Teilschuld ber Benutzung der falschen Radwegseite?

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Hallo!

Hatte letzte Woche einen Crash mit ner Autofahrerin, die von ner Tankstelle aus auf eine zweispurige Straße einbiegen wollte. Sie hat dabei nicht nach rechts geschaut, von da kam aber ich... Hab selbst nichts abbekommen, aber Vorderrad und Gabel (Manitou SX Ti) im Arsch.
Das Mädel war auch recht schuldbewusst, hat mich auch am nächsten morgen noch mal angerufen, ob ich wirklich nix abgekriegt hätte.

Sie hat sich jetzt aber bei ihrer Versicherung erkundigt, wie die Lage ist, da auf der anderen Straßenseite auch ein Radweg ist und ich ja hätte den benutzen müssen.
Bin allerdings vorher bereits in einem Geschäft auf dieser Straßenseite gewesen und wollte zu einem Baumarkt, der keine 200 m weiter auf eben dieser Seite liegt.
Die Straße ist vielbefahren und durch einen Grünstreifen geteilt, und die nächsten Ampeln sind zu jeder Seite hin einige 100m entfernt.

Hätte ich rechtlich gesehen nun erst auf der rechten Seite bis zu der nächsten Ampel fahren, dort die Straße überqueren müssen, auf der Seite dann wieder zurück bis zur nächsten Ampel und dort die Straße wieder überqueren, um dann zum vom Ursprungsort 200m entfernten Zielort zu gelangen???

Vielleicht kennt ja jemand einen ähnlich gelagerten Fall und weiß zu welchem Anteil der Biker mitschuldig war?

Danke für Tips

Gruß Björn
 
hab schon selber was imnetz gefunden, normalerweise 50/50, in einem urteil aber volle schuld bei autofahrer.
werd mich dann wohl mangels rechtsschutz und wenig bock auf stress mit 50/50 zufriedengeben...

gruß björnemann
 
Zuerst mal gut das "nur" die Gabel hin ist. Aber Du warst halt als Falschfahrer unterwegs und es ist ja von Autofahersicht nicht zu erwarten, daß Radfahrer auf der falschen Seite der Straße unterwegs sind zumal auf der rechten Seite noch ein Radweg ist. Ich reg mich im Auto immer über solche Leute auf.
Nicht das jetzt der Eindruck entsteht ich würde mich mit dem Fahrrad in der Stadt nennenswert an die Verkehrsregeln halten (sonst ist man ja nicht doppelt so schnell wie mit dem Auto:D), aber wenn ich über Rot fahre, falsche Seite etc. achte ich immer besonderst darauf, daß ich niemand in den Weg fahr, da man mit dem Rad schnell ne Beule oder mehr abbekommt:(
 
Es kommt darauf an in welche Richtung der Radweg ausgeschildert ist. In diese Richung ist er immer frei. Sowie sich das anhört handelt es sich um Einrichtungs-Radwege (im Gegensatz zu Zweirichtungsradwegen).
Fähfrst du bei Einrichtungsradwegen in die falsche Richtung ist der Autofahrer zwar trotzdem der Dumme, weil er mit diesem Fehlverhalten rechnen muß (was ich ehrlich gesagt für Quatsch halte), durch die falsche Radwegbenutzung bekommst du aber eine Teilschuld.

Sei froh daß nicht mehr passiert ist.


So long Drift:)
 
Auf 50/50 würde ich mich so schnell nicht einlassen. Klar, dass die Versicherung es versuchen wird. Meinem Mädel ist (als Autofahrerin) praktisch das gleiche passiert, wir haben auch gedacht, der Radfahrer würde eine Teilschuld kriegen. Aber davon war überhaupt keine Rede. Der Autofahrer muß zu beiden Seiten gucken, hätte ja auch ein Fußgänger kommen kömmen.
 
