Zum Thema Beweissicherung: Am besten sind Fotos der Unfallstelle, auf denen mit einem Zollstock die GröÃe der schadhaften Stelle dokumentiert wird.
Ob bei schadhaften StraÃen oder Radwegen Ansprüche wegen einer Verletzung von Verkehrsicherungspflichten bestehen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Den Kritikern von Ansprüchen in dem hier geschilderten Fall möchte ich zu Bedenken geben, daà wir als Bürger und/oder Steuerzahler vielleicht auch Anspruch darauf haben könnten, auf ordentlichen StraÃen und Wegen zu gehen oder zu fahren.
Das OLG Köln (Urteil vom 21.11.1991, 7 U 52/91) ist jedenfalls der Meinung:
"Der für eine StraÃe Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von ihr ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daà sich die StraÃe in einem dem regelmäÃigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläÃt. Das bedeutet allerdings nicht, daà eine StraÃe schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muÃ. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden."
Im konkreten Fall hat das OLG Köln jedenfalls einer FuÃgängerin, die bei einem Sturz schwere Kopf- und Kieferfrakturen erlitten hatte, erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zugebilligt.
"Die Klägerin hat behauptet, sie sei an einer schadhaften Stelle des Kopfsteinpflasters gestürzt. In dem Pflaster habe sich ein ca. 50 cm x 50 cm groÃer, tiefer Einbruch befunden, hinter dem die Pflastersteine knapp 10 cm über die Umgebung herausgeragt hätten. AuÃerdem sei die Beleuchtung der M-straÃe unzureichend gewesen, so daà sie â die Klägerin â die Gefahrenstelle nicht habe erkennen können. Als sie mit dem Fuà gegen die herausragenden Pflastersteine getreten habe, sei sie kopfüber zu Fall gekommen."
Bevor jetzt aber jemand diesen Fall verallgemeinert, sei auch noch auf ein Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 27.03.1996, 6 U 449/95) hingewiesen, zu dem folgender Leitsatz veröffentlicht wurde:
"Besteht für eine KopfsteinpflasterstraÃe im Gebiet einer sächsischen Gemeinde das für die neuen Bundesländer typische und den StraÃenbenutzern erkennbare Erscheinungsbild eines infolge jahrzehntelanger Vernachlässigung der StraÃenunterhaltung in der DDR verschlissenen, nicht den neuzeitlichen Anforderungen, insbesondere des Schwerlastverkehrs, gewachsenen StraÃenkörpers, bei dem jeder sorgfältige Verkehrsteilnehmer schon aufgrund der objektiven Anzeichen sich vergegenwärtigen muÃ, daà die StraÃen Unebenheiten, Schlaglöcher und Verwerfungen des StraÃenbelages auch gröÃeren AusmaÃes aufweisen könnten, muà insbesondere auch bei Wechsel von Frost- und Wärmeperioden mit besonders gravierenden, unvorhergesehenen Belagaufbrüchen (Frostaufbrüchen und -verschiebungen gerechnet werden.Es ist der betreffenden Gemeinde dann nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, daà sie derartige Fahrbahnunebenheiten trotz Kenntnis von den Gefahrenstellen nicht beseitigt oder zumindest davor warnt."