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Noch ein kleiner Nachtrag:

Mit der Einfügung des Wörtchens "geeignet" 1998 in Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG hat man mit Art. 57 Abs. 4 Nr. BayNatSchG auch einen neuen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand mit aufgenommen, der das Radfahren auf "ungeeigneten" Wegen mit Bußgeld belegt. Das erhöht natürlich den Druck auf die Grundrechtsträger sensibel auf entsprechende Beschilderungen zu reagieren. Wenn man noch bedenkt, dass nach Art. 58 die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände eingezogen werden könnten, sollte einem die Tragweite dieser Beschilderung noch bewusster werden.


Zur Verfassungmäßigkeit dieser Bußgeldvorschrift komme ich später noch...


Man kann sich überlegen, was es bedeutet, wenn die gleiche Behörde, die für die Beseitigung solcher Schilder zuständig ist auch die Ordnungswidrigkeiten ahndet.


Btw. sind die Schilder geeignet die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG).


Eigentlich sollte man merken, dass man sich mit dieser Konstellation vom Rechtsfrieden immer mehr entfernt und dem in mancher Zeitung heraufbeschworenem "Krieg in den Bergen" (nicht etwa der "Krieg in den Bergen") immer näher kommt.


Im Bezug auf Art. 57 BayNatSchG enthält der Artikel zwei wichtige Feststellungen des Bürgermeisters von Jachenau (eigentlich bezugnehmend auf VG Augsburg, Urteil vom 17.11.2015 – Au 2 K 15.160):

„Dieser Weg eignet sich nicht für Mountainbiker.“ Kein Verbot, sagt Riesch, nur ein Hinweis.


Zum einen ist das der Versuch die eigene Ordnungswidrigkeit (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG) zu relativieren, zum anderen stellt er klar, dass das Radfahren gerade keine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.


Welche Zahl ist die 2. in der Reihe 35, 19 und zweiunddreißig?
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