.B.: Du verkaufst das Rad frei von Sachmängeln, nach 200km bricht die Gabel.
Der neue Besitzer stürzt und verletzt sich. Kann er dir nachweisen, das du von der mangelhaften Gabel wusstest und es beim verkauf verschwiegen hast, dann kann er dich haftbar machen.
Kurzgesagt, um dich haftbar machen zu können, MUSST du ein Fehlverhalten begangen haben, welches dir auch eindeutig nachgewiesen werden muss.
Und genau hier wird es dann eigentlich fast unmöglich.


Das mit dem Hänger ist auch so eine Sache, wenn du den Hänger im öffentlichen Verkehrsraum abstellst und ihn ausreichend absicherst, dann kann zwar auch jemand auch drüber fallen, aber dich trifft dann eigentlich keine Schuld!

Dein Hänger ist zugelassen, somit sollte der Hänger auch Haftpflichtversichert sein, auch wenn er nicht an einem PKW angebracht ist.


Ich geb dir in einem Punkt recht: Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland 2paar Schuhe.
"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand"
 
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