Welche Strafen für Biken auf Singletrails? Wo keine?

Up&Down

Reigschmeckter
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Hallöle,
leider gibt es ja kaum eine Gegend in Europa, wo man noch auf Wanderwegen biken kann, ohne dabei illegal zu sein.

Da ich bisher noch nicht zur Kasse gebeten wurde, aber gerne wüsste, was mich da wo erwartet, bitte ich euch um Mithilfe:

1. Wo zahlt man welche Strafen, wenn man abkassiert wird?
2. Wo ist es wie wahrscheinlich, dass das überhaupt passiert?
3. Wo zahlt man grundsätzlich keine Strafen, weils nicht verboten ist?

Danke für eure Infos!
up&down
 
Also nochmal laaangsam und anders formuliert:

1. Wo zahlt man Strafen, wenn man erwischt wird - wie hoch sind die dann und wie wahrscheinlich ist es, dass man an diesen Orten erwischt wird und dann auch wirklich zahlen muss (ist ja nicht das gleiche - erwischt werden von nem Ordnungshüter und von dem dann auch abkassiert werden ...)?

Z.B. Zu Italien heißts ja immer, dass es teuer ist? Aber wie teuer? Und kassieren die dann meistens gleich ab oder drücken die ein Auge zu?

Und was kassieren die Öschis?

Usw.


2. Wo ist Biken auf Singletrails erlaubt - also auch straffrei?

Vielleicht in Transsilvanien (oder die saugen gleich das Blut aus ;-)

Alles klaro?


Im Ernst: ich will einfach wissen: in welchem Land gehe ich welches (finanzielle) Risiko ein, wenn ich Trailverbote ignoriere?

up&down
 
ich kenne niemanden, der eine strafe bezahlen mußte. hab auch noch nie davon gehört.

theoretisch steht einem grundeigentümer die besitzstörungsklage frei, aber dazu müßte er erstmal deine nummerntafel lesen können. :lol:
bei der besitzstörungsklage mußt du die prozesskosten tragen und das kann schnell 300 euro ausmachen (beim parken zumindest). richtig teuer wird es bei wiederholungsfällen (wiederholt am gleichen standort unrechtmäßig zu parken).

aber ich hab auch noch nie gehört, dass ein biker eine besitzstörungsklage aufgebrummt bekommen hat.

regel 1: benehmt euch.
regel 2: falls ihr dem eigentümer begegnet (bauern etc) geht auf ihn zu, seid freundlich und sag ihm wie schön sein fleck erde ist. aber auf keinen fall gas geben und verstohlen abhauen.....es sei denn er geht mit der mistgabel auf dich los. dann ist rückzug angesagt. aber das gibt es hoffentlich nur am sandjoch/brenner.
regel 3: hinterlasst den trail wie ihr vorgefunden habt. damit auch nachfolgende noch spaß dran haben können.
 
Irgendjemand aus dem Forum mußte angeblich in einem französischen Nationalpark eine Strafe zahlen, weil er sein Rad geschoben hat... Mit der Sufu erfahrt Ihr mehr.
 
ich fahre seit 15 Jahren in Baden Württemberg...trotz sinnloser 2m-Regelung. Das maximale was Dir passiert sind Pöbeleien von rechhaberischen Wanderen...zu mehr taugt das Gesetz nicht.
Aufhalten darf dich außer der Polizei niemand, bei allen anderen (auch Förster!) ist der Tatbestand der Nötigung erfülllt, wenn er Dich nicht fahren läßt. Zum Glück laufen die Sherriffs nicht im Wald rum. Probleme bekommst Du erst wenn Du nen Wanderer umfährst oder Schanzen baust (Sachbeschädigung) oder Dich selbst verletzt ...da hilft zum Not mit offenem Oberschenkelbruch bis zum nächsten Kiesweg kreichen :)
In Naturschutzgebioeten könnt´s eher ernst werden.

