ExcelBiker
veni, vidi, bici
Der DAV hat hier nichts am Gesetz zu präzisieren, dafür gibt es die juristische Fachliteratur. Diese wurde vom AG Aichach genannt und ist etwas zu ausführlich, um es hier "mal schnell" aufzuzählen. Und ganz kurz zum Ergebnis: Die juristische Fachliteratur kommt auf ganz andere Ergebnisse als der DAV.Der DAV präzisiert zwar die Kriterien für "geeignet", aber schränkt hier zunächst nichts ein, was der gesunde Menschenverstand nicht auch einschränken sollte.
Nebenbei, diese Art zu "präzisieren" ist auch schon eine Einschränkung, weil die Gesetzgebung in Bayern genau das vermeiden wollte. Auch der "gesunde Menschenverstand", den du hier zitierst, hat in der Definition im Gesetz nichts verloren. Im Sinn von "ich sollte nicht unbedingt am Wochenende bei schönstem Wetter am meistbegangenen Weg auch noch mit dem MTB fahren" ist der gesunde Menschenverstand sehr wohl gefragt. Das Gesetz verbietet es mir aber nicht. Aber der DAV möchte hier einschränken, über das Wort "geeignet" und "die Stärke der Frequentierung". Die weiteren Argumente und Faktoren vom DAV kann ich sinngemäß genauso als (versuchte) Einschränkung der gesetzlich gegebenen freien Befahrung der Wege sehen.