Im Rahmen der Forstreform in Baden-Württemberg wird auch das Landeswaldgesetz geändert. Die Bürgerinnen und Bürger haben beim Beteiligungsportal des Landes die Chance, den Gesetzesentwurf einzusehen und zu kommentieren. Die DIMB wird eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf einreichen und hält es für legitim, erneut die 2-Meter-Regel infrage zu stellen. Alle Infos dazu gibt’s hier.
Aktuell läuft das Beteiligungsverfahren zur Forstreform. Im Rahmen der Forstreform wird auch das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg geändert. Es wird von der Verwaltung angeführt, dass es keine inhaltlichen Änderungen im Gesetz geben soll, sondern nur die Forstverwaltung neu organisiert wird. Mit den Änderungen am § 45, § 14, und insbesondere am § 38, gibt es aber doch inhaltliche Änderungen. Die DIMB hält es deshalb für legitim anzuregen, dass auch der § 37.3 (2-Meter-Regel) geändert werden soll. Beim Beteiligungsportal des Landes gibt es die Möglichkeit den Gesetzesentwurf einzusehen und zu kommentieren. Für die Registrierung wird lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse benötigt. Die DIMB wird als Verein eine Stellungnahme einreichen. Es ist aber auch wichtig, dass möglichst viele Bürger und Bürgerinnen das Beteiligungsportal nutzen. Die Frist läuft bis zum 16.11.2018.
Unter www.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de habt ihr bis zum 16.11.2018 die Möglichkeit den neuen Gesetzesentwurf einzusehen und zu kommentieren.
Landeswaldgesetz
§ 37 (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.
Der § 37.3 (2-Meter-Regel) wird im Gesetzgebungsverfahren bislang nicht geändert, obwohl die Radverbände sich, seit über drei Jahren, um eine bessere Lösung im Forum Erholung und Wald bemühen. Eine Änderung ist anzuregen.
§ 38 (2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
Der kursive Teil, die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer, fällt zukünftig weg. Dies bedeutet Waldbesitzer können ohne Meldung sperren. Die Forstbehörde kann die Sperrung zwar aufheben, aber die Kontrollmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, wie lange eine Sperrung bestand und ob sie für diese Dauer auch notwendig ist. Der Tourismus kann auf Sperrungen nicht rechtzeitig reagieren und Umleitungen ausschildern.
§ 45 Ziele im Staatswald(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen, sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
Der kursive Teilsatz kommt neu hinzu. Der Kritikpunkt besteht, dass an der höchstmöglichen Lieferung wertvollen Holzes im Staatswald weiterhin festgehalten wird. Das bedeutet, dass alle Prozesse an der Holznutzung optimiert werden und die anderen Funktionen nur ausreichend zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht nach Erachten der DIMB den Zielen, welche das Bundesverfassungsgericht 1990, in der Begründung zum Urteil 1436/87, formuliert hat. Dort soll der öffentliche Wald in erster Linie der Schutz- und Erholungsfunktion dienen.
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