Zeichen 250 vor Waldwegen

Teufelstisch

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Hallo,

ich bin seit einem Weilchen in meiner Heimat radverkehrspolitisch aktiv und blogge auch darüber. Zu dem Thema habe ich hier auch einen längeren Artikel verfasst. In Rheinland-Pfalz konzentriert sich - was die vermeintliche Illegalität des Mountainbikens betrifft - fast alles nur auf die Frage, ob "Fußwege und Pfade" (im Sinne des § 3 Abs. 7 LWaldG) Waldwege sind und mit Fahrrädern befahren werden dürfen - oder nicht. Die Rechtslage ist hier uneindeutig. Aber lassen wir die Frage an der Stelle mal außen vor.

Ein meines Erachtens nicht minder schweres Problem ist die Tatsache, dass zumindest im Pfälzerwald (aber auch "kleineren" Wäldern im gesamten Süden von Rheinland-Pfalz) quasi fast ausnahmslos alle klassischen Waldwege (gerne auch "Waldautobahnen" genannt) mit Zeichen 250 StVO beschildert sind - und jenes verbietet eben auch den Radverkehr. Freigaben per ZZ 1022-10 gibt es selbst bei offiziellen Radrouten so gut wie gar nicht. Dieses Verkehrszeichen hat aber im Grunde eben die gleiche Wirkung wie bspw. bei einer Vollsperrung an einer Straße: Radfahrer dürfen hier ihre Räder nur schieben!

Man kann sich ausmalen, was es unter Umständen auch zivilrechtlich bedeuten kann, wenn man "illegal" auf einem Waldweg unterwegs war - und dann bspw. Opfer eines Hundebisses oder eines Pferdetritts wird. Oder einen Unfall mit einem Jäger, Wanderer, Forstfahrzeug etc. hat.

Es mag zwar sein, dass sich aufgrund des "Gewohnheitsrechts" grundsätzlich niemand (von den Radfahrern) dran hält und z. B. auch alle Routen des Mountainbikepark Pfälzerwald auf Waldwegen ausgeschildert sind, die man gem. des Verbotszeichens aus der StVO nicht befahren dürfte. Aber zufriedenstellend ist das für mich nicht. Im Grunde ist die Frage, ob wir schmale Wege befahren dürfen fast irrelevant - weil wir ja schon meist überhaupt nicht einmal legal über Waldwege dahin gelangen können.

Interessant finde ich allgemein die regionalen Unterschiede; im angrenzenden Saarland fällt mir regelmäßig auf, dass wesentlich öfter das Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) verwendet wird, um Feld- und Forstwege für den übrigen Verkehr zu sperren, das Radfahren aber somit erlaubt bleibt. Wie sieht das in euren Regionen / Bundesländern aus mit der StVO-Beschilderung von Waldwegen? Oder isses bei euch auch "Tradition", dass einfach alles mit Z 250 gesperrt wird - und es keinen interessiert, wie Radfahrer dann überhaupt legal im Wald herumfahren dürfen?
 
Zuletzt bearbeitet:
In meinen Stammrevier in Bayern waren bis vor ein paar Jahren auch die Z 250 Schilder üblich.
Aber in letzter Zeit werden immer mehr durch das Z 260 ersetzt.

Geschert hat sich natürlich nie einer darum.
Es gibt auch immer noch auf Abschnitten von großen überregionalen Radwanderwegen (zB Donauradweg) Z 250 Schilder.
 
Oftmals wird falsch beschildert...

Die Verwaltung müsste auf Anfrage begründen, warum anstelle motorisierter TLN alle inkl Radfahrer ausgeschlossen werden.

In NRW war das regelmäßig nicht möglich zu begründen, anscheinend wird es gerne mal versucht oder im Bauhof liegen halt die Dinger herum.

Näheres und rechtlich genaueres kann ich dir nicht sagen.

Grüße
 
Gilt die StVO überhaupt im Wald?
Für Bayern:
https://fbgmemmingen.de/wp-content/uploads/2016/12/FBG_Waldgesetz.pdf
(38) STRASSENVERKEHRSREcHT
Forststraßen, auch wenn sie Privatwege sind, unterliegen in aller Regel dem Straßenverkehrsrecht, weil sie tatsächlich einem unbegrenzten Personenkreis zur Benutzung offenstehen (siehe Art. 22 BayNatSchG).

und weiter
Für die Aussperrung des allgemeinen Fahrverkehrs kommt in erster Linie das Zeichen 260 mit Zusatzschild Z 1026-37 der StVO infrage.
 
