XCRacer schrieb:
Auf einer email-Anfrage beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW über die Definition "fester Weg" bekam ich folgende Antwort:
der Begriff "fester Weg" ist als "befestigter Weg" auszulegen. Befestigte Wege sind z.B. alle Teer- oder Schotterwege. Somit ist z.B. das Radfahren im Wald auf unbefestigten Pfaden und Holzrückewegen nicht gestattet.
Diese Aussage ist zwar in keinster Weise juristisch verwendbar (man könnte jetzt darüber streiten was ein "unbefestigter Pfad" ist), zeigt aber wie "fester Weg" vom Landesbetrieb definiert wird.
Da weiß aber jemand nicht, was andere schon gesagt und sogar geschrieben haben. Die Jungs sollten sich in ihrem Hause erstmal absprechen!
Hier ein Schreiben, dass auf Anfrage des ADFC im Jahr 2000 die Gesetzeslage genauer beleuchtet und somit auch Gültigkeit haben sollte.
Text in voller Länge:
An:
ADFC e.V., Postfach 10 77 47
28077 Bremen
und
Herrn Thomas Froitzheim
Meierfeld 21 c
33611 Bielefeld
Neue Regelungen über Radfahren im Wald in Nordrhein-Westfalen Ihr Schreiben vom 25. August 2000, THF/brrfromholz
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Froitzheim,
mit o.a. Schreiben haben Sie um Auskunft zu der neuen gesetzlichen Regelung für das Radfahren im Wald gebeten, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2000 in Kraft getreten ist.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war in Nordrhein-Westfalen das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung gestattet. Mit der neuen Regelung des § 2 Abs. 3 LFOG ist das Radfahren im Wald nur noch auf Straßen und festen Wegen zum Zwecke der Erholung gestattet, das Radfahren in der Waldfläche außerhalb von Straßen und festen Wegen ist dagegen gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe e) LFOG verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die mit der Gesetzesänderung vorgenommene Einschränkung des Radfahrens im Wald beruht auf dem Beschluss des Landtags, der im Hinblick auf die allerorts vorgetragenen Beschwerden über die zunehmende Anzahl von Mountainbikern eine Regulierung des Radfahrens im Wald für notwendig erachtete. In den Beratungen über den Gesetzentwurf ist von den Abgeordneten allerdings deutlich gemacht worden, dass die neue Bestimmung nicht eine Flut von Verwaltungsverfahren auslösen soll. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Beschränkung auf feste Wege lediglich den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, in besonders gravierenden Einzelfällen eingreifen zu können und im übrigen als Appell an die Vielzahl der vernünftigen und verantwortungsbewussten Radfahrer gelten, Rücksicht auf den Lebensraum Wald zu nehmen.
Der Gesetzgeber hat keine Definition des Begriffs der "festen Wege" vorgenommen, so dass eine verbindliche Klärung, welche Wege darunter zu fassen sind, der Rechtsprechung der Gerichte überlassen bleibt, wenn sie über die Rechtmäßigkeit einer diesbezüglichen Ordnungswidrigkeit zu befinden haben.
Bis dahin kommen für die Forstbehörden, die das Radfahren im Wald im Rahmen der Aufgaben des Forstschutzes beobachten, als feste Wege i.S.d. § 2 Abs. 3 LFOG in erster Linie befestigte Wege in Betracht. Als befestigte Wege gelten nicht nur bituminös oder mit Beton befestigte Wege, sondern auch Wege mit einer wassergebundenen Decke. Daneben kommen im Einzelfall auch unbefestigte Wege in Betracht, soweit diese von Natur aus oder infolge starker Verdichtung fest sind und Schäden des Lebensraumes Wald nicht zu befürchten sind. In der Waldfläche selber ist das Radfahren verboten.
Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, richte ich hiermit die Bitte an Sie dazu beizutragen, dass die Radfahrer und ihre Verbände zusammen mit den Waldbesitzern und den Forstbehörden einvernehmlich Strecken festlegen und markieren, auf denen das Radfahren gestattet ist. An vielen Beispielen läßt sich erkennen, dass damit der überwiegende Teil der verantwortungsvollen Radfahrer ungestört und von allen akzeptiert seiner Freizeitbeschäftigung nachgehen kann und die wenigen "schwarzen Schafe" nicht eine ganze Gruppe von Radfahrern im Wald in Verruf bringen können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Neiss
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen,
40190 Düsseldorf
Schwannstraße 3,
40476 Düsseldorf
Telefax (02 11) 45 66 - 388
Telefon (02 11) 45 66 - 0
e-mail
[email protected]
Datum 9. September 2000
und Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)
III A 1 - 091.30.00.12
Bearbeitung: Frau Frommholz Durchwahl (02 11) 45 66 - 303
Ende des Schreibens!
Als DIMB hatten wir im Vorfeld des Novellierung angefragt (Gesprächspartner u. a. Hr. Neiss), ob Einschränkungen des Radfahrens zu Diskussion stehen. Telefonisch teilte man uns mit, dass dies nicht der Fall sei. Kurz darauf wurde das Gesetz in vorliegender Form verabschiedet. Aus welcher "Ecke" die Initiative kam, ist klar.
Im Mitteilungsblatt "Landtag intern" vom 29.02.2000 war Folgendes zu lesen (Ausschussbericht):
>- Dietrich Graf von Nesselrode (Vorsitzender d. Waldbauernverbandes >NRW) forderte das Verbot des MTBikens im Wald!
>- Ute Kreienmeier (Waldbesitzerverband der Gemeinden) schloss sich der >Forderung an.
>- Bernhard Dierdorf präzisierte: Verbot auf Wegen unter 2 Meter, die nicht >befestigt sind (sonst Bußgeld).
Leider ist es uns als DIMB damals nicht gelungen, erfolgreich gegen das Gesetz vorzugehen, u. a. wegen fehlender Aktiver in NRW.
Zu der Frage, wo nun das Biken erlaugt ist, muss man sicher nicht nur das Waldgesetz heran ziehen. Auch das Naturschutzgesetz/Landschaftsgesetz und die entsprechenden Gebietsverordnungen sind dabei zu studieren. Eine Kurzübersicht findet ihr hier:
http://www.dimb.de//index.php?option=content&task=view&id=18
Eine Langfassung ist ebenso als PDF vorhanden.
Dennoch, lasst euch den Spaß am Biken nicht vermiesen! OPEN TRAILS!
In Hessen hat man sich im Übrigen überzeugen lassen, dass singletrails befahren werden dürfen, und zwar dann, wenn sie fest sind! Verantwortungsvolle Biker wissen das Zugeständnis zu schätzen und halten sich an die Regelung!
Für das DIMB-Team
Norman