Wegerechte in Hessen u.a.

Frank

Smooth Operator
Registriert
20. November 2000
Reaktionspunkte
182
Ort
Im Obstgarten des Vordertaunus
Seruvs. Der MTBC Frankfurt e.V. ist frisch gegrndet und hat sich bezglich Wegepflege und (tm)ffentlichkeitsarbeit fr dieses Jahr schon viel vorgenommen. Vielleicht w"re es fr gewisse Ideen nicht verkehrt, mit der DIMB Hessen zu korrespondieren deren Ansprechpartner ja in Bad Homburg zu finden ist, wenn ich mich recht entsinne. Wie ist denn der aktuelle Stand in Hessen?
 
Hi Frank, hallo Biker vom MTBC Frankfurt,

leider ist der Stand der Clubs und Vertreter der DIMB in der Liste der Bike nicht aktuell.

Wirt werden im Lauf des Frühjahrs neue Vertreter der DIMB in den Bundesländern, in denen Neue nötig sind, ansprechen und etablieren. Gerne könntest Du und der MTBC Frankfurt diese Funktion auch für die DIMB in Hessen übernehmen. Bitte sprecht uns doch an: [email protected]

Da Ihr Euch viel vorgenommen habt gerade für die Öffentlichkeitsarbeit und die Wegepflege könnten wir uns eine Zusammenarbeit und einen Austausch oder Ergänzung des KnowHows sehr gut vorstellen. Was Wegepflege angeht könnt Ihr ja unsere Aktivitäten vom letzten Jahr auf der DIMB Homepage und in der aktuellen DIMB Trails News (runterladbar auf der DIMB Site: http:www.dimb.de)) anschauen. Zur Wegepflege stehen uns jede Menge Fakten und Anleitungen der IMBA und der IMBA TrailCareCrew http://www.imba.com) zur Verfügung. Wir sind gerne bereit für derartige Aktionen auch nach Frankfurt zu kommen, auch um im Vorfeld die Möglichkeiten gemeinsamer Arbeiten abzuklären. Gern bringen wir auch die Rock Shox Trail Tools mit und bieten unsere Mithilfe an.

Die gesetzliche Lage in Hessen ist derzeit einigermaßen stabil. Es ist keine Novellierung in nächster Zeit geplant. Die Bestimmungen erlauben ein Fahren auf Wegen und Straßen entsprechend den Bundesgesetzen.

Wir hatten heute zur Abklärung Deiner Frage extra nochmals in Wiesbaden den Vertreter des Ministeriums angerufen.

Gesetzeslage ist die Folgende:

Das Hessische Naturschutz Gesetz HeNatSchG erlaubt im § (Paragraph) 10 das Betreten von Wegen und Strassen zum Zwecke der Erholung sowie auf ungenutzten Grundflächen auf eigene Gefahr. - Dies betrifft das "Zu-Fuss-Gehen" !!!

Das Hessische Forst Gesetz HeForstG gestattet im § 25 das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung und auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
Radfahren,
Kutschfahren,
Fahren mit Krankenfahrstühlen
und Reiten ist nur auf Wegen und Strassen gestattet
(Näheres siehe unter "Sperren"

Beschränkungen: hier werden Flächen aufgelistet, die von niemandem betreten werden dürfen: Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, Waldflächen oder Waldwege auf denen Holz eingeschlagen wird, zur Verhütung von Waldbränden, in forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen usf.

Sperrungen:
Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nicht öffentliche Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren oder einzelnen Benutzungsarten vorbehalten, insbesondere
- zum Schutz der Waldbesucher
- zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs
- zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers

Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes, insbesondere
- das Verhalten im Walde
- das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten
- das Verfahren bei Regelungen der o.g. Sperren.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs 3,(4) von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Die 2. Durchführungsverordnung des Hessischen Forstgesetzes 2. DVO d. HeForstG gestattet nach § 1 das Betreten des Waldes auf Strassen und Wegen zum Zwecke der Erholung. Radfahren entspricht dem Betreten.

Einschränkungen § 2 und Sperrungen § 3 entsprechen in etwa den Regelungen des Forstgesetzes.

Strassen und Wege im Wald § 4
Auf Strassen und Wegen ist gestattet (neben anderen Nutzungsformen) das

Befahren mit Fahrrädern auf allen festen Wegen


Laut Auskunft durch das Ministeriums und entsprechend der DVO und des Gesetzes verstehen das Ministerium und die Behörden unter festen Wegen, Wege, die von LKW oder Forstfahrzeugen befahren werden können.

Dies heißt auch in Hessen bewegt sich der Biker auf einem Singletrial im rechtsunsicheren Raum und eigentlich legal nur auf festen Forststrassen von einer Breite über 2 oder 3 Meter.

Der Vertreter des Ministeriums wird uns in den nächsten Tagen die aktuellen DVO und andere Texte zusenden. Gern stellen wir Euch das Material zur Verfügung.



Resultat des Ganzen und Haltung der DIMB:

Nur ein kooperatives Miteinander und der Ansatz, den auch der MTBC Frankfurt zeigt, indem eben Wegepflege und Kooperation angestrebt und durchgeführt wird, kann uns Biker aus dem rechtsunsicheren Raum hinausführen und verhindern, das wir endgültig auf Forstpistenresevate verwiesen werden. Dies wird aber nur und ausschliesslich gemeinsam und mit der Beteiligung von sehr vielen Bikern möglich sein.

Wir hoffen Dir und Euch vom MTBC Frankfurt, die Lage in Hessen ausführlich genug dargestellt zu haben.

cu DIMB team

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DIMB Deutsche Initiative Mountain Bike
Alemannenstrasse 10
79299 Wittnau bei Freiburg
Tel & Fax: 0761-131310
email: [email protected]
URL: http://www.dimb.de
 
Hallo Frank, hallo MTBC Frankfurt, hallo IBCler,

uns liegen nun die exakten Texte des Gesetzes in Hessen vor.

Laut Auskunft vom Miniterium bleibt es dabei: unter "festen" Wegen versteht man in Hessen Wege, die von LKW befahren werden können. Also Forststraßen mit wassergebundener Decke.

Übrigens hatte ja auch NRW eine derartige Formulierung ins Gesetz aufgenommen, im Frühjahr 2000. Aus dort hatte die DIMB versucht zu intervenieren. Norm hatte daraufhin auch einige aufhellende Gespräche mit einer Vertreterin des Essener Umweltamtes: "In Essen sind ca. 80 km Forststraße laut Ansicht des Umweltamtes zum Biken genehmigt!"

Gerne könnt Ihr bei uns die Sammlung der Gesetzestexte samt Kommentaren beziehen. Schickt uns eine email an [email protected] oder füllt auf der DIMB-Site http://www.dimb.de) das Formular aus mit der Bitte um Zusendung der Gesetzessammlung. Leider ist dieser Service nicht kostenfrei, da es sich um eine sehr umfangreiche Sache handelt: DM 20.-

Save the Trails,

DIMB Präsi

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M. Huchler / DIMB Vorsitzender
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