Als Mountainbiker hat man es in den wenigsten Regionen Deutschlands leicht. Legale Strecken und Mountainbike-Parks sind rar gesät und entsprechen häufig nicht den eigenen Vorstellungen oder richten sich an ein Einsteigerpublikum.
In einem am 16.12.2020 veröffentlichten Papier werden erhebliche Einschränkungen für Mountainbiker bekannt gegeben. Wenig überraschend ist, dass das Fahren auf schmalen Pfaden weiterhin in aller Regel verboten bleibt. Singletrails werden aufgrund ihres technischen Anspruchs und den schlechten Überholmöglichkeiten fast kategorisch ausgeschlossen. So weit, so bekannt – doch es kommt noch dicker:
Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite), wie zum Beispiel steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht. Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Insbesondere im alpinen Bereich werden deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Geeignetheit von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite zu stellen sein. […]
Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern. Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege. […]
Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald (ebenfalls) nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Dies stellt Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG ausdrücklich klar. Offenland und Wald werden hinsichtlich des Radfahrens, Reitens und Befahren mit Krankenfahrstühlen damit gleichbehandelt. Querfeldeinfahren und -reiten ist auch im Wald ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.
Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.3.3.2 & 1.3.3.3

Passus 1.7 hat es ganz schön in sich: Bei Verstößen gegen die Vorschriften kann das Rad entzogen werden.
Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich.
Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.7
Weitere Informationen findet ihr in einem umfangreichen Forumsthread
Update 17.12. 2020 – 13:20 Uhr
Mittlerweile hat auch die MTB-Interessenvertretung DIMB Stellung zu dem Thema bezogen. Bereits im September wurde eine umfangreiche Stellungnahme zum neuen Vollzugshinweis an das zuständige Ministerium gesendet, konnte dessen Veröffentlichung offensichtlich jedoch nicht verhindern. Alle Infos der DIMB findet ihr unter: www.dimb.de
Insbesondere unter Punkt 1.3.3.2 und Punkt 2.2.2 werden zahlreiche Kriterien aufgeführt nach welchen das Radfahren unzulässig ist. Hier ist aus Sicht der DIMB zu befürchten, dass sich diese Gründe auf nahezu jeden attraktiven Weg übertragen lassen und Sperrungen oder Verwarnungen drohen. Die Verbotsschilder oder Verwarnungen müssen dann notfalls im Klageweg ausgeräumt werden.
Deutsche Initiative Mountainbike
Meinung @MTB-News
In Bayern gibt man sich mit härteren Einschränkungen größte Mühe, der Erholung auf dem Mountainbike in der Natur noch größere Steine in den Weg zu legen und einen aufkommenden Massensport, der sich nicht mit dem Erholungsverständnis konservativer Politiker und Bürokraten vereinen lässt, durch repressive Maßnahmen zu ersticken. Dass die Entwicklung und Akzeptanz unseres Sports in Bayern nun einen großen Schritt nach hinten gegangen ist, ist bedauerlich – wir hoffen, dass sich zeitnah eine Lösung findet, die ein gemeinschaftliches Miteinander aller Waldnutzer auch in Zukunft möglich macht und dass Mountainbiker durch die Nutzung von Singletrails nicht mehr kriminalisiert werden.
Was sagt ihr zu den Änderungen – ein schwarzer Tag für bayrische Mountainbiker?
2257 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumDas sehe ich anders. Es gibt bei uns seit Jahren gesperrte Gebiete und seit ein paar Jahren wird durch DAV direkt darauf hingwiesen. Da gehen trotzdem Leute durch. Vor allem auch Bergwachtleute die in ruhe fahren wollen. Also nicht im Einsatz. Hatte mal mit einem gesprochen und der sah das das relaxed und "das da mal ein Berghuhn abhaut ist halt so".
Die Bergbauern haben auch kein Problem im Schongebiet mit einem Bagger neue Wege in den Hang zu graben.
Geht schon wild zu bei uns.
Die Bergbauern haben sowieso Narrenfreiheit. Aber nicht nur die. Man darf ja auch ein gesamtes Landschaftsschutzgebiet umgraben. Brauchst nur die richtigen Connections und wedelst mit der Kohle, dann wird dir alles genehmigt. Ich meine das Skigebiet Sudelfeld, eine komplett illegale Aktion, die durch die Behörden "legalisiert" wurde.
Persönlich kenne ich den nicht, ist aber von der Bergwacht im LK MB, da ich weiß zu wem die Diensthütte gehört. Die machen einen super Job und ich möchte da keinem auf die Füße tretten.
Mit den Bergbauern sehe ich auch so. Auf der einen Seite gibt es solche Aktionen die für das LA kein Thema sind. Auf der anderen Seite werden Wege gesperrt, über die tausende Leute laufen (GSchneit).
Ich hole das Thema mal wieder hoch, weil ich Zusammenhang mit einer Petition im News-Bereich wieder darüber gestolpert bin.
Da die Initiatoren der Petition nicht in der Lage sind, ihren etwas seltsamen Petitionstext zu erklären oder mit Hintergrundinformationen zu ergänzen: Kennt da jemand den aktuellen Stand des Verfahrens und weiß, was der DAV und die DIMB (nicht die IG) da zu tun gedenken? Es geht um Regensburg.
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