Du kannst oder willst offenbar nicht verstehen, welchen Punkt ich kritisiere. Einmal versuche ich es noch, dann gebe ich auf.
Dass es unbestimmte Rechtsbegriffe gibt und geben muss, die der Auslegung bedürfen, darüber brauchen wir nicht streiten. Natürlich kann ich nicht jeden einzelnen Fall so präzise im Gesetz definieren, dass man quasi wie in einem Stichwortverzeichnis alles nachschlagen kann und nicht mehr nachdenken muss.
Sonst werden Gesetze in der Tat so lang, dass sie nicht mehr lesbar und anwendbar sind. Es muss ein gewisser Auslegungsspielraum verbleiben, der dann eben durch die Rechtsanwender mit Leben gefüllt wird, in der Regel durch eine sich verfestigende Rechtsprechung der Obergerichte.
Das habe ich nirgends in Zweifel gezogen, auch wenn Du darauf den Großteil Deiner Ausführungen konzentrierst.
Was ich erwarte, ist, dass man bei einer Gesetzesänderung so sauber formuliert, dass der neue Text nicht so unpräzise ist, dass er dem Wortlaut nach auch gleichzeitig die alte Rechtslage mit erfasst, sondern dass unzweideutig ist, was gemeint ist.
Das wäre hier völlig unproblematisch möglich gewesen, Beispiel:
„Reiten und Radfahren ist
a) auf dafür geeigneten, festen Wegen,
b) befestigten Wegen,
c) Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden,
gestattet. Gesonderte Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer ergeben sich daraus nicht. Der Benutzer hat sich auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen.
Dann wäre eindeutig, dass ein geeigneter, fester Weg reicht, der nicht zusätzlich von Menschenhand befestigt sein muss. Genau das hat der Thüringer Gesetzgeber aber nicht geschafft.
Dass es durchaus üblich ist, derartig zu formulieren, kannst Du z. B. hier anschauen:
https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html
Und "gesunder Menschenverstand" ist eine feine Sache, nimmt dem Gesetzgeber aber nicht ab, sauber und präzise zu formulieren.