Hi Björn,
da du ins Auto gefahren bist (wenn ich das Post richtig verstehe), sehe ich eher schlechte Karten für dich (sorry).
Fährt das Auto ins Rad sieht's wieder anders aus.
Ist ein Radweg für beide Richtungen freigegeben ist das i.d.R. für den Autofahrer entweder durch Verkehrszeichen angezeigt oder auf den Radweg mit Pfeilen markiert.
Ich rege mich im Auto auch immer über die Falschfahrer auf, am liebsten noch Mütter mit Kindern im Schlepp auf dem Gehweg, wo ich nu gar nicht mit Fahrrädern rechne (ausser mit kleinen Kiddies, aber auf die passt man ja eh auf)
Wenn ich mich aus Bequemlichkeit, Ignoranz oder einfach aus Gleichgültigkeit über die Regeln hinwegsetze muss ich mir auch im klaren sein, dass nicht jeder damit rechnet und entweder superaufmerksam sein oder meinen Schaden selber tragen.
Sei froh, dass nicht mehr passiert ist und sei Vorsichtig mit Ansprüchen, das kann bei der Versicherung schnell zum Bumerang werden - 50 / 50 heisst auch, dass du die Hälfte des Schadens am Auto übernehemen musst!
 
danke erst mal für eure posts.
der radweg war halt nicht für beide seiten freigegeben, daher werd ich mich wohl mit ner teilschuld abfinden. lt. urteilen ist es tatsächlich so, dass autofahrer auch nach rechts gucken müssen, da es öfter vorkommt, dass radfahrer die falsche radwegseite nutzen (!) und sie daher fahrlässig handeln, wenn sie dies nicht berücksichtigen.
bei mir was so, dass ich schon fast auf ihrer höhe war und wäre ich fussgänger gewesen, hätte sie mich wohl auch angekarrt.
ihr auto hat nichts abbekommen, ansonsten würde ja für meinen anteil eh meine haftpflicht einspringen. vielleicht ne scheiß einstellung, aber dafür sind se ja da...

werd jetzt mal abwarten, was die versicherung anbietet.

normalerweise dürfte doch der wiederbeschaffungswert zugrundegelegt werden, oder nicht? vielleicht weiß ja jemand von euch genaueres...

so long

björnemann
 
Zur Schuldfrage:
Die Vorfahrt bezieht sich auf die gesamte Straßenbreite.
Daher muss die Gegenerin den grössten Teil tragen.
Dir kann ein Mitverschulden wegen falscher Richtung zur Last gelegt werden. Tippe mal so auf 70:30.

Höhe des Schadens:
Du hast Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes.
 
Ich glaub mich tritt nen Gnu.

Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329).

Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mir 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94).

Soll ich mir jetzt nen Dreirad kaufen, damit ich nicht zu schnell bin. Wenn die breite Masse schier vom Rad runterfällt, dann muss ich genauso schnell fahren?¿?
 
Tja, vor Gericht zählt nicht die Intelligenz Einzelner, sondern die Ignoranz
(Dummheit) der breiten Masse!

Wie sonst erklärt es, dass Radfahrer, die auf der falschen Seite radeln,
nicht voll verantwortlich für ihr Handeln sind?

Konsequenz: Radle wo immer Du willst, aber mit angepasster Geschwindigkeit.
Jetzt pass Dich halt mal ein bissel an!
 
Hallo,

hatte vor etwa 2 Jahren einen ähnlichen Unfall. Ich war auf der falschen Seite des Radwegs mit 30kmh unterwegs und wurde von einem Wagen, der aus einer Seitenstrasse kam, richtig übel wegkatapultiert. Der Autofahrer hat mich dann verklagt, weil seine Stoßstange hin war.
Das ganze ging dann vor Gericht und ich bekam 1/3 Teilschuld, d.h ich habe mit Schmerzengeld noch Kohle rausbekommen.

Gruß
MeiersKättche
 
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.01.2004
Aktenzeichen: 3 U 244/03, 3 U 244/03 - 25

Das wesentliche aus dem Urteil:

a) Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist zu bei der Bestimmung der Haftungsanteile zu berücksichtigen, dass diese gegen § 8 Abs. 1 StVO bzw. § 1 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen hat, indem sie in die bevorrechtigte S. Straße eingebogen ist, ohne auf die von rechts herannahende Klägerin zu achten und diese hierdurch verletzt hat.


