Offizielles Schriftstück ist mir in dem Sinne auch nicht bekannt. Die Unterscheidung leitet sich aber daher ab, ob die Hindernisse noch als Gefahren, die sich aus der Natur bzw. dem Wegeverlauf ergeben, gesehen werden können oder ob es sich um bauliche Anlagen handelt. Bauliche Anlagen haben ein strengere Verkehrssicherungspflicht und benötigen regelmäßige Kontrolle.
Und wenn es sehr viele bauliche Anlagen gibt, ob es sich bei der Strecke noch um einen Waldweg oder schon um eine Sportanlage/Freizeiteinrichtung handelt. Das ruft unterschiedliche Haftungssituationen hervor. Siehe die Unterscheidung in diesen Leitfäden.
https://www.waldsportbewegt.de/file...rssicherungspflicht_der_waldbesitzer_x000.pdf (Punkt 2.3 und Punkt 2.5)
https://www.waldsportbewegt.de/file...eitfaden_Verkehrssicherungspflicht_201511.pdf (Punkt 2.4 und Punkt 2.5)
https://www.waldsportbewegt.de/fileadmin/content/pdf/Infosammlung-Natursport-2017.pdf (Punkt 4.4.2 und Punkt 4.4.3)
Die Einstufung ist dabei leider im Ermessen von Landkreis zu Landkreis verschieden. Es wäre aber wünschenswert, wenn wir bei einfachen Trails eine generelle Einstufung als Waldweg hätten, weil das deutlich weniger Haftungsfragen und Kontrollpflichten aufwirft und demnach auch die Versicherung günstiger sein kann. Und die naturschutzrechtliche Genehmigung wäre auch einfacher.
I.d.R. ist der Versicherungsträger die Rahmenversicherung des jeweiligen Landessportbundes. Für BW z.B. die ARAG. Die fragen nach einem Streckenplan und legen danach die Prämie fest.
https://www.badischer-radsportverband.de/service/versicherungen
Oder falls eine Gemeinde der Betreiber der Strecken ist, deren erweitere Haftpflichtversicherung.
Mehr Infos bei der DIMB im Streckenbau Leitfaden.
https://www.dimb.de/fachberatung/fakten-und-konzepte/streckenbau/