Ich hab dazu eine Frage an die Rechtsexperten:
Sehe ich das richtig, dass der Wald und Naturschutzgebiete im rechtlichen Sinn somit keine "freie Natur" sind?
Im BW Naturschutzgesetz ist das Betretungsrecht der "freien Natur" geregelt. Da eine Verordnung nicht ein Gesetz aushebeln kann, kann die 3m Regel am Feldberg nur möglich sein, wenn der Feldberg nicht "freie Natur" ist.
Ein verwirrter Laie.
Die "Naturschutzverordnung" ist ohne Fundstelle genannt (Gesetz u. Verordnungsblatt XY o.ä.). Es wäre nicht (solange die 3m Regel tatsächlich in einer VO fixiert wäre oder ist) rechtliche Pflicht, aber die feine englische Art, als Behörde solch einen Hinweis besser zu begründen.
Das mit 2m und 3m hat im übrigen miteinander nix zu tun, wie ich schon schrieb.
Die Schutzverordnung regelt ein ist Schutzgebiet, hat also einen ökologischen Schutzzweck. Schutzverordnungen können bis hin zum Fahrverbot alle Wegebreitenlimits >2m erlauben, wenn dies das Schutzzweck dient.
Die 2m-Regel ist primär eine eigentumsrechtliche Sache. Wird durch ein Wegebreitenlimit aufgrund einer RechtsVO eine Breite von 3m festgelegt, dürfte der Waldbesitzer selbst dann, wenn er wollte, nur die Nutzung von Wegen über 3m Breite erlauben.
Gilt hingegen nur die 2m-Regel,
muß der Waldbesitzer Radfahren auf Wegen bis zu 2m Breite dulden. Ob er auch schmalere Wege freigeben darf, ist rechtlich unklar, weil aus dem Forstrecht in BW nicht hervorgeht, ob das ein Verstoß gegen forstfachlich öffentlich rechtliche Interessen wäre. Das kommt zumindest deshalb in Frage, weil ein Fahren auf schmaleren Wegen lt. Forstrecht eine Ordnungswidrigkeit darstellt (und gleichzeitig ein Eigentumsdelikt). Wäre die 2m Regel keine auch forstfachlicheVorschrift wie v.g., sondern nur eine eigentummssache lt. Art. 14 GG, wäre ein Verstoß gegen die 2m Regelung ledigloih vom Waldeigentümer als Eigentumsdelikt wie auch immer zu verfolgen.