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In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob das Vorfahrtsrecht der Klägerin dadurch entfallen ist, dass sie entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO den linksseitigen Radweg benutzt hat (so OLG Hamburg, VersR 1987, 106 ; OLG Celle, NJW 1986, 2065 (2066); OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 8 StVO, Rdnr. 30) oder ob ein solcher Verkehrsverstoß - anders als ein Befahren einer Einbahnstraße in falscher Richtung - das Vorfahrtsrecht unberührt lässt (so BGH, NJW 1986, 2651 ; OLG Hamm, zfs 1996, 284; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 ; AG Köln, VersR 1987, 698 (699)). Denn auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Vorfahrtsrecht entfällt, muss der in die an sich bevorrechtigte Straße Einfahrende jedenfalls damit rechnen, dass Radfahrer den Radweg in falscher Richtung befahren. Wenn er sich hierauf nicht einstellt, handelt er schuldhaft, d.h. er verstößt gegen § 1 Abs. 1 u. 2 StVO (vgl. BGH, NJW 1982, 334 ; NJW 1986, 2651 ; OLG Hamm, zfs 1996, 284; OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766); AG Köln, NJW 1982, 345 u. VersR 1987, 698 (699); Hentschel, aaO., § 8 StVO, Rdnr. 30 u. 52).


60
Entscheidend für die Haftung des aus der untergeordneten Straße Kommenden ist im Falle einer Kollision mit einem von rechts kommenden Radfahrer also nicht die formale Frage, ob dieser vorfahrtberechtigt war oder nicht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob er mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf (verbotswidrig) herannahende Radfahrer geachtet hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht in gleichem Umfang sowohl, wenn man ein Vorfahrtrecht des Radfahrers annimmt, als auch, wenn man ein solches verneint. Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben (so wohl auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ).


b) Auf Seiten der Klägerin ist dagegen zu berücksichtigen, dass diese entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO in unerlaubter Weise den linksseitigen Radweg benutzt hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ; Hentschel, aaO., § 2 StVO, Rdnr. 67a u. 67b).


62
Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob das Gebot des § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO, den rechten Radweg zu benutzen, lediglich den gleichgerichteten Verkehr schützen soll, wie es das Landgericht angenommen hat, oder auch den Querverkehr. Es geht nämlich vorliegend nicht um die Frage, ob die Klägerin ihrerseits der Beklagten zu 1) gegenüber schadensersatzpflichtig ist, sondern um ihr Mitverschulden. Insoweit reicht es jedoch aus, dass sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGHZ 9, 316 ; BGH, VersR 1979, 369 ; OLG Stuttgart, VRS 66, 92 ; Hentschel, aaO., § 9 StVG, Rdnr. 5).


63
Ein derartiges Verhalten ist vorliegend zu bejahen. Denn die Klägerin hat dadurch, dass sie nicht nur verbotswidrig auf dem linken Radweg gefahren ist, sondern auch derart in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dass sie von einem - unvorsichtig - nach rechts abbiegenden Fahrzeug erfasst werden konnte, in ganz erheblicher Weise gegen die zu ihrem eigenen Schutz anzuwendende Sorgfalt verstoßen. Denn der Unfall hat auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1), also nicht auf dem Bürgersteig, stattgefunden, was der Zeuge H. ausdrücklich bestätigt hat (Bl. 62 d.A.). Ein von rechts heranfahrender Radfahrer muss aber damit rechnen, dass ein wartepflichtiger, nach rechts abbiegender Pkw-Fahrer sein Augenmerk vornehmlich auf den von links herannahenden Verkehr richtet, da normalerweise nur aus dieser Richtung bevorrechtigte Fahrzeuge zu erwarten sind, die ihm gefährlich werden können (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ; OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ). Dies gilt auch beim Vorhandensein eines Radweges, da Radfahrer bei vorschriftsmäßiger Fahrt normalerweise aus Sicht des Einbiegenden ebenfalls nur von links auf die Kreuzung zufahren. Zwar darf dieser sich hierauf nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes verlassen. Umgekehrt aber darf auch der vorschriftswidrig fahrende Radfahrer seinerseits nicht darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige auch darauf achtet, ob Radfahrer von rechts kommen.


