In der Oberpfalz heißt es:
Im Wald wächst die Harmonie
Im Altmühltal stellt man sich hingegen die Frage
Biker aus dem Wald verbannen?
Der Artikel in der Nordbayerischen ist ein besonderes Schmankerl, denn dort darf jeder seine Vorstellung vortragen und bezüglich des Urteils des BayVGH vom 03.07.2015 werden nur die genehmen Zeilen zitiert. Dass wohl genau aus diesem Grund die
Pressemitteilung des BayVGH auf diese Passagen nicht mehr eingegangen ist, sondern die Kernaussage in den Vordergrund stellte, interessiert wohl weder Journalisten noch die zitierten Lobbyisten.
Nochmal für alle:
Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger.
Da liegt die Latte hoch und nun versucht man das Urteil als umstritten darzustellen. Das wird die Bayerische Gerichtsbarkeit aber freuen

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Wenigstens erfüllen die Schilder, den von uns schon lange erwarteten Zweck:
Allerdings bewirken offenbar selbst die Verbotsschilder wenig. So berichtete eine Mitarbeiterin des Eichstätter Infozentrums auf Anfrage unserer Zeitung, dass sie gerade erst eine empörte Wanderin am Telefon gehabt habe, die „kaum zu beruhigen war und sogar ihr Geld zurück wollte, weil sie von Mountainbikern derart belästigt worden sei“.
Das war jedem vernünftig Denkendem klar, dass sich nun Fußgänger
wegen der Besschilderung über jeden Radfahrer beschweren werden. Wir sollten die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen...
Besonders schlimm:
Zumindest für die Pisten im Privatwald hält auch Treuchtlingens stellvertretender Polizeichef Wolfgang Hauber das Mountainbike-Verbot für rechtens. In uneingezäunten Wäldern sei das Radfahren zwar kein Hausfriedensbruch, es verstoße aber gegen das bayerische Naturschutzrecht, das nur das „Betreten der freien Landschaft“, nicht aber das „Befahren“ zulasse.
Den auf den Schildern zitierten
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG sollte man wenigstens einmal gelesen haben:
"Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen
fahren."
Das ist zum Fremdschämen.
Dabei hatte der Bayerische Gesetzgeber besonderen Wert darauf gelegt, dass auch Radfahrer in den Naturgenuss kommen und daher in der 2. Lesung am 17.07.1973 folgendes protokolliert:
„Der Artikel 28 behandelt das Benutzungsrecht von Privatwegen zum Wandern und Radfahren, das von uns besonders begrüßt wird und auch problemlos erscheint, weil es vielerorts in den meisten Fällen bereits Gewohnheitsrecht geworden ist.“
Der Artikel zur Oberpfalz zeigt jedenfalls, dass dort wo das Bayerische Naturschutzgesetz ernst genommen wird Frieden herrscht. Dort wo man meint, man könne sich die Rechtslage nach eigenem Gusto zurechtschreiben lassen, schafft man hingegen Konflikte, wie wir das ja schon aus Baden-Württemberg her kennen. Daher gilt es auch hier dafür zu sorgen, dass sich das geltende Recht durchsetzt

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