Nur ganz kurz eine Einschätzung zu den Schildern im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen:
Im obigen Beispiel ist es mit "Gemeinde ... mit den Grundeigentümern" unterschrieben.
Das ist von daher schon interessant, weil wir hier im Thread zur "Rechtslage in Bayern" schon auf Seite 16 mit knapp 400 Beiträgen sind und noch nicht einmal wurde die Gemeinde als zuständig erwähnt. Ganz einfach weil sie es nicht ist - allenfalls für ihren Gemeindewald als Waldbesitzer. So versuchen die Gemeinden diesen Schildern einen hoheitlichen Touch zu verleihen.
Spätestens seit dem Urteil des BayVGH v. 03.07.2015 wissen sie, dass ein verkehrrechtliches Radfahrverbot rechtswidrig wäre - deshalb hängt oben konsequenter Weise auch nur ein Reitverbotsschild.
Nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG kann das Betretungsrech von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. Solche Gründe werden auf dem Schild nicht angeführt. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG).
Jetzt wird inzwischen gerne, wie auch hier im Urteil vom 17.01.1983 argumentiert, bestünde ein Betretungsrecht von vornherein nicht, hätte die Beschilderung lediglich deklaratorischen Charakter und müsste auch die Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG nicht erfüllen. Dies hat durchaus auch aus vernünftigen Gründen praktischen Nutzen. Etwa wenn ein Feld bereits bestellt ist und man nicht möchte, dass darauf z. B. weiterhin geritten wird (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) - da lägen aber auch die Gründe nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG vor.
Mit den auf dem Schild zitierten Artikeln aus dem Bayerischen Naturschutz und -Waldgesetz suggeriert man, dass man einen gesetzlichen Grund hätte, gibt ihn aber tatächlich nicht an. Das angeführte "unzulässig" wäre allenfalls eine Rechtsfolge und "gefährlich" ist ganz offensichtlich kein gesetzlicher Grund. Hier zeigt sich wieder wie effektiv und supereinfach man mit der nichtssagenden Floskel "nicht geeignet" das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 BV und alle zu dessen Schutz ergangenen einfachrechtlichen Regelungen außer Kraft setzen könnte.
Wie bereits oben in Nr. 2.2 geschildert wäre das Landratsamt gefordert die Beseitigung dieser konfliktträchtigen Schilder entsprechend der Gesetzesbegründung anzuordnen und durchzusetzen (Art. 34 BayNatSchG):
„Darüber hinaus besteht ein Interesse an der behördlichen Kontrolle und insbesondere an der Beseitigung solcher Schilder, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 (jetzt Art. 27) keine privatrechtliche Wirkung haben und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbotes erwecken“ (DRUCKSACHE 7/3007, zu Art. 22, Seite 28).
Letztlich muss man konstatieren, dass diese behördliche Kontrolle aufgrund verschiedenster Interessenlagen nicht ohne Nachdruck funktioniert und deshalb damit zu rechnen ist, dass mit der Floskel "nicht geeignet" weiterhin und vermehrt versucht werden könnte supereinfach verfassungsmäßige Rechte auszuhebeln.