Ruhrsteilhänge Dortmund Hohensyburg (NRW) - Befahrverbot / gefährliche Absturzsicherung

-Robert-

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Hallo!

Ich hatte vor ein paar Tagen Kontakt mit dem Landschaftverband Westfalen Lippe (LWL) aufgenommen nachdem an den "Ruhrsteilhängen" unterhalb der Syburg (Dortmund, NRW) neue, aus meiner Sicht "suboptimale", Absturzsicherungen montiert worden waren. Die neue Absturzsicherung besteht aus gespannten Stahlseilen, leider sind die Seilklemmen mit ihren Gewindeenden faktisch allesamt zum Weg montiert worden - wer sich daran selbst bei langsamer Fahrt "Anlehnen" muss ist imho echt arm dran.
ruhrsteilhaenge_seilklemmen.jpg seilklemme.jpg

Aber darum soll es gar nicht primär gehen, denn ich wurde gleichzeitig informiert (oder belehrt?), dass das Mountainbiken dort strengstens verboten ist. Klassische MTB-Verbotsschilder (roter Kreis, MTB drin) gibt's dort nicht, daher heute den Sermon der Hinweistafel (Foto anbei) genauer gelesen.
ruhrsteilhaenge_mtb_verbot.jpg
Drollig finde ich insbesondere "Radfahren, insbesondere mit Mountainbikes, ist streng verboten" - falls sich also jemand mit nem Puky-Rad dort runterstürzt ist es nicht ganz so böse...

Frage: Dürfen die das?

Wie auf dem Foto was auch die Seilklemmen zeigt handelt es sich um einen breiten, "festen" und faktisch überall auch "befestigten" Weg - gibt es eine Sonderregelung aufgrund des Naturschutzgebietes?

Grüße
Robert
 

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Wie auf dem Foto was auch die Seilklemmen zeigt handelt es sich um einen breiten, "festen" und faktisch überall auch "befestigten" Weg - gibt es eine Sonderregelung aufgrund des Naturschutzgebietes?

Naturschutzgebiete haben eigene Verordnungen. In den NSG Verordnungen in NRW findet sich häufig dieser Passus.
Flächen außerhalb von gekennzeichneten oder befestigten Straßen und Wegen zu betreten und Flächen außerhalb von befestigten oder besonders dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten;

Leider finde ich die passende Verordnung für das NSG Ruhrsteilhänge Hoyensburg gerade nicht online. Schau mal ob du die irgendwie bekommen kannst und was da drin steht.

Bzgl. der Seilklemmen ist es halt einfacher diese so zu montieren, weil man besser an die Mutter dran kommt. Ob man hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die hervorstehenden Schrauben sehen kann ist schwer zu beurteilen. Man muss im Wald mit Gefahren rechnen, die durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstehen. Auch das wird eine Einzelfallentscheidung sein ob es legitim war, der Einfachheit halber die Klemmen so herum zu montieren.
Als Radfahrer müssen wir den Weg aber schon weitgehend so akzeptieren, wie er für Wanderer sicher ist und halt entsprechend vorsichtig fahren. Siehe auch dieses Urteil zu Holzstufen im Wald.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/lg_aachen/j2019/12_O_124_18_Urteil_20190115.html
 
Naturschutzgebiete haben eigene Verordnungen. In den NSG Verordnungen in NRW findet sich häufig dieser Passus.
Flächen außerhalb von gekennzeichneten oder befestigten Straßen und Wegen zu betreten und Flächen außerhalb von befestigten oder besonders dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten;

Leider finde ich die passende Verordnung für das NSG Ruhrsteilhänge Hoyensburg gerade nicht online. Schau mal ob du die irgendwie bekommen kannst und was da drin steht.

Bzgl. der Seilklemmen ist es halt einfacher diese so zu montieren, weil man besser an die Mutter dran kommt. Ob man hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die hervorstehenden Schrauben sehen kann ist schwer zu beurteilen. Man muss im Wald mit Gefahren rechnen, die durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstehen. Auch das wird eine Einzelfallentscheidung sein ob es legitim war, der Einfachheit halber die Klemmen so herum zu montieren.
Als Radfahrer müssen wir den Weg aber schon weitgehend so akzeptieren, wie er für Wanderer sicher ist und halt entsprechend vorsichtig fahren. Siehe auch dieses Urteil zu Holzstufen im Wald.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/lg_aachen/j2019/12_O_124_18_Urteil_20190115.html

http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/DO-018

Als Gefährdung gilt insbesondere das Klettern, dies ist im Schutzziel auch explizit verboten, ein Verbot des Radfahrens kann ich nicht entdecken, wohl aber eine generelle Beschränkung von Freizeitaktivitäten.
Letztendlich wird die zuständige Behörde diese Beschränkung des Radverkehrs dann auch damit begründen.
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Infos.

Wenn ich

Naturschutzgebiete haben eigene Verordnungen. In den NSG Verordnungen in NRW findet sich häufig dieser Passus.
Flächen außerhalb von gekennzeichneten oder befestigten Straßen und Wegen zu betreten und Flächen außerhalb von befestigten oder besonders dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten;

dann wieder klassisch mit "befestigt" vs. "fest" abwäge, könnte alleine schon durch die nicht durchgehende "Befestigung" des Weges ein Verbot korrekt sein?

