Das neue Waldgesetz in Thüringen erlaubt das Radfahren auf geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen im Wald wieder. Damit wird eine Einschränkung von 2013 wieder aufgehoben, die besagte, dass nur das Befahren befestigter Wege zulässig ist. Alle weiteren Informationen gibt es direkt von der DIMB, die sich mit viel Engagement für die Gesetzesänderung eingesetzt hat:

Am 13. September 2019 wurde unter der Rot-Rot-Grünen Koalition in Thüringen das neue Waldgesetz beschlossen, welches wie folgt formuliert ist.

„Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. Gesonderte Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer ergeben sich daraus nicht. Der Benutzer hat sich auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen.“

Damit korrigiert Thüringen die alte Gesetzeslage, nach welcher nur befestigte Wege zulässig waren. Diese Einschränkung wurde 2013 überraschend in das Gesetz aufgenommen, welches vor 2013 das Radfahren auf festen Wegen erlaubte. Seither hat die DIMB unter Leitung und mit viel Engagement des Vorstandsvorsitzenden Karsten Neumann, der gleichzeitig als 2. Vorsitzender des Ilmenauer Radsport Club selbst vor Ort ist, den Kontakt zur Landesregierung gesucht.

„In zahlreichen Gesprächen und Stellungnahmen haben wir erläutert, dass es für Radfahrer ausreicht, wenn der Weg von Natur aus tragfähig ist. Eine künstliche Befestigung, wie sie der forstliche Schwerverkehr erfordert, benötigt es für Radfahrer nicht. Damit folgt Thüringen auch der Empfehlung des Arbeitskreises Wald- Erholung, Sport, Gesundheit (WaSEG) über welche wir kürzlich berichtet hatten. Die WaSEG definiert auch, das Wege in festem Zustand grundsätzlich geeignet sind. Eine weitere Konkretisierung für die Eignung ist nicht notwendig. Wir freuen uns, dass Thüringen mit diesem Waldgesetz unnötige Einschränkungen der Erholungsnutzung revidiert hat.“

Quelle und weitere Informationen: dimb.de
  1. benutzerbild

    LB Jörg

    dabei seit 12/2002

    Du kannst oder willst offenbar nicht verstehen, welchen Punkt ich kritisiere. Einmal versuche ich es noch, dann gebe ich auf.

    Dass es unbestimmte Rechtsbegriffe gibt und geben muss, die der Auslegung bedürfen, darüber brauchen wir nicht streiten. Natürlich kann ich nicht jeden einzelnen Fall so präzise im Gesetz definieren, dass man quasi wie in einem Stichwortverzeichnis alles nachschlagen kann und nicht mehr nachdenken muss.
    Sonst werden Gesetze in der Tat so lang, dass sie nicht mehr lesbar und anwendbar sind. Es muss ein gewisser Auslegungsspielraum verbleiben, der dann eben durch die Rechtsanwender mit Leben gefüllt wird, in der Regel durch eine sich verfestigende Rechtsprechung der Obergerichte.
    Das habe ich nirgends in Zweifel gezogen, auch wenn Du darauf den Großteil Deiner Ausführungen konzentrierst.

    Was ich erwarte, ist, dass man bei einer Gesetzesänderung so sauber formuliert, dass der neue Text nicht so unpräzise ist, dass er dem Wortlaut nach auch gleichzeitig die alte Rechtslage mit erfasst, sondern dass unzweideutig ist, was gemeint ist.
    Das wäre hier völlig unproblematisch möglich gewesen, Beispiel:

    „Reiten und Radfahren ist
    a) auf dafür geeigneten, festen Wegen,
    b) befestigten Wegen,
    c) Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden,
    gestattet. Gesonderte Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer ergeben sich daraus nicht. Der Benutzer hat sich auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen.


    Dann wäre eindeutig, dass ein geeigneter, fester Weg reicht, der nicht zusätzlich von Menschenhand befestigt sein muss. Genau das hat der Thüringer Gesetzgeber aber nicht geschafft.

    Dass es durchaus üblich ist, derartig zu formulieren, kannst Du z. B. hier anschauen: https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html

    Und "gesunder Menschenverstand" ist eine feine Sache, nimmt dem Gesetzgeber aber nicht ab, sauber und präzise zu formulieren.

    Oder anders ausgedrückt, man hätte auch einfach ein "oder" statt ein "und" nehmen können. So ists schon ein wenig zweideutig.

    G.smilie
  2. benutzerbild

    sun909

    dabei seit 04/2005

    Schöne Sache es geht voran smilie

  3. benutzerbild

    jk197

    dabei seit 06/2009

    Jetzt auch im Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414 (bzw. 49 im PDF)
    http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/72529/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_11_2019.pdf
    Sehr schön, jetzt hab ich auch ein amtliches Dokument smilie ich berufe mich dann immer auf das "geeignet", da taugt dann quasi jeder Weg smilie das erleichtert das Guiden in Gruppen übrigens auch ungemein. Ist ja doch nicht alles schlecht, was die Politik beschließt ;-)
  4. benutzerbild

    jakob08

    dabei seit 08/2017

    gute Sache!!

    Die Änderung war notwendig geworden, weil seit 2003 nur noch auf befestigten Wegen gefahren werden durfte. Jetzt ist das Radfahren auf dafür:

    1. geeigneten,
    2. festen und
    3. befestigten Wegen sowie
    4. Straßen

    erlaubt. Es handelt sich aufgrund der grammatikalischen Ausgestaltung in § 6 Abs. 3 ThürWaldG wegen des Kommas eigentlich um eine Aufzählung! Es war von der Mehrheit im Parlament beabsichtigt, dass eben auch auf festen statt wie bisher nur auf befestigten Wegen gefahren werden darf. Siehe Sitzungsniederschrift vom 28. März 2019. Mit der Formulierung "geeignet" sollte eigentlich ein Kompromiss für die Opposition (CDU) geschaffen werden.

    Jetzt darf ganz klar eben auch auf festen Wegen gefahren werden. Dennoch aber immer schön höflich bleiben und gegenüber den Wanderern nicht auf das Recht pochen, die einem doch immer gern darauf hingewiesen haben: "das ist hier aber VERBOTEN!!!"

  5. benutzerbild

    cappulino

    dabei seit 01/2008

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