64
Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass das Mitverschulden der Klägerin darin zu sehen ist, dass diese überhaupt in den Einmündungsbereich eingefahren ist und nicht schon so weit vor diesem Bereich angehalten hat, dass sie keinesfalls von einem abbiegenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Sie hätte dies jedenfalls nicht in verbotswidriger Richtung auf dem Radweg tun dürfen, sondern vielmehr um die Ecke über den Bürgersteig zu Fuß nach Verkehr Ausschau halten müssen. Erst nachdem sie festgestellt hätte, dass nicht mit dem Herannahen eines Fahrzeugs zu rechnen und daher eine gefahrlose Überquerung des Einmündungsbereichs möglich war, hätte sie gegebenenfalls ihre Fahrt fortsetzen dürfen. Sie hätte jedenfalls anhalten und so weit vom Einmündungsbereich entfernt warten müssen, dass es ausgeschlossen war, dass sie von einem unaufmerksam nach rechts abbiegenden Kraftfahrer erfasst worden wäre (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ). Die Klägerin hat jedoch diese Sorgfalt nicht angewandt, sondern sie ist in den Einmündungsbereich derart eingefahren, dass es zu einer Kollision kam.

c) Gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB trägt unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Beklagte zu 1) nicht die Alleinverantwortung für das Zustandekommen des Unfalls.


66
Fährt ein Kraftfahrzeugführer in eine bevorrechtigte Straße mit Radweg ein, ohne auf Radfahrer zu achten, die sich ihm auf verbotswidrige Weise von rechts nähern, so ist im Regelfall eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter gegeben (vgl. Hentschel, aaO., § 8 StVO, Rdnr. 52 m.w.N.). Deren Höhe ist nach dem Einzelfall zu bestimmen, wobei sowohl eine hälftige Haftungsverteilung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 (1433); AG Köln, VersR 1987, 698 (699)) als auch eine überwiegende Haftung des Führers des einbiegenden Kraftfahrzeugs (vgl. LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 (2/3)) in Betracht kommt. In einigen Fällen wurde in der Rechtsprechung auch von einer überwiegenden Haftung des Radfahrers ausgegangen (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766) (3/5); OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79) (Alleinhaftung); LG Nürnberg-Fürth, DAR 1993, 265 (Alleinhaftung)).


67
Im vorliegenden Fall ist eine hälftige Haftung anzunehmen. Das Landgericht hat die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen nicht hinreichend gewürdigt und daher das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
 
Trailseeker schrieb:
Tja, vor Gericht zählt nicht die Intelligenz Einzelner, sondern die Ignoranz
(Dummheit) der breiten Masse!

Wie sonst erklärt es, dass Radfahrer, die auf der falschen Seite radeln,
nicht voll verantwortlich für ihr Handeln sind?
Weil es die Mehrheit mit ihrem Alleinnutzungsanspruch auf die Fahrbahn genau so haben möchte!

Vgl. hierzu StVO §2 "Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist." oder Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig und müssen i.a. von Radfahrern befahren werden. Das gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen (linksseitige Radwege). usw..

Zumindest in meiner Gegend sind auch innerorts praktisch alle Radwege (wie üblich unter Mißachtung von StVO und VwV-StVO) linksseitig benutzungspflichtig :(
 
Aus eigener Erfahrung:

Mir passierte genau das selbe.
Da ich leicht verletzt war, wurde die Polizei hinzu gezogen. In meinem Bräsekopf musste ich damals 10 Mark bezahlen, weil ich auf der falschen Seite gefahren bin. Somit bekam ich 50 Prozent Teilschuld.
Da es nicht mein Rad war, musste ich also noch den kompletten Bock ersetzen. Meine Versicheruing zahlte nichts.

Ein Verfahren gegen den Autofahrer wurde aus Gründen der Unwichtigkeit für die Allgemeinheit eingestellt. Wäre auf dem vorhandenen Fußweg evtl. ein kleines Kind mit Roller oder so lang gefahren, hätte der Fahrer des PKW dieses auch nicht gesehen und umgefahren. Aber sowas ist ja für die Allgemeinheit unwichtig. Der Typ hatte bei seiner Aussage auch noch behauptet, dass er wegen Baumwuchs nichts sehen konnte. An dieser Stelle stehen keine Bäume, Büsche o.ä. Die Polizei hatte das Ganze aufgenommen und trotzdem ist er damit durchgekommen.

Sei froh, dass nicht mehr passiert ist.

Greetz netsrac
 
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