Neben höheren Bußgeldern für Autofahrer gelten jetzt gleich mehrere neue Vorschriften im Radverkehr. Ziel ist es, das Radfahren sicherer und den Straßenverkehr klimafreundlicher und gerechter zu machen.
Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.
Bundesminister Andreas Scheuer

Mindestabstand
Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Es soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Einrichtung von Fahrradzonen
Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Alle weiteren Neuerungen findest du in der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Was haltet ihr von diesen neuen Regeln? Fühlt ihr euch im Straßenverkehr mit eurem Rad sicher?
613 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumAbzuwägen schon, aber du kannst niemals fordern, dass man mit allem rechnen muss. Da könnten wir noch nicht einmal mehr U Bahnen betreiben, da kann auch etwas / jemand davor fallen. Oder Züge, läuft der Fernverkehr dann nur noch mit 30 km/h? Was schätzt du denn, wie schnell du fahren darfst, um ein Kind nicht zu erwischen, dass direkt vor dir zwischen parkenden Autos rausläuft? Ich tippe auf unter 10 km/h.
Ist doch mit Abstand zum Vordermann das gleiche in Grün.
Wenn du hinten drauf fährst, bist du schuld, weil du nicht genug Abstand eingehalten hast.
Aber wer hält auf der Autobahn schon genug Abstand nach vorne, sodass er bei einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden kann?
Selbst wenn du diesen Abstand bei Tempo 130 km/h halten würdest, käm alle Nase lang ein Schlauer von rechts und fährt in die Lücke.
Das "Schöne" an deutschem Recht ist doch, dass es meist garnicht so präzise ist.
Vieles ist Auslegungssache, so wie der Richter dann grad Laune hat.
Der Spielraum, dich zu "ficken" ist jedoch oft genug da.
Auf der anderen Seite wird selbst dem hinterhältigsten Dummtrottel oft ermöglicht, sich für 'schuldunfähig' zu erklären. Wobei 'Schuldunfähigkeit' eines Täters schon ein Witz für sich ist.


Das muss sich wohl ein Lobbyist aus der Klappse ausgedacht haben, so als Konjunkturpaket.
Der ist dann wahrscheinlich auch 'schuldunfähig'.
Das ist nicht grob gefasst, das ist völlig eindeutig und sollte den meisten spätestens ab der Fahrschule bekannt sein. Das kannst du mir glauben, du kannst andere Verkehrsrechtsanwälte fragen oder dir Urteile dazu anschauen oder es falsch auslegen. Die Diskussion ist doch überflüssig, schauen wir lieber, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich vernünftig verhält und v a die, die besonders viel Schaden anrichten, Rafdahrer nicht mehr so Überholen als wären sie Kanonenfutter
seht ihr einen Sinn in Dashcams am Rad? Für mich spricht nur das Gewicht, fehlende Durchsetzbarkeit vor Gericht dagegen
Edit: und nebenbei, auch bei der Auslegung muss der Autofahrer oft dran glauben, denn das Geschwindigkeitslimit ist natürlich trotzdem einzuhalten. Wenn der jetzt bei 50 km/h Limit 75 führt und einen einbiegenden Verkehrsteilnehmer übersieht, dann gibt es selbst dann eine Teilschuld, wenn der andere bei Rot gefahren ist
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