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Neue Kostenfalle vom BDR – „Genehmigte Trikots für nationale Teams“

Was macht man als Verband, um die eigene Kasse aufzubessern? Man denkt sich eine neue Möglichkeit aus, den Sportlern Geld abzuknöpfen. Schließlich unterschreiben die Sportler jedes Jahr die Lizenz (meist ohne sie zu lesen) und müssen demnach alles mitmachen, was aus Frankfurt diktiert wird. Der neueste Coup des BDR sieht wie folgt aus:

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1) Alle Teilnehmer an MTB-Rennen müssen in Sportbekleidung am Wettkampf teilnehmensoweit nichts neues.

2) Bei MTB Veranstaltungen des BDR- oder Landesverbandskalender dürfen nur genehmigte Trikots getragen werden.
Die Genehmigung für nationale MTB-Teams erteilt der BDR. Vereinstrikots müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt werden
Ka-Ching!

Bisher sind speziell in den Gravity-Disziplinen etliche „Teams“ an den Start gegangen, die keine nationalen Teams nach BDR-Lesart und auch keine Vereine waren, sondern nur gemeinsame Namen, Sponsoren und einheitliche Trikots hatten. Die neue Regelung hätte bereits seit 1. Januar 2015 gelten sollen, konnte aber vom bisherigen MTB-Koordinator noch auf den 1.1.2016 verschoben werden, da damals viele Trikots bereits gedruckt waren. Für den XC- und Marathon-Bereich gilt diese Regelung ebenso – speziell im XC-Bereich ist man diese nationalen Teams allerdings schon seit einer Weile gewohnt.

Was sind „Nationale MTB-Teams“?

Diese Teams müssen beim BDR jährlich angemeldet und durch den BDR samt Trikots genehmigt werden. Dies kostet eine Gebühr: „Genehmigungsgebühr zur Bildung von nat. Renngemeinschaft – 250 EUR.“

Ausserdem benötigt jedes Team einen sportlichen Leiter – dieser muss an einer eintägigen Ausbildung teilnehmen (diese kostet 25 EUR) und er muss ausserdem eine jährliche Lizenz als sportlicher Leiter beantragen (115 EUR). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Team-Trikot vom BDR genehmigt werden.

Erkennbare Gegenleistung durch den BDR für das Team: keine.

Die Regelung mit Ursprung im Rennrad-Bereich soll wohl als neue Struktur den Bikern übergestülpt werden, auch wenn sie nicht passt. Der bisherige MTB Koordinator Fabian Waldenmaier hat gestern sein Amt niedergelegt, da er auf der einen Seite die neue Regelung nicht stoppen konnte und ihm auf der anderen Seite Anfeindungen aus der MTB-Szene, auch wegen der neuen Regelung, entgegenschlugen. An dieser Stelle: Wir wünschen Fabian Waldenmaier viel Erfolg für die Zukunft und bedanken uns bei ihm für seinen Einsatz als MTB-Koordinator.

Patrick Neukirchen vom MRC Young Guns Team dazu:

Es ist wahnsinnig traurig, wie der BDR im Gravity-Bereich agiert. Ich betreibe mein Leben lang Sport, hatte in verschiedenen Sportarten das große Glück im Leistungsbereich aktiv sein zu können und durfte zeitweise mein Taschengeld über den Sport finanzieren. In keinem Bereich hab ich jemals solch eine inkompetete, destruktive Zusammenarbeit mit dem Verband erlebt.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Hier die Bekanntmachung des BDR:

Bekanntmachung des Bund Deutscher Radfahrer*
Frankfurt, 21. April 2015
Erläuterung des BHV-Beschlusses zur Werbung im Bereich MTB (WB MTB Ziffer 4.3)

In der Bundeshauptversammlung am 28. März 2015 in Schwerin wurde u.a. eine Änderung zur Werbung in der WB Mountainbike Ziffer 4.3 beschlossen.
Diese Ergänzungen der Ziffern 4.3.1 (3) und (4) treten erst zum 01. Januar 2016 in Kraft.

Es gilt in 2015 daher weiterhin die Ziffer 4.3.2, die im Bereich MTB unter Beachtung der Ziffer 4.3.1 (2) keine Einschränkungen der Werbung vorsieht.

Auszug aus der WB Mountainbike 03/2015, Ziffer 4.3: Bekleidung
4.3.1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Teilnehmer an MTB-Rennen müssen in Sportbekleidung am Wettkampf teilnehmen.
(2) Das Trikot muss sich ausreichend von den Trikots des Weltmeisters, des deutschen Meisters, der Nationalmannschaften sowie den Trikots der UCI-MTB-Teams sowie der nationalen MTB-Teams unterscheiden.
(3) Bei MTB Veranstaltungen des BDR- oder Landesverbandskalender dürfen nur genehmigte Trikots getragen werden.
Die Genehmigung für nationale MTB-Teams erteilt der BDR. Vereinstrikots müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt werden (BHV 03/2015; gültig ab 01. Januar 2016)
(4) Zur Siegerehrung muss der Sportler in Sportbekleidung seines Vereins/ Teams (BHV 03/2015; gültig ab 01. Januar 2016) erscheinen
(5) Beim Down-Hill und 4-Cross müssen die Sportler/Sportlerinnen Handschuhe mit langen Fingern, Ellbogen-, Knieschützer, Brust-/Rückenpanzer und Integralhelm tragen.
Als erlaubt gelten die im Handel erhältlichen Brust-/Rückenpanzer.
4.3.2 Werbung
(1) Im MTB-Sport gibt es hinsichtlich Werbung außer den Bestimmungen aus der Ziffer 4.3.1 (2) auf der Sportkleidung für alle Alterskategorien und Leistungsklassen keine weiteren Beschränkungen.

Begründung:
Für das Jahr 2015 ist die Produktion der Trikots mit persönlicher Werbung bereits abgeschlossen. Diese Trikots können noch bis zum 31. Dezember 2015 getragen werden.

gez.:
Bernd Potthoff, Koordinator Reglements; Patrick Moster, Leistungssportdirektor; Martin Wolf, Generalsekretär

Kategorie: Verwaltung

Quellen:

http://www.rad-net.de/modules.php?name=Bekanntmachungen&recid=4116
http://www.rad-net.de/html/verwaltung/gebuehren-katalog15.pdf

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