In Nationalparks auf Wegen mit definitivem Bikeverbot (z.B. Travernazetal, 3 Zinnen) laufen Ranger rum. Die kassieren. Im Travernatzetal kostet der Eintritt z.B. 50,-EUR

richtig teuer wird´s derzeit nur auf der Starda Galleria am Pasubio, da mußte 200,-EUR blechen, wenn Du da runter fahren willst...

was sonst so in Italien kommen wird ist offen.

In der Schweiz ist Radfahren Nationalsport und Du bist überall willkommen!
 
ich fahre seit 20 Jahren in Nordrhein-Westfalen...trotz 3m-Regelung. Mich haben noch nicht einmal Wanderer angepöbelt, denn rücksichtsvolle Fahrweise zahlt sich aus!

Paulaner61
 
Carsten schrieb:
...richtig teuer wird´s derzeit nur auf der Starda Galleria am Pasubio, da mußte 200,-EUR blechen, wenn Du da runter fahren willst...!
....

Ja, und es sollen schon Biker im Knast genächtigt haben. :confused:

Hat es Dich (Euch) schon mal erwischt?
Oder kenn(s)t (Du) Ihr einen?
Oder kenn(s)t (Du) Ihr einen, der einen kennt?
Oder......

Ich kenne niemand. Daher gehört dieses Gerücht, für mich (noch) in die
Rubrik: "Mythen und Sagen".

Lasse mich allerdings gern belehren.
 
Carsten schrieb:
Aufhalten darf dich außer der Polizei niemand, bei allen anderen (auch Förster!) ist der Tatbestand der Nötigung erfülllt, wenn er Dich nicht fahren läßt. Zum Glück laufen die Sherriffs nicht im Wald rum.
Leider falsch.
  • Auch der Waldbesitzer darf Dich vertreiben, weil §14 BWaldG bzw. §37 WaldG BW auch den Gemeingebrauch privaten Eigentums regeln (Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG).

  • Die Sache hat aber auch ordnungsrechtlichen Charakter. Nach §83 Abs.2 Nr.1 WaldG BW handelt ordnungswidrig, wer wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 3 WaldG BW (....) im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden radfährt.

    Daher darf Dich dort vor allem der Forstschutzbeauftragte (§79 ff. WaldG BW) vertreiben, aber vorher auch gleich noch kostenpflichtig verwarnen.

    Vor allem, wenn der Regelverstoß nicht nur formal vorliegt, sondern auch zu unzulässigen Nachteilen Dritter führt, kann Dich auch ggf. jeder, der sich per Diensteid, der im übrigen 24 Stunde am Tag gilt (!) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verpflichtet hat und sich ausweisen kann, anhalten.

  • Ich bleibe aber dabei, daß man die 2m meistens gar nicht nachmessen kann, weil daas Gesetz eine Angabe von nachvollziehbaren (!) Meßpunkten schuldig bleibt.

Carsten schrieb:
In Naturschutzgebioeten könnt´s eher ernst werden.
In Naturschutzgebieten regelt das Nähere in der Regel die jew. Naturschutzgebietsverordnung (anders, was die Wegebreite angeht*, LG NRW)

*) drum halte ich auch die 2,5m-Regel im 7Gebirge für unzulässig, weil die Abweichung vom Gesetz nicht begründet ist.
 
XCRacer schrieb:
Es gibt in NRW keine Wegbreitenreglung! Ausnahme Siebengebirge!
In LfG NRW heißt es sinngemäß: "Radfahren auf festen Wegen erlaubt."

Denkste! Siehe §54a LG.

In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Das ist, auch wenn es nicht so aussieht, eine Wegebreitenregelung gerade deshalb, weil es keine ist. Da stellt sich nämlich genau darum die Frage, weil auch geregelt ist, was die Behörde darf (Ausnahmen zulassen), ob sie auch das Gegenteil machen darf, nämlich statt Ausnahmen zuzulassen auch Einschränkungen vorzunehmen, wenn diese nicht nach Maßgabe des Schutzzewcke substantiell begründet sind. Und diese Begründung fehlt im 7Gebirge.
 