Ich sehe bei mir einen ganzen Blumenstrauß an Kombinationen. Z250 alleine, Z250 mit "Fahrrad frei", Z250 mit Z254 (Radfahren verboten) und auch Z260 mit Zusatzschild "Radfahrer frei". Das zeigt eindrucksvoll, wie wenig Ahnung diejenigen von den Schildern haben, die sie anordnen....
Ich denke (und hoffe), dass man sich aus einer zivilrechtlichen Klammer befreien könnte indem man aufzeigt wie inkonsequent die Schilder verwendet werden und man dadurch argumentiert, dass niemand mehr weiß, was eigentlich gemeint sein soll. Wenn ein ausgewiesener Radweg durch ein Z250 verläuft, liegt ja auf der Hand, dass man Radfahrer eigentlich nicht aussperren will.
 
In meinen Stammrevier in Bayern waren bis vor ein paar Jahren auch die Z 250 Schilder üblich.
Aber in letzter Zeit werden immer mehr durch das Z 260 ersetzt.

Geschert hat sich natürlich nie einer darum.
Es gibt auch immer noch auf Abschnitten von großen überregionalen Radwanderwegen (zB Donauradweg) Z 250 Schilder.
Exakt meine Beobachtung.
In Ba-Wue faellt mir auf, dass entweder 250 'alles verboten' dran steht (ohne Zusatz) oder aber 260 'KFZ verboten' und dann ein Zusatzschild 'Fahrrad frei'.
Fuer mich ein klares Indiz, dass hier Nix-Checker am Werk sind.
Wohlgemerkt, der Zusatz steht mit Vorliebe dort, wo man ihn nicht braucht, und fehlt, wo er noetig waere.
Gut das ich nicht lesen und keine Bilder erkennen kann. :D
Vermutlich der richtige Ansatz :D
 
Hallo Teufelstisch


Hier in meiner Gegend in Ba-Wü. sind es meistens nur "Verbot für Motorfahrzeuge-Schilder" die an breiten Schotterwegen stehen, nur selten die "Fahrverbotsschilder".


Grüße :)
Schwarzwaldbiker



Hallo,

ich bin seit einem Weilchen in meiner Heimat radverkehrspolitisch aktiv und blogge auch darüber. Zu dem Thema habe ich hier auch einen längeren Artikel verfasst. In Rheinland-Pfalz konzentriert sich - was die vermeintliche Illegalität des Mountainbikens betrifft - fast alles nur auf die Frage, ob "Fußwege und Pfade" (im Sinne des § 3 Abs. 7 LWaldG) Waldwege sind und mit Fahrrädern befahren werden dürfen - oder nicht. Die Rechtslage ist hier uneindeutig. Aber lassen wir die Frage an der Stelle mal außen vor.
 
Ein meines Erachtens nicht minder schweres Problem ist die Tatsache, dass zumindest im Pfälzerwald (aber auch "kleineren" Wäldern im gesamten Süden von Rheinland-Pfalz) quasi fast ausnahmslos alle klassischen Waldwege (gerne auch "Waldautobahnen" genannt) mit Zeichen 250 StVO beschildert sind - und jenes verbietet eben auch den Radverkehr. Freigaben per ZZ 1022-10 gibt es selbst bei offiziellen Radrouten so gut wie gar nicht.
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Man kann sich ausmalen, was es unter Umständen auch zivilrechtlich bedeuten kann, wenn man "illegal" auf einem Waldweg unterwegs war - und dann bspw. Opfer eines Hundebisses oder eines Pferdetritts wird. Oder einen Unfall mit einem Jäger, Wanderer, Forstfahrzeug etc. hat.
In Deutschland ist es so, dass es Regeln gibt, wo welches Schild stehen darf. Und erst danach kommt der Ermessensspielraum der unteren Straßenverkehrsbehörde (https://de.wikipedia.org/wiki/Straßenverkehrsbehörde). Die kann beim Kreis angesiedelt sein, manchmal sind auch kleine Gemeinden selbst zuständig.
Beispiel : Wenn Du geblitzt wirst, aber die Geschwindigkeitsbeschränkung (z.B. weil das Ortsendeschild nicht am Ortsende sondern erst später steht) gar nicht wirksam ist, dann war die Blitzerei umsonst und Du musst nichts zahlen. Genauso ist es bei der Haftungsfrage. Wenn das Schild 250 steht, wo es gar nicht stehen dürfte, dann hat es keine Wirkung. Dummerweise muss das dann aber (verwaltungs-)gerichtlich geklärt werden.