@ciao heiko : Hast du einen Tipp wie man sich jetzt korrekt verhalten sollte? Führt es zu etwas (Gutem), den LWL um Klärung zu bitten?
 
Den Tipp hat dir Heiko doch schon gegeben: Erst mal die Verordnung im Wortlaut besorgen!
 
Ohne die konkrete Verordnung ist es schwer etwas zu sagen.

Verordnung habe ich bereits erfragt/erbeten - mal schaun was da kommt - man sollte meinen dass ich als Bürger irgendwie an so was dran kommen "sollte". Zur Not wahrscheinlich zum Rathaus oder LWL Büro oder so Späße.

Aber angenommen da steht "befestigte" Wege drin und das LWL würde jetzt antworten, dass damit nur 3,5m breite LKW Trassen gemeint sind, was machst du dann?

Genau das war meine Frage an diesbezüglich vermeintlich erfahrenere Forumsteilnehmer. Im Falle deines Interpretationsvorschlages könnte ich mich dazu verleiten lassen diese Sichtweise in Frage zu stellen. Wahrscheinlich ist es aber geringfügig uneindeutiger. Dann muss ich abwägen ob ich es sogar nachvollziehen kann und mich daran halte (vergleiche Tempo-30-Zone) oder ich es eher nicht nachvollziehen kann und mich demnächst bewusst darüber hinweg setze, im Bewusstsein entweder irgendwann mir eine Strafe zu fangen und/oder es wirklich dann vor Gericht klären zu lassen. Was sonst schlägst du Leuten bei - für Sie im ersten Moment nicht nachvollziehbaren - Befahrverboten vor?
 
Was sonst schlägst du Leuten bei - für Sie im ersten Moment nicht nachvollziehbaren - Befahrverboten vor?

Wir haben 16 Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze. Dazu eine Vielzahl von Verordnungen. Selbst so vermeintlich klare Regelungen wie die 2 Meter Regel in BW sind dann in der Praxis interpretierbar. Wo und in welcher Höhe wird gemessen? Muss der gesamte Weg durchgehend 2 Meter breit sein? usw.

Meine Erfahrung ist, dass die Behörden die Gesetze immer restriktiv auslegen. Da gibt es z.B. eine Stellungnahme des Ministeriums BW zur 2MR, dass man einfach nur auf den Forstwegen mit 3,5M Breite fahren soll. Und alle anderen Wege sind sowieso nur 1 Meter breit. Punkt 6
https://dimb.de/images/stories/pdf/publikationen/Waldwegenutzung_im_Spannungsverhaltnis.pdf
Das ist natürlich nicht richtig, zeigt aber wie Behörden die Gesetze auslegen.

Oder dieser Nachbarthread, wo ein Förster anführt, dass dieser breite Weg aus forstlicher Sicht als "Maschinenweg" gilt und damit nach dem Waldgesetz RLP nicht mit dem Rad befahren werden darf.
https://www.mtb-news.de/forum/t/foerster-verbietet-wegenutzung.889402

Hier gäbe es hingegen ein Urteil aus NRW dass sich mit festen und befestigten Wegen auseinander setzt.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_5008_07urteil20081202.html
Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen Feststellungen ist dieser Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen Bereich künstlich angelegt und befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle erkennbar künstlich u.a. durch talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um eine Verbreiterung des talwärts entlang des Berges verlaufenden Weges zu erreichen.

Demnach würde ich persönlich sagen, dass der Weg befestigt aussieht. Die Böschung sieht abgegraben aus und mir scheint, dass auch einmal Fremdmaterial (Schotter) in den Boden eingebracht wurde, auch wenn der schon etwas eingesunken ist. Und auch das Geländer ist ein Hinweis, dass der Weg befestigt ist.
Die Behörde würde aber vermutlich argumentieren, dass nur ein nach DIN Norm gebauter 3,5M breiter Forstweg als befestigt gilt.

Letztlich muss dass dann leider ein Gericht entscheiden. Die DIMB ist schon wegen Wegdefinitionen vor Gericht gegangen und hat Recht bekommen.
https://www.waldsportbewegt.de/file...hren_auf_waldwegen_grundsaetzlich_erlaubt.pdf

Es gibt auch aktuell zwei offene Fälle die wir betreuen, zu welchen ich mich aber nicht näher äußern möchte. Wenn jemand eine Verwarnung bekommt, dann versuchen wir auch Tipps zu geben, ob es sinnvoll ist Widerspruch einzulegen.

Für Mountainbiker ist das Alles keine sehr rechtsichere Situation. Und wenn es vor Gericht geht, dann kostet das viel Zeit, Arbeit und auch Geld. Zum Glück kommen Verwarnungen oder Klagen aber relativ selten vor.

Die DIMB setzt sich dafür ein, dass alle Wege im Wald befahren werden dürfen. Dazu müssen in meinen Augen aber die politischen Entscheidungsträger überzeugt werden. Und die Behörden müssten sich dann daran orientieren. Das würde Rechtssicherheit bringen.
 
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