:confused: Reden wir aneinander vorbei:

In Nordrhein-Westfalen ist das Radfahren im Wald in § 2 des Forstgesetzes für das Land NRW geregelt. Danach ist das Radfahren im Wald zum Zwecke der Erholung auf Straßen und festen Wegen gestattet. Verboten ist das Radfahren in der Waldfläche selbst außerhalb von Straßen und festen Wegen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 3 Abs. 1 Buchstabe e LFoG).


http://www.forst.nrw.de/gesetz/radfahren.htm
 
Servus,

in der Schweiz hatte ich bislang keinerlei Probleme. Solange man sich benimmt, und vielleicht nicht die beliebtesten Wanderrouten heizt, hat man nicht mit Problemen zu rechnen. (ausser mit den üblichen Querulanten)

Rein rechtlich ist dem SVG zu entnehmen:

Art 43 Abs 1: Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

Busse dafür laut OBV: 30 CHF
 
@ Tilman:

Ich habe noch ein Problem mit dem Begriff "Weg" , der ja von Bikern nicht verlassen werden darf.
Wie ich es im Bundesland Hessen erfahren habe, gilt dieser Begriff auch dort.

Leider konnte mir bei der hess. Forstbehörde trotz schriftlicher anfrage niemand eine juristische Definition des Begriffes "Weg" geben.

Kannst du mir da weiterhelfen?

Gruss
 
entlebucher schrieb:
@ Tilman:

Ich habe noch ein Problem mit dem Begriff "Weg" , der ja von Bikern nicht verlassen werden darf.
Wie ich es im Bundesland Hessen erfahren habe, gilt dieser Begriff auch dort.

Leider konnte mir bei der hess. Forstbehörde trotz schriftlicher anfrage niemand eine juristische Definition des Begriffes "Weg" geben.

Kannst du mir da weiterhelfen?

Nein, das wird man sich wohl auch nicht trauen.
 
Tilman schrieb:
Nein, das wird man sich wohl auch nicht trauen.

In Rheinland Pfalz ist in § 3 Abs.7 LWalG klar geregelt, was ein Weg ist. Eine genau Wegbreite wird zwar auch hier nicht angegeben, allerdings werden Fußwege und -pfade aus der Definition herausgenommen, so dass auch hier das Befahren von Singeltrails verboten ist.

Die Festsetzung einer genauen Wegbreite ist somit, zumindest in Rheinland Pfalz, nicht von Nöten.
 
Ich vermute mal, wenn keine weitere qualifizierende Bezeichnung besteht, (WANDERweg, REITweg, FUSSGÄNGERweg, RADweg) es sich bei "Weg" im Sinne des darauf stattfindenen Verkehrs (der, solange nicht genauer qualifiziert, normalerweise als motorisierter Verkehr zu verstehen ist) einfach um "feste Fahrwege" handelt.

Also Wege sind dann solche Wege, die künstlich oder natürlich derart befestigt und verbreitert sind, dass darauf regelmäßig motorisierter Verkehr mit zweispurigen Fahrzeugen stattfinden kann (mindestens Wirtschaftsverkehr).
Wenn sich da keine genaue Definition findet, dann lässt sie sich sicher einfach in dieser Weise herleiten.

Ergo: Weg = Forstautobahn

Daher auch die oft anzutreffenden 2-Meter-Regelungen. Das heißt nutzbare Breite, also Spurbreite des Fahrzeugs (nicht der "baumfreien Zone" eines Wegs). Es muss also ein 2-Meter-breites/-spuriges Fahrzeug ohne Weiteres auf dem Weg fahren können.

Ich fürchte, dass im Fall eines Gerichtsfalles da auch keine spitzfindige Argumentation (etwa: alles ist doch irgendwie "Weg", was in der Wanderkarte eingezeichnet ist), helfen wird.