Warum ist das oft so kann man aus der Wikipedia herauslesen: "Die Straßenverkehrsbehörde hat damit ordnungsbehördliche Funktionen und ist oft, historisch bedingt, einem kommunalen Ordnungsamt zugeordnet. Nach Verwaltungsreformen ist sie mancherorts organisatorisch nahe mit der Straßenbaubehörde, zum Beispiel dem Tiefbauamt, verbunden, mit der sie häufig zusammen arbeitet, formell aber deutlich von dieser zu unterscheiden." Da der Behördenleiter dann auch z.B. ein Metzgermeister (weil Bürgermeister) sein kann, kommt es leicht zu einer geballten Ansammlung juristischer Kompetenz, die zur Aufstellung einer unzulässigen Beschilderung führt.
 
Die meisten Schilder wurden aufgestellt, als die Rechtslage noch anders war und vor allem deswegen, weil das Schild mit dem Verbot für alle billiger war als das fürs KFZ-Verbot. Meist steht an den Waldeingängen ein Zusatzschild wie "Frei für Forstbetrieb". Da du mit dem Rad im Rahmen des Landewaldgesetzes unterwegs bist, könnte man den Begriff Forstbetrieb ja entsprechend weit auslegen.:)

Wenn du trotzdem ein Knöllchen bekommst, musst du dann Einspruch einlegen. Wenn du das Schild weghaben möchtest, musst du dich an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

Die eigentliche Frage, ob die STVO auf Waldwegen gilt, wird dir nur der zuständige Richter beantworten können und vermutlich verbindlich erst dann, wenn der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällt. Ich wüsste nicht, ob ein Verfahren jemals über die erste Instanz hinaus gekommen ist.

Ähnlich schwierig ist es mit der STVO und der Gültigkeit auf Privatgrund: Auf deinem abgezäunten Grundstück darfst du so ziemlich alles fahren, egal ob mit Zulassung oder Führerschein. Führt über das Grundstück eine Straße, obwohl der Grund und Boden dir gehört, gilt trotzdem das Straßenverkehrsgesetz mit all seinem Ablegern (STVO und STVZO). Dazwischen wird es genügend Situationen geben, die unklar sind (z.B. Parkplatz eines Supermarktes mal mit oder ohne Schranke).

In Bonn ist z.B. die Nussallee im Privatbesitz der Universität. Das hat merkwürdige Konsequenzen: Das Ordnungsamt geht dort nicht kontrollieren, weil das Geld der Falschparker nicht der Stadt, sondern der Uni zustünde. Sollte dort jemand aber durch Falschparken behindern oder ein Unfall passieren, wird entsprechend STVO entschieden.
 
Ein Vorteil hätte übrigens die Gültigkeit der STVO im Wald: Dort ist geregelt (§36-5), dass nur die Polizei in den Verkehr eingreifen darf. Damit dürfen die Ordnungsämter (im Wald kann das auch der Förster sein) dich dort nicht anhalten, solltest du dort illegal unterwegs sein.
 
In Bonn ist z.B. die Nussallee im Privatbesitz der Universität. Das hat merkwürdige Konsequenzen: Das Ordnungsamt geht dort nicht kontrollieren, weil das Geld der Falschparker nicht der Stadt, sondern der Uni zustünde. Sollte dort jemand aber durch Falschparken behindern oder ein Unfall passieren, wird entsprechend STVO entschieden.
Das wundert mich jetzt aber. Bei mir (in RLP) gibt es ein großes Einkaufszentrum und auf dem noch größeren Parkplatz geht das Ordnungsamt regelmäßig kontrollieren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Parkplätze nicht Eigentum des Einkaufszentrums sind. Das wäre ja noch schöner, wenn private Unternehmen aus meinen Steuern Parkplätze gebaut kriegten
...
 
