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18.02.06/kg) Wer in einem Pulk von Bikern ohne eigene Schuld durch einen Sturz zu Schaden kommt, bleibt eventuell auf den Kosten sitzen: Es gelten die Bestimmungen für sportliche Wettkämpfe.
Der Esel ist kein Herdentier. Und wer gerne mit seinem »Drahtesel« auf Tour geht, sollte dies lieber auch alleine tun. Denn kommt es in einem Pulk von Freizeit-Bikern zu einem Unfall, kann das auch für denjenigen zum teuren Spaß werden, den an dem Crash überhaupt keine Schuld trifft. In einer organisierten Radfahr-Gruppe, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (
www.anwaltshotline.de), gelten die gleichen Haftungsbeschränkungen, wie sie sonst nur aus sportlichen Wettkämpfen bekannt sind. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 1 U 106/05).
Bei einer organisierten Radtour in Oberschwaben verloren vor einer 48-jährigen Frau zwei Mitfahrer die Balance und kamen zu Fall. Die Frau konnte in dem dicht hintereinander fahrenden Pulk von zirka 20 Personen nicht mehr ausweichen und stürzte ebenfalls, wobei sie sich die Schulter erheblich verletzte. »Hätten die beiden nicht ständig herumgeblödelt und sich gegenseitig geschubst, wäre es gar nicht zu dem Malheur gekommen«, behauptete sie vor Gericht. Ohne allerdings diese Behauptung beweisen zu können. Gerichtlich festgestellt wurde nur, dass die beiden Beschuldigten nebeneinander gefahren waren und zu wenig Seitenabstand eingehalten hatten.
»Damit kommt aber eine Haftung nicht in Betracht«, entschieden die Stuttgarter Richter. Wer an einer derartigen Radtour im Pulk teilnimmt, nimmt die daraus entstehenden Gefahren einvernehmlich in Kauf. »Und Nebeneinanderfahren unter Verzicht auf größere seitliche Abstände ist ja geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe«, betont Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wie bei einem sportlichen Wettkampf kann ein Teilnehmer der Gruppe die anderen daher nur in Anspruch nehmen, wenn eindeutig und gravierend gegen die allgemein geltenden Regeln verstoßen wird. »Sollten sich die beiden tatsächlich gegenseitig geschubst und dadurch zusätzliche Gefahren geschaffen haben, wäre das wahrscheinlich sogar der Fall gewesen - doch das konnte ihnen die Frau vor Gericht ja gerade nicht nachweisen«, sagt Rechtsanwalt Leopold.
(Quelle: Deutsche Anwaltshotline)
18.02.2006 von Karl Groß
gruss.the.vars.molta