Letzten Endes wäre es vielleicht sogar hilfreich, wenn man da mal einen Prozess provoziert (der Kläger kann ja auch von Bikerseite sein, aber offiziell als Wanderer/Waldeigentümer klagen - der er aber auch sein sollte). Am besten dort, wo die Rechtslage am wenigsten klar ist - um mal zu sehen, was ein Gericht da im Zweifelsfall sagt.

Oder gibt es da schon Musterprozesse?

Übrigens: Wie verbindlich sind da amtliche Karten der Landesvermessungsämter? Die haben ja Wegeklassifizierungen (z.B "Fahr- und Wirtschaftswege").

Grüßle
up&down
 
Auf einer email-Anfrage beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW über die Definition "fester Weg" bekam ich folgende Antwort:

der Begriff "fester Weg" ist als "befestigter Weg" auszulegen. Befestigte Wege sind z.B. alle Teer- oder Schotterwege. Somit ist z.B. das Radfahren im Wald auf unbefestigten Pfaden und Holzrückewegen nicht gestattet.

Diese Aussage ist zwar in keinster Weise juristisch verwendbar (man könnte jetzt darüber streiten was ein "unbefestigter Pfad" ist), zeigt aber wie "fester Weg" vom Landesbetrieb definiert wird.

Habe weitere Anfragen bei verschiedenen Forstbehörden im meinem Umfeld getätigt. Antworten bleiben noch aus.
 
Up&Down schrieb:
Ich vermute mal, wenn keine weitere qualifizierende Bezeichnung besteht, (WANDERweg, REITweg, FUSSGÄNGERweg, RADweg) es sich bei "Weg" im Sinne des darauf stattfindenen Verkehrs (der, solange nicht genauer qualifiziert, normalerweise als motorisierter Verkehr zu verstehen ist) einfach um "feste Fahrwege" handelt.

Also Wege sind dann solche Wege, die künstlich oder natürlich derart befestigt und verbreitert sind, dass darauf regelmäßig motorisierter Verkehr mit zweispurigen Fahrzeugen stattfinden kann (mindestens Wirtschaftsverkehr).
Wenn sich da keine genaue Definition findet, dann lässt sie sich sicher einfach in dieser Weise herleiten.

Ergo: Weg = Forstautobahn

Würde gerne wissen, woher diese Auslegung stammt!
Ich bin nicht der Meinung, dass es so einfach ist. Wie du oben geschrieben hast, gibt es ja auch WanderWEGE. Diese sind i. d. R. naturfest bzw. durch regelmäßige Benutzung fest (aber nicht befestigt, also keine aktive, zielgerichtete Maßnahme durch den Menschen!).
Habe da schon einige andere Äußerungen gehört, die zu keiner einheitlichen Aussage kommen, was die Breite anbetrifft. Zumal ja die Behörden froh sein könnten, wenn es diese gäbe. Wir sollten also nicht zu viel daruf rumreiten und jemanden zum Handeln animieren! ;)

Up&Down schrieb:
Übrigens: Wie verbindlich sind da amtliche Karten der Landesvermessungsämter? Die haben ja Wegeklassifizierungen (z.B "Fahr- und Wirtschaftswege").

Wer sich die Karten der Landesvermessungsämter anschaut, der stolpert häufig schon beim studieren der Legende: oftmals sind dort Fußwege und Radwege gleichartig markiert/eingezeichnet. Also ist eine Unterscheidung nach Karte nicht möglich. Es sei denn, man hat eine "Kombikarte", in der auch Wanderwege (ausgeschilderte Wanderrouten) farblich hevorgehoben sind.


Für das DIMB-Team
Norman
 
XCRacer schrieb:
Auf einer email-Anfrage beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW über die Definition "fester Weg" bekam ich folgende Antwort:

der Begriff "fester Weg" ist als "befestigter Weg" auszulegen. Befestigte Wege sind z.B. alle Teer- oder Schotterwege. Somit ist z.B. das Radfahren im Wald auf unbefestigten Pfaden und Holzrückewegen nicht gestattet.