In Deutschland ist es so, dass es Regeln gibt, wo welches Schild stehen darf. Und erst danach kommt der Ermessensspielraum der unteren Straßenverkehrsbehörde (https://de.wikipedia.org/wiki/Straßenverkehrsbehörde). Die kann beim Kreis angesiedelt sein, manchmal sind auch kleine Gemeinden selbst zuständig. (...)

Da der Behördenleiter dann auch z.B. ein Metzgermeister (weil Bürgermeister) sein kann, kommt es leicht zu einer geballten Ansammlung juristischer Kompetenz, die zur Aufstellung einer unzulässigen Beschilderung führt.
Danke, aber das weiß ich alles; ich verweise nochmal auf meinen Blog, da befasse ich mich schon seit mehreren Monaten mit den rechtlichen Hintergründen und hab da schon einiges an Erlebnissen und Erfahrungen gesammelt. ;) In den Straßenverkehrsbehörden hocken aber keine Metzger-Bürgermeister, sondern Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes (also Juristen). Was es allerdings nicht erträglicher macht, ob der verbreiteten Ahnungslosigkeit. Ich hatte schon mit Fachbereichsleitern zu tun, die bereits an der Frage der Zuständigkeit in Sachen StVO scheiterten.

Mich interessiert hier hauptsächlich, wie es in anderen Regionen gehandhabt und wie da beschildert wird.

Die meisten Schilder wurden aufgestellt, als die Rechtslage noch anders war und vor allem deswegen, weil das Schild mit dem Verbot für alle billiger war als das fürs KFZ-Verbot.
Mag sein. Es wurden aber auch nicht wenige immer wieder mal ausgetauscht oder neu aufgestellt. Das Problem mit der pauschalen Sperrung mit Z 250 betrifft hier in der Gegend übrigens auch alle Feldwege.

Die eigentliche Frage, ob die STVO auf Waldwegen gilt, wird dir nur der zuständige Richter beantworten können und vermutlich verbindlich erst dann, wenn der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällt. Ich wüsste nicht, ob ein Verfahren jemals über die erste Instanz hinaus gekommen ist.
Ach, so negativ seh ich das nicht, ein Urteil braucht es da meiner Ansicht nach wohl gar nicht. Knollen werden und wurden eh nie verteilt. Immerhin hat die Obere Forstbehörde sich bereits relativ klar geäußert, dass die StVO auch auf Waldwegen gilt. Die Frage wird sein, wie die einzelnen Gemeinden mitspielen. Sofern mein "Pilotversuch" erfolgreich ist, werde ich das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium darauf hinweisen. Das einzige Problem, was ich mir vorstellen kann, sind die Kosten für das neue Blech.
 
Das Thema ist so neu auch hier nicht:
Verbotszeichen aus der StVO im Wald? (22.09.2010)
Und auch die im Eingangspost aufgeworfene Haftungsfrage wenigstens einmal gerichtlich entschieden:
Augsburger Allgmeine vom 05.03.2010:
Radler müssen auf etlichen Waldwegen absteigen
Naja, das ist aber auch schon ein paar Jährchen her. Ich hatte extra nach "Zeichen 250" gesucht, fand aber kein (aktuelles) Thema in diesem Unterforum. ;)

Auf jeden Fall Danke für den Link zur Zeitungsmeldung. Nach so einem exemplarischen Fall hatte ich noch gesucht. Die Obere Forstbehörde vertritt ja weiterhin die Ansicht, dass das ja so kein großes Problem wäre, wenn Radfahrer wie bisher auch einfach die Z 250 ignorieren würden. Es wäre dieser kein Fall bekannt, in welchem ein Radfahrer wegen des Ignorierens der Sperrschilder irgendwelche Nachteile erlitten hätte... o_O
 