Diese Aussage ist zwar in keinster Weise juristisch verwendbar (man könnte jetzt darüber streiten was ein "unbefestigter Pfad" ist), zeigt aber wie "fester Weg" vom Landesbetrieb definiert wird.

Da weiß aber jemand nicht, was andere schon gesagt und sogar geschrieben haben. Die Jungs sollten sich in ihrem Hause erstmal absprechen!

Hier ein Schreiben, dass auf Anfrage des ADFC im Jahr 2000 die Gesetzeslage genauer beleuchtet und somit auch Gültigkeit haben sollte.

Text in voller Länge:

An:
ADFC e.V., Postfach 10 77 47
28077 Bremen
und

Herrn Thomas Froitzheim
Meierfeld 21 c
33611 Bielefeld

Neue Regelungen über Radfahren im Wald in Nordrhein-Westfalen Ihr Schreiben vom 25. August 2000, THF/brrfromholz

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Froitzheim,
mit o.a. Schreiben haben Sie um Auskunft zu der neuen gesetzlichen Regelung für das Radfahren im Wald gebeten, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2000 in Kraft getreten ist.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war in Nordrhein-Westfalen das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung gestattet. Mit der neuen Regelung des § 2 Abs. 3 LFOG ist das Radfahren im Wald nur noch auf Straßen und festen Wegen zum Zwecke der Erholung gestattet, das Radfahren in der Waldfläche außerhalb von Straßen und festen Wegen ist dagegen gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe e) LFOG verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die mit der Gesetzesänderung vorgenommene Einschränkung des Radfahrens im Wald beruht auf dem Beschluss des Landtags, der im Hinblick auf die allerorts vorgetragenen Beschwerden über die zunehmende Anzahl von Mountainbikern eine Regulierung des Radfahrens im Wald für notwendig erachtete. In den Beratungen über den Gesetzentwurf ist von den Abgeordneten allerdings deutlich gemacht worden, dass die neue Bestimmung nicht eine Flut von Verwaltungsverfahren auslösen soll. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Beschränkung auf feste Wege lediglich den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, in besonders gravierenden Einzelfällen eingreifen zu können und im übrigen als Appell an die Vielzahl der vernünftigen und verantwortungsbewussten Radfahrer gelten, Rücksicht auf den Lebensraum Wald zu nehmen.
Der Gesetzgeber hat keine Definition des Begriffs der "festen Wege" vorgenommen, so dass eine verbindliche Klärung, welche Wege darunter zu fassen sind, der Rechtsprechung der Gerichte überlassen bleibt, wenn sie über die Rechtmäßigkeit einer diesbezüglichen Ordnungswidrigkeit zu befinden haben.
Bis dahin kommen für die Forstbehörden, die das Radfahren im Wald im Rahmen der Aufgaben des Forstschutzes beobachten, als feste Wege i.S.d. § 2 Abs. 3 LFOG in erster Linie befestigte Wege in Betracht. Als befestigte Wege gelten nicht nur bituminös oder mit Beton befestigte Wege, sondern auch Wege mit einer wassergebundenen Decke. Daneben kommen im Einzelfall auch unbefestigte Wege in Betracht, soweit diese von Natur aus oder infolge starker Verdichtung fest sind und Schäden des Lebensraumes Wald nicht zu befürchten sind. In der Waldfläche selber ist das Radfahren verboten.
Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, richte ich hiermit die Bitte an Sie dazu beizutragen, dass die Radfahrer und ihre Verbände zusammen mit den Waldbesitzern und den Forstbehörden einvernehmlich Strecken festlegen und markieren, auf denen das Radfahren gestattet ist. An vielen Beispielen läßt sich erkennen, dass damit der überwiegende Teil der verantwortungsvollen Radfahrer ungestört und von allen akzeptiert seiner Freizeitbeschäftigung nachgehen kann und die wenigen "schwarzen Schafe" nicht eine ganze Gruppe von Radfahrern im Wald in Verruf bringen können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Neiss
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen,
40190 Düsseldorf
Schwannstraße 3,
40476 Düsseldorf
Telefax (02 11) 45 66 - 388
Telefon (02 11) 45 66 - 0
e-mail [email protected]
Datum 9. September 2000
und Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)
III A 1 - 091.30.00.12
Bearbeitung: Frau Frommholz Durchwahl (02 11) 45 66 - 303

Ende des Schreibens!

Als DIMB hatten wir im Vorfeld des Novellierung angefragt (Gesprächspartner u. a. Hr. Neiss), ob Einschränkungen des Radfahrens zu Diskussion stehen. Telefonisch teilte man uns mit, dass dies nicht der Fall sei. Kurz darauf wurde das Gesetz in vorliegender Form verabschiedet. Aus welcher "Ecke" die Initiative kam, ist klar. :mad:

Im Mitteilungsblatt "Landtag intern" vom 29.02.2000 war Folgendes zu lesen (Ausschussbericht):

>- Dietrich Graf von Nesselrode (Vorsitzender d. Waldbauernverbandes >NRW) forderte das Verbot des MTBikens im Wald!
>- Ute Kreienmeier (Waldbesitzerverband der Gemeinden) schloss sich der >Forderung an.
>- Bernhard Dierdorf präzisierte: Verbot auf Wegen unter 2 Meter, die nicht >befestigt sind (sonst Bußgeld).

Leider ist es uns als DIMB damals nicht gelungen, erfolgreich gegen das Gesetz vorzugehen, u. a. wegen fehlender Aktiver in NRW.


Zu der Frage, wo nun das Biken erlaugt ist, muss man sicher nicht nur das Waldgesetz heran ziehen. Auch das Naturschutzgesetz/Landschaftsgesetz und die entsprechenden Gebietsverordnungen sind dabei zu studieren. Eine Kurzübersicht findet ihr hier: http://www.dimb.de//index.php?option=content&task=view&id=18
Eine Langfassung ist ebenso als PDF vorhanden.


Dennoch, lasst euch den Spaß am Biken nicht vermiesen! OPEN TRAILS! :daumen:


In Hessen hat man sich im Übrigen überzeugen lassen, dass singletrails befahren werden dürfen, und zwar dann, wenn sie fest sind! Verantwortungsvolle Biker wissen das Zugeständnis zu schätzen und halten sich an die Regelung!


Für das DIMB-Team
Norman
 
möglicherweise ( in RLP wäre dies jedenfalls zutreffen) gibt offizielles Kartenwerk mit exakt festgelegten Wegekategorien. Wenn ich zur Nutzung befestigter Wege gezwungen bin, erwächst mir hieraus der selbstverständliche Anspruch diese Wege in dem entsprechendem Zustand anzutreffen. Dieses Recht konsequent durchgefochten könnte für das Land NW die Regelung schlicht unbezahlbar werden.


Gruß
Ilex
 
Also im Drei Zinnen Gebiet gibt es einen Nationalpark in dem man beim Erwischtwerden 63(?) jedenfalls irgendetwas im 60er Bereich € fürs Biken blechen muss. Um die Wandererzeit (Mittags bis Frühabends) gibts da auch tatsächlich Patroullien. Ich bin da gegen früh morgens ins Fischleintal abgefahren, da gab es keine Probleme.
 
also ich kapier das nicht, egal wo ich umhergurke von hundert Wanderern sind es 98 1/2 die freundlich zurückgrüßen. Am Sonntag waren es bei dem Wetter in den den Vogesen vielleicht hundertfünzig, langsamst angenähert (war wirklich kein Schnitt rauszufahren), 10 mal gab es vom allgemein eher distinguiert auftretenden Volk sogar ein "Salü" zurück, und ein alter Depp bauscht sich da grundlos auf weil er meint der Wald gehört ihm, wahrscheinlich hat er am nächsten Baum sein Revier markiert und ist am Montag zum Prefekten gelatscht um endlich seine Initiative gegen das Biken einzuleuten. Mancherorts bekommt dann dieser Idiot das Recht ein paar hundert Leuten den Spaß zu vemießen.
 
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