Es ist eigentlich recht einfach und wurde auch schon mehrfach gerichtlich so bestätigt.
Es gilt erstmal das Waldgesetz mit bekanntem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ausnahmen gibt es nur in berechtigten Fällen. Ob nun wider besseres Wissen oder Unwissenheit - Sind diese Schilder erstmal aufgestellt, sind sie gültig. Erst durch Einforderung der Begründung - was jeder tun kann - bewegt sich eventuell automatisch was. Oder es muss geklagt werden.
Trotzdem muss sich bis zum entfernen des Schildes daran gehalten werden und Ordnungsgelte haben ihre Gütligkeit.
Nach den ersten Anfragen/Klagen in einer Gemeinde/Stadt wird dann aber häufig auch direkt ein Rundumschlag gemacht.
Auch hier in NRW waren in vielen Wäldern Wege als reine Fußwege ausgewiesen. Da ist mittlerweile in meinem Umfeld nicht viel von übrig geblieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab noch eine Bemerkung zu den Schildern:
Die normalen Verkehrschilder haben doch nur bis zur nächsten Kreuzung/Einfahrt Gültigkeit. Doch im Wald stehen die Schilder idR nur bei der Einfahrt und nicht an jeder Kreuzung/Einfahrt. Verliert das Z250 auch nach der ersten Wegkreuzung seine Verbotswirkung? (theoretisch kann man sein Fahrrad bis dahin schieben)
Eigentlich müssten doch solche Schilder aufgestellt werden
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Zusatz: Mir ist auch aufgefallen, dass bei einigen Einfahrten das Z250 Schild steht, bei anderen das Z260 Schild.
 

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Das Z 250 hat im Prinzip nach meiner Auffassung eine Zonen-Wirkung, da man die dahinter abzweigenden Wege ja im Grunde deshalb auch nicht legal erreichen kann. Außer, es gäbe andere (legale) Routen dahin. Bei Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen) wäre das z. B. eine logische Konsequenz.

Nur bei Rad- und Motorradfahrern gäbe es da ggf. eine Lücke, da man jene ja (bis zur nächsten Abzweigung) schieben darf. Wurde aber garantiert auch schon irgendwann mal entschieden; vielleicht hat ja jemand einen Link zu einem Urteil?
 
Das Z 250 hat im Prinzip nach meiner Auffassung eine Zonen-Wirkung, da man die dahinter abzweigenden Wege ja im Grunde deshalb auch nicht legal erreichen kann. Außer, es gäbe andere (legale) Routen dahin.
Woher soll der Verkehrsteilnehmer wissen ob es eine legale Route dorthin geben soll oder nicht.
Wird das Schild an der nächsten Kreuzung, oder Einmündung, nicht wiederholt endet es.
 
Woher soll der Verkehrsteilnehmer wissen ob es eine legale Route dorthin geben soll oder nicht.
Muss er das? Für ihn ist nur entscheidend, dass er an bestimmten Stellen nicht einfahren darf. Dagegen kann er ja dann einen Rechtsbehelf einlegen oder klagen. Er muss dann andernfalls halt so lange um den Wald fahren, bis er eine Stelle findet, an der er einfahren kann. Die wird es aber sehr wahrscheinlich auch gar nicht geben.

Du kannst also das Z 250 missachtend mit dem Auto reinfahren. Ob dann die dahinter abzweigenden Wege u. U. wegen fehlender Wiederholung "legal" sind, ändert nichts daran, dass du mindestens eines dieser Verkehrszeichen missachtet hast - und daher beknollt werden kannst. Es sei denn, du hättest dein Auto per Heli dorthin transportiert oder es von Scotty dahinbeamen lassen. ;) Für Rad- und Motorradfahrer gäbe es halt zumindest die Ich-hab-geschoben-Ausrede.

Wenn du dann im Bußgeldverfahren (um dich herauszureden) keine "legale" Route dahin findest, bleibt die Knolle rechtmäßig.

Ich hab sogar ein örtliches Beispiel für diese widersprüchlichen Z-250-Radverkehr-Freigaben:

Von Norden (Elsässer Str.) und Süden (Am Stockwald) sind alle (folgenden, verzweigten) Feldwege für Radfahrer explizit freigegeben, da die Z 250 innerhalb der "Zone" nicht wiederholt werden. Allerdings gilt dies wiederum nicht, wenn man von anderen Stellen (z. B. aus Südwest "Am Breitenweg" - nur "Anlieger frei" - oder aus Ost von der K 6 her) auf diese Wege einfahren will.
 
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